[ESt] Verständnisfragen zur Anlage EÜR

Einen schönen Sonntag Euch allen!

Und noch ein paar Fragen zum fast ebensoschönen Formular EÜR - vielleicht kann hier etwas Licht ins Dunkel gebracht werden :smile:

Angenommen ein Freiberufler hat bislang seine Einkünfte für die Anlage GSE formlos mit einer GuV errechnet. Nun will er die daraus resultierenden (nach Kostenarten aufgeteilten) Zahlen in die Anlage EÜR übertragen.

Was würde man ihm bei folgenden „Übertragungsproblemen“ raten können?

1. Betriebseinnahmen

Was ist mit erhaltenen Zinsen auf USt-Erstattungen - werden die nicht bei den Betriebseinnahmen aufgeführt oder kommen sie mit in Zeile 5?

2. Fahrt- und Reisekosten

Für Fahrtkosten gibt es ja Z26.

Aber angenommen der Freiberufler hat keinen eigenen PKW, sondern borgt sich zumeist einen oder fährt am liebsten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (Zug und Flugzeug). Seine Kosten für Fahrten zu Kunden, auf Seminare etc. hat er bislang pauschal mit 30 Cent pro zurückgelegtem km angesetzt und als Ausgaben in die GuV übernommen.

Aber wo kommen die wohl in die EÜR hin? Nach den Erläuterungen offenbar auch in Zeile 26 („zusammen mit den Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel“).

Gehört hierzu dann neben Bus und Zug auch das Flugzeug, obwohl hier nur "Fahrt"kosten steht?

3. Raumkosten

Angenommen der Freiberufler hat kein häusliches Arbeitszimmer und seine Büroräume gemietet.

Dann kommt in Zeile 32 ja die Miete/Pacht, aber was ist mit Aufwendungen für Nebenkosten (Gas/Wasser/Strom…), Aufwendung für Renovierung und Instandhaltung etc., sonstige Raumkosten (z.B. Maklercourtage). Zeile 33 ist ja offenburg nur für Grundstücke, nicht die Geschäftsräume gedacht.

4. Sonstige Betriebsausgaben

Fachliteratur steckt zusammen mit Fortbildung in Zeile 47. Aber was ist mit Software und z.B. Lehrvideos, kommen die mit in Zeile 47 oder in Zeile 46 bzw. 49?

Und wohin würdet ihr Kopier-, Druck- und Fotoarbeiten stecken, Zeile 46 oder Zeile 49?

In Zeile 48 sind nur Rechts- und Steuerberatung und Buchführung aufgeführt, was aber ist mit einer bezogenen Unternehmensberatung? In Zeile 49 oder kommt die dann ganz nach oben in Zeile 17?

(Wenn Zeile 17, würden bei dieser Betrachtungsweise dann nicht auch bezogene Fortbildungsleistungen z.B. Honorare für Coach in Zeile 17 fallen statt in Zeile 47?)

Und zu guter Letzt:

Wohin kommen denn Säumnis- und Verspätungszuschläge auf die USt-Erklärungen - und sind gezahlte Zinsen auf Umsatzsteuernachzahlungen Schuldzinsen oder kommen die woanders hin?

Über Eure Meinung würde ich mich freuen, vielleicht ist es ja doch nicht so verwirrend, wie es aussieht :smile:

Vielen Dank
und viele Grüße
Frank

[ESt] Liegt Wechsel der Gewinnermittlungsart vor?
Hi !

Angenommen ein Freiberufler hat bislang seine Einkünfte für
die Anlage GSE formlos mit einer GuV errechnet.

Die GuV ist Teil der Bilanz. Wenn der Freiberufler bisher also Bilanzierer war, sollte er bei einem Wechsel der Gewinnermitlungsart die Regelungen der R und H 17 EStR beachten!
Die sich hieraus ergebenden Probleme (Berechnung von Übergangsgewinnen, Umsatz-/Vorsteuerbehandlung) sind meines Erachtens viel schwieriger zu lösen, als der Eintrag des richtigen Betrages in die richtige Zeile.

