Servus Frank,
es würde sich um Erhaltungsaufwand handeln (sofort abziehbar, optional auf bis zu fünf Jahre zu verteilen), wenn es sich um unselbständige Gebäudeteile handelte.
Maßgeblich für die Unterscheidung von unselbständigen zu selbständigen Gebäudeteilen (die kanns steuerlich geben, auch wenn sie fest mit dem Gebäude verbunden sind, also zivilrechtlich Bestandteil des Gebäudes sind) ist der einheitliche (objektive) Nutzungs- und Funktionszusammenhang.
Die Vertragsgestaltung (Vermietung möbliert, teilmöbliert) bleibt ohne Einfluss, wenn das Objekt auch ohne die fraglichen Wirtschaftsgüter im gleichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stehen könnte.
Beispiele aus H 4.2 EStH:
- Unabhängig von der Bauart (auch vorgefertigte komplette Nasszellen) sind Bäder und Duschen eines Hotels unselbständige Gebäudeteile.
- Generell Fahrstuhl-, Belüftungs- und Entlüftungsanlagen
- Heizungsanlagen
- Rolltreppen in einem Kaufhaus
- Sprinkleranlagen
- Umzäunung, Garage zu einem Wohngebäude
Selbst die passgenau und in irgendeiner Weise ganz individuell zugeschnittene und installierte Einbauküche, die an keinem anderen Ort irgendeinen Wert hätte, wäre selbständig zu bewerten und unabhängig vom Gebäude abzuschreiben, bei Ersatz kein Erhaltungsaufwand.
Dieses gilt umso mehr für mehr oder weniger beliebig austauschbare Gegenstände (Hängeschränke).
Hilft also nix, die neu angeschafften Gegenstände müssen abgeschrieben werden. Allenfalls vielleicht mit einer kürzeren Nutzungsdauer (analog zur Laufzeit des Mietvertrages), falls es sich um höchst individuelle Möblierungen handelt, die bei Beendigung des Vertrages potentiell wertlos sind (z.B. besondere Regale für die Bromelienzucht, Domina-Studio etc.).
Dieses Prinzip:
Meinung 2: da nur durch Austausch von Altteile gegen Neuteile
Schäden behoben wurden, um die Wohnung vermietbar zu halten,
ist das sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand.
wäre für einen alteingesessenen Industriebetrieb eine ziemlich leckere Sache: BASF baut einen neuen Cracker, vorher gabs auch schon einen, also in der Steuerbilanz nicht aktivierungspflichtig, sondern Erhaltungsaufwand…
In einem gewissen Umfang geht das tatsächlich, wenns nicht zu beliebig wird (z.B. Aktivierung von Anfang an eines einheitlichen Wirtschaftsgutes „Server & LAN & alle Workstations“, dann kann der Ersatz eines einzelnen PCs schon Aufwand sein). Bei Gebäuden sind aber derlei Fragen (wegen der oft sehr geringen AfA) schon so oft detailliert durch die Verwaltung und durch die Instanzen geleiert worden, daß da kein Spielraum mehr offen ist.
Schöne Grüße
MM