ESt: Versicherungen nur begrenzt abzugsfähig?

Hallo Forum! :wink:

Wenn jemand der geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ist und dadurch sozialversicherungsbefreit, findet bei ihm keine Kürzung des Vorwegabzugs statt.

Warum wären dann trotzdem von einer (fiktiven) Summe aller Versicherungsbeträge von 4500 EUR nur 1.334 EUR abziehbar und dann noch „höchstens“ 667 EUR abziehbar, gesamt also nur 2.001 EUR??

Damit haben sich Versicherungsbeiträge noch nichtmal zur Hälfte ausgewirkt. Ist das normal?

Gruß

Jens

Hallo,

da fehlt das kreuz auf der anlage n unten bzw. die richtige angabe im programm - ist der bescheid schon da oder liegt die abweichung bei einer berechnung durch ein edv-programm vor ?

gruß inder

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

da fehlt das kreuz auf der anlage n unten bzw. die richtige
angabe im programm - ist der bescheid schon da oder liegt die
abweichung bei einer berechnung durch ein edv-programm vor ?

Ähm, welches Kreuz genau meinst Du? :smile: Der Bescheid ist schon da. Wir nehmen mal an, die Einspruchsfrist wäre noch nicht abgelaufen. Natürlich ergäbe sich in solchen Fällen eine Differenz zwischen dem Berechnungsprogramm (z.B. WISO) und dem Bescheid. Was könnte man da tun? Einspruch einlagen, vermute ich. Mit welcher Begründung?

Gruß

Jens

Was könnte man da tun? Einspruch einlagen, vermute
ich. Mit welcher Begründung?

hi jens,

genau so machst du es: begründung, keine steuerfreien zukunftssicherungsleistungen des arbeitgebers, weshalb der sogen. vorwegabzug nicht gekürzt werden darf.

wenn eine nachzahlung deswegen höher ausfällt als berechnet, dann beantrag noch kurz die aussetzung der vollziehung in höhe der differenz (est-bescheid und wiso-berechnung).

mfg vom

showbee

p.s. für die zukunft: mache dir mal erst einen überblick über deine fragen und stelle diese dann gesammelt ins forum…

Ich vermute , das Du verheiratet bist und bei Deiner Ehefrau der gekürzte Vorwegabzug in Frage kommt.
In diesem Fall wirst auch Du dran glauben müssen.
Jedoch müßte der ESt-bescheid in diesem Punkt vorläufig sein, da dies z.Zt. beim BFH anhängig ist. Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit strittig ist, ob der zusammenveranlagten Ehegatten für Vorsorgeaufwendungen zustehende Vorwegabzug (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG) um 16 v.H. des Arbeitslohns des Ehegatten zu kürzen ist, für den keine Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden und der auch nicht zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört.

Falsch vermutet :wink:
Wird denn bei sozialversicherungsbefreiten Arbeitnehmern (z.B. GmbH-Geschäftsführern) ein Vorwegabzug vorgenommen? Ich werd da nicht ganz schlau draus.

Angenommen, ein Steuerbescheid sähe so aus:
(ich wähle mal ein paar fiktive Zahlen)

GdE xxxxxxx
./. SA Pauschbetrag -36
./. beschr.abzgsf. SA
Summe der Versicherungsbeiträge: 4.367
Vorwegabzug: 3.068
Minderung des Vorwegabzugs: -3.068
verbleibender Vorwegabzug: 0,00
verbleibende Versicherungsbeiträge: 4.367

abziehbar: 1.334
verbleiben: 3.033
davon höchstens abziehbar: 667
abzugsfähig i Rahmen des §10 (3) EStG: 2.001

Der Vorwegabzug wird offensichtlich durch die Minderung des Vorwegabzugs aufgehoben, so dass kein Vorwegabzug stattfindet.

Warum sind trotzdem von den 4.367 EUR Versicherungsbeiträgen nur 2001 abzugsfähig? Genau dort unterscheidet sich ein eventueller Bescheid ja von einer Berechnung in einem Programm (z.B. WISO).

Verwirrt,

Jens

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Hi jens,

Dien Pseudo-Bescheid ist genau richtig gelaufen.

Die einzelnen Beträge kannst Du auch in § 10 Abs. 3 nachlesen.