Es wird selbst in der Fachliteratur bezweifelt, ob es überhaupt möglich ist, die Anlage EÜR korrekt auszufüllen, weil sie im Detail nur so von Fehlern strotzt. Sie ist aber dennoch für den „kleinen Krauter“ ein gutes Hilfsmittel zur Gewinnermitlung. Unklarheiten (im Formular und/oder der Anleitung) gehen dann zu Lasten der Verwaltung. Im Zweifel wird die Summe der Betriebseinnahmen in Zeile 1 und die Summe der Betriebsausgaben in Zeile 49 eingetragen. Dann noch den Gewinn ausrechnen. Und das wars.
Vielleicht noch ein Blatt beifügen, wie man die beiden Summen ermittelt hatte.

Sollte ich mit meiner obigen Einschätzung der bisherigen Gewinnermittlungsart falsch gelegen haben, d.h. wenn bisher also der Gewinn ebenfalls mittels einer EÜR ermittelt wurde, einfach noch mal melden.

BARUL76

.

[ESt] Oops, nein - mein Fehler - ist EÜR
Hi Barul,

danke für Deine Antwort.

Aber:

Sollte ich mit meiner obigen Einschätzung der bisherigen
Gewinnermittlungsart falsch gelegen haben, d.h. wenn bisher
also der Gewinn ebenfalls mittels einer EÜR ermittelt wurde,
einfach noch mal melden.

Meld! :smile:

Mein Fehler, hatte bisher den Begriff GuV auch als passend für die EAR bzw. EÜR angesehen. Daher wohl auch das Durcheinander in der Diskussion mit Petz weiter unten.

Also: der hypothetische Freiberufler hat bisher eine eigene EÜR gemacht in Anlehnung an die Struktur einer GUV. Nun möchte er das Formular EÜR korrekt ausfüllen und hat dazu die Probleme bei der Zuordnung der fraglichen Punkte zu den dortigen Zeilen…

Viele Grüße
Frank

Hallo Frank,

wir behandeln dasss so:

Wir versuchen die Anlage möglichst korrekt auszufüllen und legen wie üblich die alte EÜR mit bei. Die Endsummen sollten natürlich übereinstimmen.

Ansonsten halte ich es wie mein Vorgänger. Die Anlage ist nix als völliger Blödsinn.

Gruß

Anmerkungen zur EÜR
Hallo barul76,

wie hier allen Fachleuten bekannt ist, sollte die Anlage EÜR schon ein Jahr früher eingeführt werden.
Der erste Entwurf sah so aus, dass die Anlage EÜR nur zwei Seiten umfasste.

Auf Betreiben der Bundessteuerberaterkammer wurde aber die Einführung mit der Begründung verschoben, dass diese zwei Seiten nicht ausreichen würden, um eine GuV detailliert darzustellen.

Nun hat man in Absprache mit der Bundessteuerberaterkammer eine neue Fassung entworfen, die aber vier Seiten lang ist.

Die Finanzverwaltung ist damit nicht zufrieden, die Bundessteuerberaterkammer schon …

Gruß

Petz

Die Finanzverwaltung ist damit nicht zufrieden, die
Bundessteuerberaterkammer schon …

Hallo,

dies ist auch mir zu Ohren gekommen bzw. zu Augen… die EÜR ist einfach nur Wurst, anders kann ich es leider nicht sagen. Habe letztens versucht 2 minimale 4/3Rng. in die EÜR zu transferieren und habe arg das Schlingern bekommen. Die EÜR fußt auf dem theoretischen/wissenschaftlichem Ideal, dass ein 4/3 Rechner eine „Tippstreifenrechnung“ macht, er also einen Stapel Spritbelege hat, diese auftippt und irgendwo eintragen will. Sofern man seinen Gewinn wirklich so erstellt, und man also seine „Beleghaufen“ nur nach Feldern der EÜR sortiert, funktioniert es. Sobald man aber auch eine tatsächliche buchmäßige Erfassung von Geschäftsvorfällen macht (kontieren, eingeben, Kontennachweis drucken), steht man vor dem Problem, seinen Kontennachweis zu splitten und auf EÜR Felder aufzuteilen.

