Hallo ich habe mal eine Frage,
wenn jemand sein vermietetes Haus innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, aber dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt da er mit dem verkaufserlös die darlehen ablöst, gehen die vorfälligkeitsentschädigung in die berechnung des spekulationsgewinn/verlust mit ein oder wird dieses als zinsen in der anlage V+V berücksichtigt???
Die Vorfälligkeitsentschädigung hat nichts mit der Veräußerungs ansich zu tun, daher ist diese Zahlung in der Anlage V+V anzusetzen.
Schwierigkeiten würde ich nur dabei sehen, das das Finanzamt meinen könnte, das durch den Verkauf keine Einnahmeerzielungsabsicht mehr besteht und daher die Zinsen nicht mehr als Werbungskosten absetzbar sind. Sie müssten aber nach meiner Ansicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sein, da ein direkter zusammenhang besteht.
Gruß
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
nach der veräußerung sind in der regel auch die zinsen nicht mehr als WK abzugsfähig - zumindest nicht, wenn der erlös die restschuld deckt
somit ist m.e. auch die vorfälligkeitsentschädigung, die ja nichts anderes als zinsen darstellt, nicht abzugsfähig, sondern fällt in die private vermögenssphäre
gruß inder
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Hallo ich habe mal eine Frage,
wenn jemand sein vermietetes Haus innerhalb der
Spekulationsfrist verkauft, aber dafür eine
Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt da er mit dem
verkaufserlös die darlehen ablöst, gehen die
vorfälligkeitsentschädigung in die berechnung des
spekulationsgewinn/verlust mit ein oder wird dieses als zinsen
in der anlage V+V berücksichtigt???
Vielen Dank!!!
Die Vorfälligkeitsentschädigung hat nichts mit der
Veräußerungs ansich zu tun, daher ist diese Zahlung in der
Anlage V+V anzusetzen.
Schwierigkeiten würde ich nur dabei sehen, das das Finanzamt
meinen könnte, das durch den Verkauf keine
Einnahmeerzielungsabsicht mehr besteht und daher die Zinsen
nicht mehr als Werbungskosten absetzbar sind. Sie müssten aber
nach meiner Ansicht als nachträgliche Werbungskosten abziehbar
sein, da ein direkter zusammenhang besteht.
Gruß
sehe ich anders
nach der veräußerung sind in der regel auch die zinsen nicht
mehr als WK abzugsfähig - zumindest nicht, wenn der erlös die
restschuld deckt
somit ist m.e. auch die vorfälligkeitsentschädigung, die ja
nichts anderes als zinsen darstellt, nicht abzugsfähig,
sondern fällt in die private vermögenssphäre
sehe ich ganz anders:
Inders Meinung könnte evtl. durch BFH-Urteil überholt sein, hab es leider gerade nicht greifbar.
Aber auch nach der „alten“ BMF-Meinung sind Schuldzinsen weiterhin abziehbar, wenn die Darlehensrückzahlung aus dem Veräusserungserlös nicht zu decken war.
Im Umkehrschluss folgt daraus, dass die Darlehen bei Veräusserung soweit wie möglich aus dem Erlös getilgt werden müssen.
Auch die Bank kann die Darlehenstilgung verlangen um Grundschulden freizugeben.
Eine zu bezahlende Vorfälligkeitsentschädigung steht also doch mit dem Verkauf im Zusammenhang und ist daher beim Spekulationsgewinn anzusetzen.
Inders Meinung könnte evtl. durch BFH-Urteil überholt sein,
hab es leider gerade nicht greifbar.
Hi,
hab leider nichts neueres als BFH Urteil vom 6.12.2005, VIII R 34/04
gefunden. Dort heisst es bspw.:
"Vorfälligkeitsentschädigungen … gehören zwar nicht zu den Zinsen
im bürgerlich-rechtlichen Sinne … sie bezwecken jedoch den
Ausgleich des dem Darlehensgeber aufgrund der vorzeitigen Beendigung
des Kreditvertrags entstandenen Schadens und sind somit
Nutzungsentgelt im weiteren Sinne für das auf die verkürzte Laufzeit
in Anspruch genommene Fremdkapital…
… Belastung mit einer Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang
mit der Veräußerung des bisher vermieteten Grundbesitzes steht. Zwar
führt auch in dieser Konstellation die dem Darlehensgeber zustehende
Entschädigung zu einer Verteuerung des bisher in Anspruch genommenen
und den Vermietungseinkünften dienenden Kredits (…). Dieser
Zuordnungszusammenhang wird jedoch nach ständiger Rechtsprechung des
BFH dann überlagert und damit im Sinne der wertenden Beurteilung des
(einkommensteuerrechtlichen) Veranlassungszusammenhangs verdrängt,
wenn … die vorzeitige Rückführung des Kredits auf die Verpflichtung
des Veräußerers zur lastenfreien Übereignung des Grundbesitzes
zurückzuführen ist. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist jedenfalls
unter dieser Voraussetzung … nicht den bis zur Veräußerung
erzielten laufenden Einkünften, sondern dem Veräußerungsvorgang
zuzurechnen …
Hieraus ist zum einen abzuleiten, dass dann, … die hierdurch
veranlasste Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten in die
Ermittlung des Veräußerungsgewinns … einzustellen ist…
Die dargelegten Grundsätze haben zum anderen aber auch zur Folge,
dass dann, wenn der Veräußerungsvorgang der nicht steuerbaren
Vermögenssphäre zugewiesen ist, diese Wertentscheidung des
Ertragsteuerrechts auch die vom Veräußerer getragenen
Vorfälligkeitsentschädigungen erfasst. Sie sind mithin Kosten einer
nicht steuerbaren Vermögensumschichtung und deshalb vom Abzug als
Werbungskosten ausgeschlossen."
