Hallo,
jemand wird sich als freiberuflicher Journalist „verdingen“. Er war bis dato Student, hatte mit dem Finanzamt lediglich wegen der Rückerstattung der ESt für Studenjobs zu tun, hat also eine Steuernummer.
1.) Muss der Freiberufler sich gleich von Anfang an mit seinem FA in Verbindung setzen, wegen Festsetzung eventueller Vorauszahlungen ?
Oder genügt es, den Ablauf des Jahres 2006 abzuwarten und dann die ESt-Erklärung abzugeben ?
2.) Sein Auftraggeber - ein Verlag - verlangt in dem Projektvertrag bei erster monatlicher Rechnungsstellung den Nachweis, dass der Auftragnehmer seinen ESt-Pflichten nachkommt. Wie verfahren Unternehmen bei so etwas üblicherweise ?
jemand wird sich als freiberuflicher Journalist „verdingen“.
Er war bis dato Student, hatte mit dem Finanzamt lediglich
wegen der Rückerstattung der ESt für Studenjobs zu tun, hat
also eine Steuernummer.
1.) Muss der Freiberufler sich gleich von Anfang an mit seinem
FA in Verbindung setzen, wegen Festsetzung eventueller
Vorauszahlungen ?
Er sollte sich mit dem Finanzamt in Verbindung setzen.
Sonst kann es in 2007 zu bösen Überraschungen führen, wenn keine Vorauszahlungen entrichtet wurden.
Dann wird nämlich, wenn er seinen Steuerbescheid für 2006 bekommt, auf einmal die gesamte Jahressteuer für 2006 fällig und auch die bereits aufgelaufenen Vorauszahlungen für 2007.
Abgesehen davon ist man sogar verpflichtet, dieses dem FA mitzuteilen.
Außerdem gibt es in dem meisten Finanzämtern für Freiberufler und Gewerbetreibende eine andere Steuernummer.
2.) Sein Auftraggeber - ein Verlag - verlangt in dem
Projektvertrag bei erster monatlicher Rechnungsstellung den
Nachweis, dass der Auftragnehmer seinen ESt-Pflichten
nachkommt. Wie verfahren Unternehmen bei so etwas
üblicherweise ?
Normalerweise bekommt man von Finanzamt eine Mitteilung über die Steuernummer, die reicht in den meisten Fällen zur Vorlage aus.
Wenn nicht, freundliche Anfrage ans FA stellen, dass man eine Bescheinigung über die Anmeldung der freiberuflichen Tätigkeit haben möchte.
3.) Muss der Freiberufler in diesem Fall MWSt berechnen ?
Hallo,
Der Begriff Mehrwertsteuer ist reine Umgangssprache, richtig heißt es Umsatzsteuer.
Am besten, man gewöhnt sich gleich an die richtigen Begrifflichkeiten
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Das eine ist das Einkommensteuergesetz, das andere das Umsatzsteuergesetz.
Wenn der Auftraggeber Rechnungen mit Umsatzsteuer haben möchte, wird einem nichts anderes übrig bleiben, als Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen.
Verpflichtet ist man allerdings erst dazu, wenn der Umsatz (nicht Gewinn) die Grenze von 17.500 € übersteigt.
Bei den wengen Vorkenntnissen, die dieser Student hat, würde ich empfehlen, dass dieser Student zum Finanzamt geht, die freiberufliche Tätigkeit anmeldet und sich über seine Pflichten aufklären lässt.
Dort wird er dann einen Fragebogen ausfüllen, der in jedem Bundesland anders aussieht, aber inhaltlich im Großen und Ganzen gleich ist.
In Niedersachsen sieht er z.B. so aus: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C1805152_L20…
Dieser Student kann sich ja vor dem Gang zum Finanzamt ja schon mal den Fragebogen aus dem internet runterladen und sich Gedanken zum Ausfüllen machen. Dann dauert’s auch beim FA nicht so lange
3.) Muss der Freiberufler in diesem Fall MWSt berechnen ?
Hallo,
Der Begriff Mehrwertsteuer ist reine Umgangssprache, richtig
heißt es Umsatzsteuer.
Am besten, man gewöhnt sich gleich an die richtigen
Begrifflichkeiten
Hallo Petz,
na klar. Nur zu blöd, dass man den Begriff MWSt überhaupt in die Welt gesetzt hat. Etwa weil das Pendant im Ausland entsprechend genannt wird, z.B. „value added tax“ im Englischen ?
Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
Das eine ist das Einkommensteuergesetz, das andere das
Umsatzsteuergesetz.
Wenn der Auftraggeber Rechnungen mit Umsatzsteuer haben
möchte, wird einem nichts anderes übrig bleiben, als
Rechnungen mit Umsatzsteuer auszustellen.
Verpflichtet ist man allerdings erst dazu, wenn der Umsatz
(nicht Gewinn) die Grenze von 17.500 € übersteigt.
Habe mittlerweile an einer anderen Stelle ergänzend gefunden:
Wann sind Sie im laufenden Jahr Kleinunternehmer?
Ihr Vorjahresumsatz war nicht höher als 17.500,00 € und
Ihr Umsatz im laufenden Jahr ist voraussichtlich
nicht höher als 50.000,00 €.
Der Kleinunternehmer ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Ebenso wie der nicht umsatzsteuerpflichtige Freiberufler. Das sind z.B. Heilberufe,technisch-wissenschaftliche Berufe, rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, Medienberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.
Nur wenn Sie alle Merkmale erfüllen, die für einen bestimmten Katalogberuf wesentlich sind, üben Sie eine freiberufliche Tätigkeit aus, ansonsten ist Ihre selbstständige Tätigkeit als Gewerbebetrieb einzuordnen.
Insofern wird dieser Student nichts mit der USt zu tun bekommen.
Das deutsche Steuerrecht ist schon mächtig verschlungen !
Dennoch : Vielen Dank für den Hinweis, sich mit dem FA kurzzuschließen.
Gruß
Karl
Bei den wengen Vorkenntnissen, die dieser Student hat, würde
ich empfehlen, dass dieser Student zum Finanzamt geht, die
freiberufliche Tätigkeit anmeldet und sich über seine
Pflichten aufklären lässt.
Dort wird er dann einen Fragebogen ausfüllen, der in jedem
Bundesland anders aussieht, aber inhaltlich im Großen und
Ganzen gleich ist.
In Niedersachsen sieht er z.B. so aus: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C1805152_L20…
Dieser Student kann sich ja vor dem Gang zum Finanzamt ja
schon mal den Fragebogen aus dem internet runterladen und sich
Gedanken zum Ausfüllen machen. Dann dauert’s auch beim FA
nicht so lange
ein gutes Beispiel dafür, dass man nicht allen Informationen im internet vertrauen sollte!
Der Kleinunternehmer ist nicht umsatzsteuerpflichtig.
Ebenso wie der nicht umsatzsteuerpflichtige Freiberufler. Das
sind z.B. Heilberufe,technisch-wissenschaftliche Berufe,
rechts- und wirtschaftsberatende Berufe, Medienberufe:
Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer.
Nur wenn Sie alle Merkmale erfüllen, die für einen bestimmten
Katalogberuf wesentlich sind, üben Sie eine freiberufliche
Tätigkeit aus, ansonsten ist Ihre selbstständige Tätigkeit als
Gewerbebetrieb einzuordnen.
Hier wird wieder Einkommensteuer und Umsatzsteuer in einen Topf geworfen !
Aber so wie du das geschrieben hast, könnte man denken, dass die auch alle umsatzsteuerbefreit sind.
Dem ist nicht so.
Von dieser Aufzählung sind nur die Heilberufe umsatzsteuerbefreit, alle anderen sind umsatzsteuerpflichtig.
Nachzulesen ist das hier: http://www.steuernetz.de/gesetze/ustg04/p4.html
Es bestätigt sich die Vermutung, dass dieser Student am besten mal zum FA geht und sich dort informieren lässt !!!
Der Begriff Mehrwertsteuer ist reine Umgangssprache, richtig
heißt es Umsatzsteuer.
hi petz,
naja, ganz so absolut kann man das nicht stehen lassen. der begriff der mehrwertsteuer war auch in deutschland früher gesetzesbegriff.
weitere probleme mit den begriffen macht dann die europäische gemeinschaft. Art. 93 EG spricht von „Umsatzsteuern“, aber die einschlägigen richtlinien sprechen in der amtlichen übersetzung wieder von „Mehrwertsteuer“.
insoweit ist das chaos auch durch den gesetzgeber „gesäht“.