[ESt] Verpflegungsmehraufwand bei Fahrtätigkeit

Wo befindet sich denn die „regelmäßige Arbeitsstätte“ eines LKW- Fahrers?!?

Und aus welchem Grund könnte der Chef eines Lageristen bescheinigen, dass sein Arbteitnehmer an einer bestimmten Anzahl von Tagen im Jahr länger als 10 Stunden von seiner Wohnung abwesend war?

R 37 Abs. 4 Satz 2 LoStR
Hi !

oben genannte Vorschrift dürfte die erste Frage klären.

Und aus welchem Grund könnte der Chef eines Lageristen
bescheinigen, dass sein Arbteitnehmer an einer bestimmten
Anzahl von Tagen im Jahr länger als 10 Stunden von seiner
Wohnung abwesend war?

Weil er
1.
gern gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt. Denn dazu berchtigt eine Bescheinigung über die Abwesenheit von der Wohnung zu erstellen, ist der Arbeitgeber nicht. Dies liegt nämlich nicht in seinem Zuständigkeitsbereich. Er darf lediglich bestätigen, wofür er zuständig ist und Nachweise hat. Dies könnte also sein, dass eine Lenk- und Ruhezeit von mehr als 10 Stunden bestätigt wird oder dass der Arbeitnehmer 8 Stunden im Betrieb war und 20km (?) vom Betrieb entfernt wohnt.

damit auf eine interne Regelung über die Vergütung von Überstunden, Spesen usw. hinweisen wollte.

damit einen Nachweis erstellt, der dem Arbeitnehmer den Ansatz von VMA zu € 6,00 für diesen ermöglicht. 10 Stunden sind doch offensichtlich mehr als die vom Gesetz geforderten 8 Stunden.

Die Abwesenheitszeiten für VMA bei Fahrtätigkeit werden ab Verlassen der Wohnung gezählt. Vielleicht auch daher die Bescheinigung, die aber wie unter 1. geschrieben, in dieser Form nicht erteilt werden darf.

BARUL76

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Die Abwesenheitszeiten für VMA bei Fahrtätigkeit werden ab Verlassen der Wohnung gezählt. Vielleicht auch daher die Bescheinigung, die aber wie unter 1. geschrieben, in dieser Form nicht erteilt werden darf.

Es sei denn, der LKW Fahrer fährt zu einem Betriebshof und übernimmt dort das Fahrzeug, das er am Abend auch dort wieder abstellt.

Weil er
1.
gern gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.

Hi,

naja, korrekt ist die „freimütige“ Ausstellung von „Belegen“ nicht, aber gegen das RBerG verstößt das nicht. Wo wäre denn die Beratung? Hier machen sich die Unternehmer i.d.R. keine Gedanken: „Wat, brauchste für die Steuererklärung den Wische? Gib her, kriegst ne Unterschrift!“

mfg vom

showbee

Hi !

naja, korrekt ist die „freimütige“ Ausstellung von „Belegen“
nicht, aber gegen das RBerG verstößt das nicht.

Kannst dir sicherlich denken, dass ich auf genau einen solchen Einwand gewartet habe. :smile:
Wolln wir doch mal in RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 Alternative 1 ansehen. Dort heißt es „Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten“ ist nicht gestattet. Rechtsberatung wäre dann Alternative 2, aber soweit brauchen wir ja gar nicht zu lesen.

Stellt sich also die Frage, ob der Arbeitgeber mit der Bescheinigung „Abwesenheit von zu Hause mehr als … Stunden“ nicht etwas bescheinigt, was in einer fremden Sphäre vorgeht. Hatte vor Jahren diesbezüglich mal in einem RBerG-Kommentar gelesen und siehe da, eine solche Formulierung verstößt gegen das RBerG, wenn ein „normaler“ Arbeitgeber diese Bescheinigung ausstellt. Habe den Kommentar nicht mehr zur Hand, gehe aber auch nicht davon aus, dass sich die Rechtslage in diesem Punkt in der Zwischenzeit geändert hat.

BARUL76

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