Veräußerungskosten sind Aufwendungen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsvorgang stehen (Makler, Notar usw.). Sie sind ohne Rücksicht auf ihre zeitliche Entstehung bei der Ermittlung des begünstigten Veräußerungsgewinns abzuziehen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung eines betrieblichen Kredits im Rahmen der Betriebsveräußerung gehört zu den Veräußerungskosten.
(Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 6. Mai 1982 IV R 56/79 , BFHE 136, 209, BStBl 1982 II S. 691).
Dises Urteil zielt zwar auf betrieblichen Kredit, jedoch würde ich dies Analog zur V+V bzw. Sonstige Einkünfte nehmen und die Vorfälligkeitsentschädigung zu den Veräußerungsgewinn/ Verlust berechnen.
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Veräußerungskosten sind Aufwendungen, die in unmittelbarer
sachlicher Beziehung zum Veräußerungsvorgang stehen (Makler,
Notar usw.). … Eine
Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Ablösung eines
betrieblichen Kredits im Rahmen der Betriebsveräußerung gehört
zu den Veräußerungskosten.
(Änderung der Rechtsprechung in dem BFH-Urteil vom 6. Mai 1982
IV R 56/79 , BFHE 136, 209, BStBl 1982 II S. 691).
hast du dir mal das Urteil angesehen, welches ich gepostet habe? Dort genau wird darauf eingegangen. Es ist zwar auch ein Urteil zu §§ 15, 17, jedoch wird ausdrücklich die Anwendbarkeit auf § 23 EStG aufgezeigt. Insoweit sollte man nicht mehr mit ollen Kammellen um sich werfen Naja, wissen wir wenigstens seit wann der BFH so denkt.
Hieraus ist zum einen abzuleiten, dass dann, … die hierdurch
veranlasste Vorfälligkeitsentschädigung als Veräußerungskosten
in die
Ermittlung des Veräußerungsgewinns … einzustellen ist…
Das ist doch genau meine Meinung, danke fürs Urteil suchen.
Die dargelegten Grundsätze haben zum anderen aber auch zur
Folge,
dass dann, wenn der Veräußerungsvorgang der nicht steuerbaren
Vermögenssphäre zugewiesen ist, diese Wertentscheidung des
Ertragsteuerrechts auch die vom Veräußerer getragenen
Vorfälligkeitsentschädigungen erfasst. Sie sind mithin Kosten
einer
nicht steuerbaren Vermögensumschichtung und deshalb vom Abzug
als
Werbungskosten ausgeschlossen."
Ergo: Inder wird wohl doch Recht behalten
Jetzt hast Du aber die falsche Schlussfolgerung.
Natürlich wirkt sich die Vorfälligkeitsentschädigung nicht steuermindernd aus, wenn die Veräusserungsvorgang steuerfrei ist.
Aber eben nur deshalb, weil der Veräusserunggewinn eben nicht besteuert wird. Möchte ich trotzdem (zum Spaß) einen Veräusserungsgewinn berechnen ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Kosten abzuziehen.
Inder hat evtl. im Ergebnis Recht (wenn die Veräusserungs wirklich steuerfrei sein sollte, was hier m.E. nie gesagt wurde), Du bist aber genug Jurist, um zu wissen, dass das alleine nicht reicht .
Inder hat evtl. im Ergebnis Recht (wenn die Veräusserungs
wirklich steuerfrei sein sollte, was hier m.E. nie gesagt
wurde), Du bist aber genug Jurist, um zu wissen, dass das
alleine nicht reicht .
mir gings nur um V+V und ich hab auch nur dazu stellung bezogen