[ESt] Verlustvortrag Sonderausgaben wg Erststudium

Hallo,

ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir für einen Freund Tipps zu folgendem hypothetischen Sachverhalt geben könntet:

Aufwendungen für ein Erststudium sind ja seit 1.1.04 nur mehr als Sonderausgaben abziehbar, aber dafür bis zu satten 4.000 Euro pro Jahr.

Wenn eine Person in 2004 Student war und durch das abgeschlossene Studium in 2005 ein Angestelltenverhältnis antreten konnte, kann diese Person dann die in 2004 angefallenen Sonderausgaben für das Studium im Rahmen einer ESt-Erkl. 2004 geltend machen (keinerlei Einnahmen vorhanden) und das so entstehende negative zu versteuernde Einkommen dann als Verlustvortrag auf 2005 vortragen und dort mit dem Arbeitseinkommen verrechnen lassen? Oder fallen Sonderausgaben beim Verlustvortrag womöglich unter den Tisch?

Was, wenn die Kosten durch Pauschalen angesetzt wurden (z.B. pauschale Übernachtungskosten und VMA bei Auslandspraktikum) - würde das etwas ändern?

Und wenn diese Person nun in 2004 noch keine Steuernummer hatte, nicht beim FA gemeldet war, kann sie das in 2005 noch nachholen, um die 2004er ESt-Erkl abzugeben? Falls ja, bis wann ginge das (evtl. Ausschlußfristen) und wäre das Finanzamt am Wohnsitz zuständig, den die Person im Veranlagungszeitraum (also in 2004) hatte oder am aktuellen (in 2005 bei Abgabe der Erklärung)?

Vielen Dank im voraus für Antworten!

Viele Grüße,
Mark

Hallo,

auch hallo…

ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir für einen Freund
Tipps zu folgendem hypothetischen Sachverhalt geben könntet:

Aufwendungen für ein Erststudium sind ja seit 1.1.04 nur mehr
als Sonderausgaben abziehbar, aber dafür bis zu satten 4.000
Euro pro Jahr.

Wenn eine Person in 2004 Student war und durch das
abgeschlossene Studium in 2005 ein Angestelltenverhältnis
antreten konnte, kann diese Person dann die in 2004
angefallenen Sonderausgaben für das Studium im Rahmen einer
ESt-Erkl. 2004 geltend machen (keinerlei Einnahmen vorhanden)
und das so entstehende negative zu versteuernde Einkommen dann
als Verlustvortrag auf 2005 vortragen und dort mit dem
Arbeitseinkommen verrechnen lassen? Oder fallen Sonderausgaben
beim Verlustvortrag womöglich unter den Tisch?

so siehts aus - vortragsfähig ist nicht ein neg. zu versteuerndes einkommen, sondern ein negativer gesamtbetrag der einkünfte - die sonderausgaben fallen unter den tisch…

Was, wenn die Kosten durch Pauschalen angesetzt wurden (z.B.
pauschale Übernachtungskosten und VMA bei Auslandspraktikum) -
würde das etwas ändern?

nein

Und wenn diese Person nun in 2004 noch keine Steuernummer
hatte, nicht beim FA gemeldet war, kann sie das in 2005 noch
nachholen, um die 2004er ESt-Erkl abzugeben? Falls ja, bis
wann ginge das (evtl. Ausschlußfristen) und wäre das Finanzamt
am Wohnsitz zuständig, den die Person im Veranlagungszeitraum
(also in 2004) hatte oder am aktuellen (in 2005 bei Abgabe der
Erklärung)?

erklärung 2004 kann bis 31.12.2006 abgegeben werden (beim wohnsitzfinanzamt des aktuellen wohnsitzes) - macht aber aus o.g. gründen keinen sinn - ein versuch wärs wert, die kosten des studiums als werbungskosten in der anlage n einzutragen - vielleicht wirds durchgewunken, und dann hat man den benötigten verlustvortrag - ist aber eher unwahrscheinlich…

Vielen Dank im voraus für Antworten!

