[ESt] Verkauf unentgeltlich erworbener Hausteil

Hallo zusammen!
Person A bekam vor acht Jahren von Person B eine Doppelhaushälfte geschenkt. Diese Doppelhaushälfte wird von Person A selber als Wohnung benutzt. Vor drei Jahren bekam Person A eine Zweiter Doppelhauhälfte geschenkt. Diese Doppelhaushälfte wird seitdem von Person A vermietet.

Kann Person A nun eine dieser beiden Hälften verkaufen ohne eine große Summe an Steuern zahlen zu müssen?
Muß Person A ein Haltefrist beachten?
Muß Person A für beide Doppelhaushälften eine Haltefrist beachten?

[ESt] Frist bei privaten Veräußerungsgeschäften
Hi !

Beim Verkauf von Häusern kommen grundsätzlich die Anwendung von Grunderwerbsteuergesetz und Einkommensteuergesetz zum tragen. In Einzelfällen kann auch das Umsatzsteuergesetz eine Rolle spielen.

Die Grunderwerbsteuer kann grundsätzlich sowohl durch den Verkäufer als auch durch den Erwerber getragen werden. Dies sollte im Kaufvertrag (der im Übrigen vor einem Notar geschlossen werden muss) geregelt sein.

Bei der Einkommensteuer ist die Veräußerung eines Hauses (oder Teil eines Hauses), welches nicht zu einem Betriebsvermögen gehört (so wie es der Fall darstellt), nur dann beachtlich, wenn zwischen Erwerb und Verkauf weniger als 10 Jahre vergangen sind (private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG).
Wurde das Haus jedoch unentgeltlich erworben (z.B. Schenkung/Erbe), wie es ja in dem vorliegenden Fall geschehen ist, so zählt die Zeit, die der Schenker das Haus schon hatte auch zu der 10-Jahresfrist.

Der Gesetzgeber formuliert dies in § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG so:
„Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung … durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.“

Ein kurzes Beispiel dazu
Oma hat im Jahr 1985 ein Haus erworben, welches im Jahr 2000 auf den Enkel im Wege der Schenkung übergeht. Der Enkel verkauft das Haus im Jahr 2002.
Da der Sohn das Haus unentgeltlich erworben hat, ist ihm die Haltedauer der Oma zuzurechnen. Die Haltedauer beträgt damit insgesamt 17 Jahre und liegt über des 10-Jahres-Frist. Der Verkauf wäre also für den Enkel einkommensteuerlich nicht beachtlich.

Der Fall kann daher nicht eindeutig gelöst werden, da die Vorbesitzverhältnmisse nicht angegeben wurden.

Die umsatzsteuerliche Komponente darf hier sicherlich ausgeblendet werden. Es dürfte wegen der Eigenart des Falles unerheblich sein.

BARUL76

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hi,

ich beantworte die frage etwas wissenschafts-aermer:

  1. die selbstbewohnte hälfte ist zweifelsfrei verkaufbar ohne das einkommensteuer anfallen würde, da selber genutzt in den letzten 3 kalenderjahren

  2. die vermietete hälfte ist dann steuerfrei veräusserbar, wenn echte schenkung vorliegt und der vorbesitzer schon mehr als 10 jahre eigentümer und selbstnutzer war. das sollte demzufolge genauer geprüft werden.

gruss vom

showbee