Insoweit wäre es ggf. Sinnvoll gewesen, die EÜR der Verwaltung zur Hand zu geben. Also als Möglichkeit: Bitte füllen Sie das beigefügte Formular aus, ihre persönliche Aufstellung ist nicht tragbar. Inwieweit sich ein Ersteller (ob Verwaltung oder Kammer) des Formulares jemals praktisch mit einer 4/3 Rechnung beschäftigt hat (jenseits von ich-AG und Scheinselbstständigkeit), wag ich ehrlich zu bezweifeln.

Aber naja, Vereinfachung soll es ja nun schon seit 100 Jahren geben…

Mfg vom

showbee

Die Finanzverwaltung ist damit nicht zufrieden, die
Bundessteuerberaterkammer schon …

Hallo,

dies ist auch mir zu Ohren gekommen bzw. zu Augen… die EÜR

Hallo,

vielleicht sollte man nicht jedes schöne Gerücht, das so über die Gänge der Finanzämter getragen wird glauben.
Ich zitiere mal einfach so aus der Stellungsnahme der BStBk vom 15.12.2004:

… wir bedanken uns für die Übersendung des Entwurfs für ein überarbeitetes amtliches Formular EÜR samt Anleitung zum Ausfüllen und Anlagen und die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit nehmen wir gerne wahr.
Gegenüber der ersten Fassung eines amtlichen Vordrucks EÜR weist der jetzt vorliegende Entwurf einige Verbesserungen auf. Im Wesentlichen bleibt es jedoch bei unserer Einschätzung, dass die Einführung des neuen Formulars für die betroffenen Steuerpflichtigen zu erheblich steigenden compliance costs führt, da sie für steuerliche Zwecke zusätzliche Daten erheben und bereitstellen müssen, die betriebswirtschaftlich unnötig und nicht verwendbar sind.
Der Vordruck ist entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung daher auch nicht geeignet, das Besteuerungsverfahren für kleine Unternehmer zu vereinfachen. Durch die Verkomplizierungen, die durch ein neues Formular - wie es im Detail auch immer ausgestaltet sein mag - eintreten, werden die Erleichterungen durch die Anhebung der Buchführungsgrenzen in § 141 AO de facto wieder zurückgenommen.
Die Vielzahl der im Anhang aufgeführten Fragen, die auch der neue Entwurf des Vordrucks aufwirft, macht deutlich, dass das Ziel des Kleinunternehmerförderungsgesetzes, nämlich eine Erleichterung für Kleinunternehmer durch eine Vereinfachung ihrer Erklärungspflichten
zu erreichen, verfehlt wird. Das Formular kann u. E. nicht ohne die Hilfe eines steuerlichen Beraters korrekt ausgefüllt werden.
Die beste Lösung wäre u. E. nach wie vor, § 60 Abs. 4 EStDV vollständig zu streichen und die Gewinnermittlung weiterhin formlos zuzulassen. Als Alternative wäre allenfalls vorstellbar, dass diejenigen Steuerpflichtigen, die ohnehin eine elektronisch gestützte
Buchführung vorhalten und die Sonderkontenrahmen SKR 04 der DATEV für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG verwenden, den Kontennachweis mit einreichen. Wenn sich die anderen Steuerpflichtigen an die im SKR 04 verwendete Gliederung anlehnen
würden, wäre für eine hinreichende Übersichtlichkeit und Vergleichbarkeit gesorgt.

