[ESt] Verständnisfrage Reisekosten: LoStR + BRKG

Hallo zusammen!

eigentlich kann ich mir ja nicht vorstellen, dass ich der erste sein soll, der da einen Unterschied sieht, weshalb ich denke, ich habe da was falsch verstanden, vielleicht klaert Ihr mich auf?

Lohnsteuerrichtlinie 2005 Nr R42 (Aufwendungen fuer Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstaette) bezieht sich auf R38 Abs. 1 Satz 6 (es gibt aber nur Satz 5). Dort werden die hoechsten Wegstreckenentschaedigungen nach Bundesreisekostengesetz als Pauschale anerkannt.

Im BRKG steht in §5 wiederum:
(1) Für Fahrten mit anderen als den in §4 genannten Befoerderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschaedigung gewaehrt. Sie betraegt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges … 20 Cent je Kilometer zurueckgelegter Strecke… (2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, betraegt die Wegstreckenentschaedigung 30 Cent je Kilometer zurueckgelegter Strecke.

Wieso aber wird dann bei der Steuer pauschal 30 ct pro km einfacher Entfernung anerkannt?

Hat es eine Auswirkung, wenn man - in Abweichung vom Standardformblatt - 30 ct pro km zurueckgelegter Strecke reinschreibt?!?!

Gibt es da Unterschiede zwischen:

  • den Jahren (ab 2004!)?
  • den Verkehrsmitteln (eig. und geliehener PKW, Bahnfahrt, Bahncard)?

In der Hoffnung auf Aufklaerung (nein das mit den Bienchen hab ich…)

DANKE

cu kai

Gibt es da Unterschiede zwischen:

  • den Jahren (ab 2004!)?

Weiß ich leider nicht… :frowning:

den Verkehrsmitteln (eig. und geliehener PKW, Bahnfahrt,

Bahncard)?

Nein, kein Unterschied. Man kann laufen, Fahrradfahrern, eigener PKW, geleaster PKW oder Bahnfahren. Wenn man aber zum Beispiel mit der Straßenbahn fährt und eine Jahreskarte besitzt und der Preis für diese höher ist als die Entfernungspauschale, kann man die tatsächlichen Aufwendungen ansetzen.

Lacht nicht über mich, aber was ist das BRKG?

Lacht nicht über mich, aber was ist das BRKG?

bundesreisekostengesetz

Hallo,

Zunächst: Wo in R 42 hast du denn den Verweis auf R 38 Abs. 1 S. 6
gefunden? Hatte keine Lust zu suchen :wink:

Folgendes (ich hoffe die Erklärung wird nicht zu umständlich)

Der Ansatz der 30 Cent pro tatsächlich gefahrenem KM gilt für
Dienstreisen, d.h. für Fahrten mit dem eigenen PKW zu wechselnden
Kunden, zu Fortbildungen, Besorgungsfahrten im Auftrag vom Chef, eben
alle Fahrten, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses durchgeführt
werden AUSSER den Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Denn bei den Fahrten von der Wohnung zu Arbeit ist der
Werbungskostenabzug durch Gesetz, nämlich § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG auf
30 Cent pro Entfernungskilometer beschränkt. Dabei ist es dann, wie
schon vorher gesagt, egal ob mit PKW, Bahn, Fahrrad, Mitfahrer einer
Fahrgemeinschaft usw. zurückgelegt.

Bei umfangreichen Fragestellungen zu Reisekosten, doppelter
Haushaltsführung ect. erteilt auch gerne der örtliche
Lohnsteuerhilfeverein gegen steuerlich absetzbaren Mitgliederbeitrag
Auskunft…

Viele Grüße,
Kathi