Ist es nur zulässig, Verpflegungsmehraufwände bei wechselnden Einsatzorten geltend zu machen, oder ist es ausreichend, wenn man bspw. 12 Stunden von zu Hause weg ist, also bspw. um 08:00h die Wohnung verlässt und abends um 20:00h erst wieder zu Hause ist (nachdem mach in dieser Zeit natürlich am Arbeitsplatz gewesen ist)?
Kann man diese dann als Werbungskosten geltend machen bzw. als Betriebsausgaben, wenn man freiberuflich tätig ist? Und wenn ja, wie lange? Gilt auch die Dreimonatsfrist oder unbegrenzt?
Vielen Dank
Dirk
Hallöchen!
Die abzugsfähigen Pauschalbeträge sind geregelt in §4/5 Nr.5 EStG.
–> BA ja
nach §9/5 EStG gilt für den Abzug der Verpflegunspauschbeträge für die Überschusseinkunftsarten §4/5 Nr.5 sinngemäß.
–> WK ja
zudem: das Abzugsverbot des §4/5, nach dem Betriebsausgaben den Gewinn nicht mindern dürfen, gilt auch für die Gewinnermittlung nach §4/3.
Hinweis:
ein Freiberufler ermittelt seine Gewinneinkünfte entweder nach §4/3 - dann führt er nich freiwillig Bücher - oder nach §4/1 - dann führt er freiwillig Bücher.
Damit wäre der letzte Teil beantwortet. Zum ersteren Tei: da weiß ich nichts. Freue mich auch auf Antwort 
lg Sarah
Ist es nur zulässig, Verpflegungsmehraufwände bei wechselnden
Einsatzorten geltend zu machen, oder ist es ausreichend, wenn
man bspw. 12 Stunden von zu Hause weg ist, also bspw. um
08:00h die Wohnung verlässt und abends um 20:00h erst wieder
zu Hause ist (nachdem mach in dieser Zeit natürlich am
Arbeitsplatz gewesen ist)?
Hallo Dirk,
Verpflegungsmehraufwand kann man geltend machen, wenn man vorübergehend, aus betrieblichen/beruflichen Gründen mehr als 8 Stunden nicht an seinem Wohnort oder regelmäßigem Arbeitsplatz (bei selbständigen Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit = Büro, Betrieb, …) ist.
In Deinem Beispiel also wohl nicht.
Grüße
Chris
Hallo,
Die abzugsfähigen Pauschalbeträge sind geregelt in §4/5 Nr.5
EStG.
–> BA ja
nein, da nicht beruflich veranlasste Abwesenheit von der Wohnung und der Betriebsstätte
nach §9/5 EStG gilt für den Abzug der Verpflegunspauschbeträge
für die Überschusseinkunftsarten §4/5 Nr.5 sinngemäß.
–> WK ja
auch nein (wie schon Chris antwortete)
zudem: das Abzugsverbot des §4/5, nach dem Betriebsausgaben
den Gewinn nicht mindern dürfen, gilt auch für die
Gewinnermittlung nach §4/3.
schön, aber das verhilft auch nicht zum Abzug
Hinweis:
ein Freiberufler ermittelt seine Gewinneinkünfte entweder nach
§4/3 - dann führt er nich freiwillig Bücher - oder nach §4/1 -
dann führt er freiwillig Bücher.
dito
Schöne Grüße
C.