Der Vorwegabzug i.H. v. 3068 wird um den gleichen Betrag (Minderung) wieder aufgehoben, wie Du schon richtig vermutet hast. Eine Kürzung um 16% findet bei Dir also nicht statt.
Der Rest der Beträge ergibt sich aus der Höchstbetragsberechnung des § 10 Abs. 3 EStG:
abziehbar nach Abs. 3 Nr. 1 Grundhöchstbetrag 1334,- EUR
verbleiben 3033,- EUR (4367 ./. 1334)
davon höchsten nach Abs. 3 Nr. 4 max. 50% des grundhöchstbetrag = 667,- EUR
macht zusammen als abzugsfähige Beträge 2001,- EUR (1334,- + 667,- )
Gruß
michael

Hallo Michael,

Dein Pseudo-Bescheid ist genau richtig gelaufen.
Die einzelnen Beträge kannst Du auch in § 10 Abs. 3 nachlesen.
Der Vorwegabzug i.H. v. 3068 wird um den gleichen Betrag
(Minderung) wieder aufgehoben, wie Du schon richtig vermutet
hast. Eine Kürzung um 16% findet bei Dir also nicht statt.
Der Rest der Beträge ergibt sich aus der
Höchstbetragsberechnung des § 10 Abs. 3 EStG:
abziehbar nach Abs. 3 Nr. 1 Grundhöchstbetrag 1334,- EUR
verbleiben 3033,- EUR (4367 ./. 1334)
davon höchsten nach Abs. 3 Nr. 4 max. 50% des
grundhöchstbetrag = 667,- EUR
macht zusammen als abzugsfähige Beträge 2001,- EUR (1334,- +
667,- )

Jetzt habe ich ein Brett vor dem Kopf! :smile:
Ich gin bisher davon aus, dass GmbH-Geschäftsführer zwar steuerrechtlich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit erzielen, jedoch keine Arbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind und damit nicht der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Da sie in Folge die Kosten für die eigene Zukunftssicherung allein aufbringen müssen, ist bei ihnen auch keine Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen vorzunehmen. Damit können sie insgesamt mehr Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben in der Steuererklärung absetzen.

Was heißt denn eigentlich „Vorwegabzug“ inhaltlich? Wird damit die (gezahlte) Summe der abziehbaren Versicherungsbeiträge gekürzt oder wird damit die Grenze der abziehbaren Versicherungsbeiträge erhöht?

Oder ist das sowieso völlig egal, weil bei jeder Einzelveranlagung, egal oder SV-pflichtig oder nicht, sowieso die Höchstgrenzen von 1334 + 667 = 2001 EUR gelten?

Gruß

Jens

Vielleicht habe ich zu schnell unterstellt, das Du in irgend einer Weise betriebliche Pensionsansprüche hast. Nur dann ist Deine o.a. Berechnung richtig. Solltest Du keine betrieblichen Ansprüche auf Altersversorgung haben, dann ist die Berechnung falsch und die 3068,- EUR würden sich vor der Höchstbetragsberechnung zu Deinen Gunsten auswirken.Dann bietet sich ein Einspruch dringend an.
Es gibt auch z.Zt. anhängige Verfahren zu der Problematik Vorwegabzug beim beherrschenden Gesellschafter.
Gruß
Michael

Hallo Michael,

Vielleicht habe ich zu schnell unterstellt, das Du in irgend
einer Weise betriebliche Pensionsansprüche hast. Nur dann ist
Deine o.a. Berechnung richtig. Solltest Du keine betrieblichen
Ansprüche auf Altersversorgung haben, dann ist die Berechnung
falsch und die 3068,- EUR würden sich vor der
Höchstbetragsberechnung zu Deinen Gunsten auswirken.Dann
bietet sich ein Einspruch dringend an.

dann bin ich froh, dass wir drüber gesprochen haben:smile:. Denn genau so ist es. Ich verfüge nicht über einen Anspruch auf Altersversorgung oder Ruhegeld und die GmbH tätigt auch keine Aufwendungen zur Sicherstellung der zukünftigen Altersversorgung des GF. Ich erhalte auch keine steuerfreien Zuschüsse zu Versicherungen. Demzufolge wäre die Minderung des Vorwegabzugs in voller Höhe falsch.

Danke!

Gruß

Jens

Hallo,

BFH, Urteil vom 16.10.2002 - XI R 25/01…ist schon entschieden - keine kürzung des vorwegabzuges beim beherrschenden gf auch bei leistungen der ges. bez. altersvorsorge…

gruß inder

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