–Zitat Ende–

Im Volltext nachzulesen unter www.bstbk.de --&gt:stuck_out_tongue_winking_eye:resse -->Stellungnahmen -->Archiv 2004

Deutlicher geht es wohl nicht.
Daß man anschließend noch in einer 11-seitigen Anlage Verbesserungsvorschläge gemacht hat, um das Formular wenigstens annähernd verständlich zu machen, sollte man wohl nicht als Zusammenarbeit auslegen.

Grüße
Chris

P.S.: Das einzige was mich schockiert, ist das Wort compliance costs,
kann bei der BStBk auch schon keiner mehr deutsch? Hier muss sich die Verwaltung wirklich kein Beispiel nehmen.

etwas oT

P.S.: Das einzige was mich schockiert, ist das Wort compliance
costs,
kann bei der BStBk auch schon keiner mehr deutsch? Hier muss
sich die Verwaltung wirklich kein Beispiel nehmen.

Hello,

you meinst der CEO of the FTAC (Federal Tax Adviser Chamber) kann kein German any more?

Yours:

showbee

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Klärung?
Hallo,

aber um solche Fragen zu klären - und ohne dazu den armen Sachbearbeiter im FA zu nerven, der das eh alles nur ausbaden muss - gibt es da nicht in dem Laden, der das Formular verbrochen hat, irgendwelche Ansprechpartner, die dem Steuerpflichtigen solche Fragen (wie ordne ich die Position XYZ aus meiner eigenen EÜR - Kontenrahmen entspricht weitestgehend dem SKR03 - den richtigen Zeilen im Formular EÜR zu) beantworten kann?

Einfach nach gutdünken die Teile zuzuordnen kann ja auch nicht Sinn der Sache sein, speziell wenn das FA damit - wie man ja in manchen Zeitschriften lesen konnte - sehen will, bei welchen Steuerpflichtigen es im Vergleich zum Durchscnitt seines Berufs Abweichungen nach oben in einigen Feldern gibt, und dies als Anregung zur Prüfung nehmen will. (Klappt natürlich toll, wenn jeder dem Feld was anderes zuordnet…)

Viele Grüße
Frank

Hallo,

aber um solche Fragen zu klären - und ohne dazu den armen
Sachbearbeiter im FA zu nerven, der das eh alles nur ausbaden
muss - gibt es da nicht in dem Laden, der das Formular
verbrochen hat, irgendwelche Ansprechpartner, die dem
Steuerpflichtigen solche Fragen (wie ordne ich die Position
XYZ aus meiner eigenen EÜR - Kontenrahmen entspricht
weitestgehend dem SKR03 - den richtigen Zeilen im Formular EÜR
zu) beantworten kann?

Hallo Frank,

wie unten dargestellt hat es trotz anderer Gerüchte die Finanzverwaltung. Also wirst Du doch wieder in deren örtliche Vertretung (Finanzamt) gehen müssen und den „armen“ Sachbearbeiter nerven.
Was der nicht weis, fragst Du dessen Chef … Veilleicht spricht es sich dann doch mal bis ganz nach oben durch.

Grüße
Chris

[EÜR] Ausfüllen der Anlage EÜR
Hi !

Deutschland ist ein Rechtsstaat. Dies bedeutet auch, dass jedwede Handlung die irgendjemand und vor allem Behörden durch Gesetz oder Verordnung erlaubt oder verboten ist.

Bei der Erfassung der Daten, um diese nach beliegigen Verfahren auswerten zu können, fehlt es an einer solchen rechtlichen Grundlage. Es kann daher jeder Steuerbürger im Rahmen seiner möglichkeiten die Anlage EÜR so ausfüllen, wie er es für richtig erachtet.

Durch die Mehrdeutigkeiten in der Anlage wird ja dies auch geradezu provoziert. Ich würde mir daher beim Ausfüllen nicht lange den Kopf zerbrechen. Einfach drauf los. Und was ich nicht ganz korrekt gemacht habe, kann doch nicht zu meinen Lasten ausgelegt werden.

BARUL76