[ESt] Veräußerung eines Gewerbebetriebs

Hallo,

Jemand ist anteilsmäßig an einer Firma beteiligt. Er stirbt. Nach seinem Tode beschließen die restlichen Gesellschafter den Betrieb nicht fortzuführen, d.h. er soll veräußert werden. Der Verstorbene hat 3 Kinder, die seinen Anteil erben. Sie werden aber zu keiner Zeit Gesellschafter.
Wie wird die Veräußerung versteuert? Müssen die Kinder versteuern oder der Verstorbene?
Wenn das ganze dem Verstorbenen zuzuordnen wäre, hätte das den Vorteil das §16 Abs. 4 EStG angewendet werden könnte.
Über eine Begründung Eurer Aussage über ein Gesetz, Erlass,… wäre ich sehr dankbar.

Ergänzung: der Betrieb wird nicht fortgesetzt, d.h. es handelt sich um eine Betriebsaufgabe

Betriebsaufgabe bei einer Erbengemeinschaft

Über eine Begründung Eurer Aussage über ein Gesetz, Erlass,…
wäre ich sehr dankbar.

Hallo,

natürlich gibt es dafür einen Erlass :smile:))

Und zwar den hier:
[http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Akt…](http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu__Steuerarten/einkommensteuer/154,templateId=raw,property=publicationFile.pdf) (1,46 MB)

Hilfreich ist Randziffer 11 auf Seite 7 des Dokuments.

Gruß

der Petz

dankeschön :o))))

Schönen Tag noch, wenn man das bei der Hitze noch sagen kann. Man zerfließt jetzt schon und es ist nicht mal 10 Uhr.

Servus,

zur Erhellung bitte noch ein Detail: Wie kommt es zu dem Sachverhalt „Erben werden zu keiner Zeit Gesellschafter“? Wenn es sich um ein gewerbliches Einzelunternehmen handelt, werden die Erben automatisch im Zeitpunkt des Erbfalles Mitunternehmer.

Dabei werden zunächst alle Buchwerte fortgeführt, es kommt zu keiner Aufdeckung stiller Reserven.

Die Versteuerung des Veräußerungsgewinnes bei Erbauseinandersetzung durch Veräußerung des Nachlasses ist grundsätzlich tarifbegünstigt gem. §§ 16, 34 EStG („Fünftelung“ zur Tarifermittlung bei außerordentlichen Einkünften). Es gibt aber nicht den Freibetrag gem. § 16 Abs. 4 EStG.

Weiterführend: § 16 RStG, § 34 EStG; ausführlich: BMF-Schreiben betr. ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung vom 11. Januar 1993, BStBl. I S. 62, BMF IV B 2 - S 2242 - 86/92), geändert durch BMF vom 5.12.2002 (BStBl. I S. 1392). Das BMF-Schreiben ist bissel zäh zu lesen, aber sehr ausführlich und geht auf viele Einzelheiten ein.

Schöne Grüße

MM

Mal angenommen, es handelt sich in diesem Zusammenhang um eine GbR und alternativ um eine GmbH.
Werden die Erben in beiden Fällen automatisch Gesellschafter? Wenn ja bitte mal die Gesetztesgrundlage nennen.
Muss bei der GmbH nicht erst eine Gesellschafterversammlung mit den verbleibenden Gesellschaftern einberufen werden und die Erben als Gesellschafter in den Vertrag aufgenommen werden?

Noch kleine Ergänzung:

Im Prinzip geht es um folgendes: Ich hatte eine Diskussion mit jemandem, der der Meinung ist, dass nach dem Tode eines Gesellschafters die anschließende Betriebsaufgabe bei ihm zu versteuern ist und nicht bei seinen Kindern. D.h. §16 Abs. 4 EStG sowie §34 Abs. 3 würden dann zur Anwendung kommen, da der Verstorbene älter als 55 ist.
Ich bin der Meinung das geht nicht, weil er die Entscheidung zur Betriebsaufgabe schon vor seinem Tode hätte treffen müssen. Mein Diskussionspartner war der Meinung, wenn die Kinder zu keiner Zeit Gesellschafter werden, dann ginge das schon.
Gibt es denn eine Konstellation wo das tatsächlich möglich wäre?

Servus,

  • Personengesellschaft: Mit dem Tod eines Gesellschafters einer GbR wird die Gesellschaft aufgelöst - § 727 Abs. 1 BGB; die Gesellschaft muss liquidiert werden - §§ 730 ff BGB. Es gibt verschiedene Formen von Nachfolgeklauseln, die diesen Grundsatz im Einzelfall aufheben, falls vertraglich vereinbart.

Zivilrechtlich treten die Erben in die Liquidationsgesellschaft ein und werden ertragsteuerlich Mitunternehmer, zur ertragsteuerlichen Würdigung: BFH, BStBl 1992 II S. 512/515 Tz. II.2c.

Die Besteuerung von bei der Liquidation anfallenden Veräußerungsgewinnen hängt davon ab, ob die Abwicklung in einem wirtschaftlich einheitlichen Vorgang oder sukzessiv erfolgt - § 16 Abs. 2, 3 EStG.

  • GmbH: Ertragsteuerlich wird hier durch den Erbfall selbst überhaupt nichts ausgelöst, steuerpflichtig ist die GmbH, und die stirbt ja nicht. In welchem Umfang die Erben hier Gesellschafterrechte unmittelbar erwerben, und in welchem Umfang sie bloß einen zivilrechtlichen Anspruch auf ggf. beschlossene Ausschüttung von Erträgen haben, weiß ich nicht zu sagen. Klar ist, daß hier weder durch den Erbfall noch durch die Auseinandersetzung unmittelbar Veräußerungsgewinne erzielt werden, falls nicht die Beteiligung selbst veräußert wird.

Zum Thema GmbH verweise ich auf das GmbH-Gesetz, das ist nicht so meine Baustelle. Zum ertragsteuerlichen Aspekt: Selbst wenn durch den Tod des Gesellschafters eine Liquidierung der GmbH ausgelöst würde (kann vielleicht per Satzung wirksam festgelegt sein??), würde das nicht dazu führen, daß die Liquidation anders zu behandeln ist als eine, die aus irgendeinem anderen Grund beschlossen wird.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

Gibt es denn eine Konstellation wo das tatsächlich möglich
wäre?

Ja, ich meine schon: Und zwar dann, wenn im Fall einer OHG oder im Fall des persönlich haftenden Gesellschafters einer KG per Gesetz (§ 131 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2 HGB) oder im Fall einer GbR per Vertrag bestimmt ist, daß der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes ausscheidet und die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird (§ 131 HGB).

In diesem Fall haben die Erben keine Mitunternehmerrechte, sondern einen privatrechtlichen Abfindungsanspruch gegenüber den verbleibenden Gesellschaftern (denen der Anteil des Erblassers unter Aufstockung der Buchwerte auf die Teilwerte anwächst, sie haben in entsprechender Höhe Anschaffungskosten), und der Veräußerungsgewinn entsteht bereits beim Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes, damit greift auch der Freibetrag aus § 16 Abs 4 EStG.

Hierzu Tz 78 aus dem zitierten BMF-Schreiben.

Schöne Grüße

MM

Super, danke für deine Antworten :o)