Viele Grüße,
Mark

bitte

gruß vom inder

hi,

nein, nicht, nö!

sonderausgaben führen in 2004 „nur“ zu einem negativen einkommen & zu versteuernden einkommen. gem. § 10d Abs. 1 S. 1 EStG: werden „Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, […] (Verlustrücktrag).“

da hier keine negativen einkünfte vorliegen (einkünfte = null), existiert auch kein verlustvor- oder rücktrag.

die erstellung der steuererklärung 2004 ist sinnlos und führt nur zu unnötiger arbeitsbelastung auf beiden seiten, schenk sie dir!

mfg vom

showbee

ha, 1 minute zu spät… grrr: gruss vom showbee

ha, 1 minute zu spät… grrr: gruss vom showbee

gruß zurück

Vielen Dank - und 2 Rückfragen …
Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten!

Das ist ja erstmal schade… aber noch zwei Rückfragen:

a) Wie sieht es mit Kosten für Berufspraktika aus, speziell im Ausland? Wenn zukünftige Arbeitgeber darauf hinweisen, dass sie derlei gern sehen möchten zwecks zukünftiger Anstellung, dann hat die Person ja deutlich höhere Kosten im Hinblick auf die zukünftige Anstellung. Wären zumindest das Werbungskosten für die zukünftige nichtselbständige Tätigkeit?

b) Was ist, wenn die Person seit 2005 auch einer selbständigen Nebentätigkeit nachgeht, für die sie ebenfalls die Qualifikationen aus dem Erststudium benötigt? Die Nebentätigkeit soll im Zeithorizont von 5 Jahren zur Haupttätigkeit ausgebaut werden. Wären die in 2004 angefallenen Kosten für Praktika etc. dann vorweggenommene Werbungskosten?

Schade, 2003 erschien alles noch so einfach …

Viele Grüße,
Mark

Hallo,

vielen Dank für Eure Antworten!

Das ist ja erstmal schade… aber noch zwei Rückfragen:

a) Wie sieht es mit Kosten für Berufspraktika aus, speziell im
Ausland? Wenn zukünftige Arbeitgeber darauf hinweisen, dass
sie derlei gern sehen möchten zwecks zukünftiger Anstellung,
dann hat die Person ja deutlich höhere Kosten im Hinblick auf
die zukünftige Anstellung. Wären zumindest das Werbungskosten
für die zukünftige nichtselbständige Tätigkeit?

  • wenn im rahmen des studiums - dann sonderausgaben
  • wenn freiwillig danach - werbungskosten

b) Was ist, wenn die Person seit 2005 auch einer selbständigen
Nebentätigkeit nachgeht, für die sie ebenfalls die
Qualifikationen aus dem Erststudium benötigt? Die
Nebentätigkeit soll im Zeithorizont von 5 Jahren zur
Haupttätigkeit ausgebaut werden. Wären die in 2004
angefallenen Kosten für Praktika etc. dann vorweggenommene
Werbungskosten?

  • m.e. nein, da kosten für studium - die spätere nutzung der fähigkeiten scheint mir unrelevant - geht um die art der aufwendungen - und die sind wohl im rahmen des studiums angefallen…

Schade, 2003 erschien alles noch so einfach …

Viele Grüße,
Mark

gruß inder

Besserwissermodus an
Hi,

ich gebe euch beiden ja prinzipiell recht, aber für den Verlustrücktrag ist nicht (mehr) der GdE Bemessungsgrundlage, sondern negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des GdE nicht ausgeglichen wurden …

Wir hatten gerade so einen Fall:

Einkünfte praktisch 0 €
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende 1.308 €
ergibt einen negativen GdE von 1.308 €

Der StB wollte diesen zurückgetragen haben …

Nach der alten Formulierung des § 10d wäre das sogar möglich gewesen, aber der § 10d ist vor ein paar Jahren geändert worden.

Ok, jetzt schalte ich den Besserwissermodus wieder aus :smile:

gruß

Petz