der stpfl. und seine seit ca. 3 jahren getrennt lebende EF haben für 2002 eine zusammenveranlagung gewählt - aus dieser veranlagung besteht noch eine restschuld, die aber eindeutig dem stpfl. zuzuordnen wäre (theoretisch)
nun wird ab 2003 die getrennte veranlagung gewählt, und die EF hat für die ESt 2004 ein guthaben
das FA hat nun das guthaben mit der restschuld aus 2002 verrechnet und der EF entsprechend weniger erstattet - ist das so rechtens ?
befürchte schon, und die EF muss sich wohl zivilrechtlich das geld zurückholen…
Fristen sind mir nicht bekannt, eventuell Festsetzungsfrist oder Zahlungsverjährung, bin mir aber nicht sicher.
Ist ja auch beides noch nicht abgelaufen.
Einspruch kann man nicht beantragen, da man keinen Abrechnungsbescheid erhalten hat, sondern nur eine Abrechnung (wichtiger Unterschied!).
Aufteilung und Rückgängigmachung der Umbuchung beantragen sollte genügen.
Aufteilung und Rückgängigmachung der Umbuchung beantragen
sollte genügen.
Gruß
Petz
hallo nochmal,
was wäre denn jetzt, wenn wir mal folgenden fall annehmen:
steuerbescheid ergeht mit 0 -> aufteilung wird beantragt -> stpfl. hätte somit 1000 nachzahlung und Ef. hätte 1000 erstattung -> muss das FA nun an die Ef. erstatten und sich dann vom stpfl. das geld holen…
Genau dies ist das Ergebnis, welches man durch eine Aufteilung erreichen möchte. Jeder Ehegatte zahlt die Steuern nur auf seine eignen Einkünfte. Es wird also außer der Zusammenveranlagung nichts in einen gemeinsamen Topf geworfen.
jep, is klar, aber die sache ist schon ein paar tage her (VZ2002) und es würde jetzt so laufen, dass das FA der Ef. nen dicken batzen erstatten müsste und dann dem geld beim stpfl., der mittlerweile u.u. vllt. schon den OE gleistet hat, hinterherlaufen müsste, ohne zu wissen, obs da noch was zu holen gibt…
gruß inder
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Wenn ein Steuerbescheid mit 0.- ergeht, heißt das festgesetzte Steuer oder Nachzahlungsbetrag ???
Nichtsdestotrotz:
Eine Aufteilung der Steuerschuld kann nur beantragt werden, wenn der Steuerbescheid eine Nachzahlung ausweist.
Das ergibt sich zwar so nicht aus Gesetzestext, ist aber aus folgenden zwei Gründen logisch:
Die Aufteilung ist im Vollstreckungsteil der AO geregelt.
Bei einer Erstattung gibt es keine „Steuerschuld“, sondern eben eine „Steuererstattung“.
jep, is klar, aber die sache ist schon ein paar tage her
(VZ2002) und es würde jetzt so laufen, dass das FA der Ef. nen
dicken batzen erstatten müsste und dann dem geld beim stpfl.,
der mittlerweile u.u. vllt. schon den OE gleistet hat,
hinterherlaufen müsste, ohne zu wissen, obs da noch was zu
holen gibt…