Hallo,
bisher ist es möglich, im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge
(Schenkung) Vermögen (zB eine Immobilie) auf Kinder gegen
Zahlung einer Rente zu übertragen.
Richtig, man spricht in diesem Zusammenhang auch von der sog. „Leibrente“ bzw. „dauernde Last“.
Erste Frage : Kann der Empfangende (Kind) diese Rente auch
dann - noch nach aktuell gültigem Steuergesetz - bei
sich steuerlich mindernd als Sonderausgabe gelten machen, wenn
der Nießnutz der Immobilie bei dem Übertragenden (Eltern)
verbleibt ?
Vorsicht, man darf den Nießbrauch und die Leibrente/dauernde Last nicht gleichsetzen. Es gibt entweder den Nießbrauch oder dauernde Last.
Der Nießbrauch soll ja in erster Linie das rechtliche Eigentum übertragen - z.B. an einer Immobilie. Das wirtschaftliche Eigentum hingegen kann aber bei demjenigen verbleiben, der das rechtliche Eigentum überträgt. Konkret: Die Eltern erhalten an der Immbolie die sie auf ihr Kind übertragen ein lebenslanges Wohnrecht. Die Eltern nutzen sie also weiterhin. Könnte sie sogar vermieten (je nach Nießbrauchsart)
Nun werden die Eltern immer älter und es fällt ihnen zunehmen schwer, die Immobilie weiter selber zu nutzen. Sie verlassen z.B. das Haus. In so einem Falle könnte der Nießbrauch durch eine dauernde Last abgelöst werden.
Dh das Kind hätte zunächst keine Einkünfte aus
Vermietung der Immobilie, sondern - als Sonderausgabe -seine
Aufwendungen für die Rente.
Die Eltern hätten sowohl die Einkünfte aus dem Nießbrauch als
auch die Rente zu versteuern.
Für den Nießbrauch wird ein Wert ermittelt. Hierzu sehen die Gesetze bestimmte Berechnungen vor, die v.a auch an die Lebenserwartung des Nießbrauchers anknüfen. Diese Wert (des Nießbrauchs) mindert den Steuerwert, welcher bei der Schenkungs- bzw. Erbschaftsteuer die Besteuerungsgrundlage bildet. Ertragssteuerrechtlich handelt es sich in der Mehrheit der Fälle um einen unentgeltlichen Vorgang. Wichtig ist aber im Falle des Nießbrauchs, dass der „richtige“ Nießbrauch eingerichtet wird. Hier gibt es Unterschiede, die teilweise recht komplex und „fallenbehaftet“ sein können.
Im Falle der Leibrente/dL kommen auch hier wieder Abzüge für die Ermittlung der Bemessungsgrundlade zur Schenkungssteuer zum Tragen. Allerdings ist die Berechnung hier etwas „aufwendiger“ als noch im Falle des Nießbrauchs.
Nach einer Entscheidung des BFH sind Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge als „dauernde Lasten“ einzustufen. Ausnahme: Es wurden immer gleiche Zahlungen vereinbart.
Die dauernde Last kann in voller Höhe als Sonderausgabe geltend gemacht werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs erfüllt sind.
Zweite Frage : Bedarf es der notariellen Form einer solchen
Vereinbarung, damit das Finanzamt die anerkennt ? Oder genügt
eine eindeutige schriftliche Vereinbarung ?
Wird der Nießbrauch eingeräumt und geht es um eine Immobilie, so muss der Notar eingeschaltet werden. Schließlich hat eine Änderung des Grundbuches zu erfolgen. Das Eigentum geht ja über und der Nießbrauch wird ebenfalls im Grundbuch eingetragen.
Gleiches gilt für die Leibrente.
VG
Sebastian