[ESt] Vorsorgeaufwendungen nach altem/neuem Recht

Hallo,

Folgender Fall:
Das ganze Jahr beim selben Arbeitgeber, Steuerklasse I, keine Nebeneinkünfte, keine Freibeträge auf Steuerkarte oder andere Besonderheiten.
Mir ist erinnerlich, dass man in dieser Konstellation niemals zuwenig Steuern zahlen kann - liege ich da richtig?

Da die Person auch wie jedes Jahr eine einmalige Sonderzuwendung (Weihnachtsgeld ö.D.) erhalten hat und in diesem Monat i.d.R. zuviel Steuern einbehalten werden (Steuersatz wird auf Jahr hochgerechnet), gibts normalerweise immer ein paar Euro zurück.

Wie berechnet sich die Position „abziehbarer Betrag für Vorsorgeaufwendungen“?
Laut ELSTER sind es nach altem Recht 2.001 EUR und nach neuem Recht 2.791 EUR. Im Rahmen der Günstigkeitsprüfung rechnet ELSTER mit den 2.791 EUR weiter und kommt auf eine Steuererstattung von ca. 200 EUR.
Oder muss man mit den 2.001 EUR weiterrechnen?

Kann man die Günstigkeitsprüfung noch woanders nachrechnen - was hat sich überhaupt geändert?

Gruß
Marko

Hallo Marko,

ganz spontan würde ich sagen, dass 2.001 € Vorsorgequfwendungen bei einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer nicht mehr stimmen können.

Die Vorsorgeaufwendungen nach neuer Rechtslage setzen sich aus Basisversorgung und sonstigen Vorsorgeaufwendungen zusammen.

Die sonstigen VA (für Kranken- Arbeitslosen, Haftpflicht, bestimmte Lebensversicherungen, …) betragen bei AN max. 1.500 €, auf die kommt im Regelfall mit Kranken- und Arbeitslosenversicherung soguit wie jeder.

Damit müssen mit der Basisversorgung minestens 502 € erzielt werden um günstiger als die alte Regelung zu sein (2.001 € - 1.500€).

Wenn ich mich nicht verrechnet habe, tritt das ab einem Jahresbrutto von 26.283 € ein.

Die SA aus der Basisversorgung werden beim AN (ohne andere Basisversorgungs-Verträge) folgendermaßen berechnet:

Summe der Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgebranteil)
x 60 %
abzgl Arbeitgeberanteil.

Bei Jahresbrutto von 26.283 € ergibt sich theoretisch:

RV-Beiträge: 26.283 * 19,1 % = 5.020 €
x 60 % = 3.012 €

  • AG-Anteil = 1/2 x 5.020 € = 2.510 €
    = 502 €

Grüße
Chris

Hallo Chris,

ganz spontan würde ich sagen, dass 2.001 €
Vorsorgequfwendungen bei einem rentenversicherungspflichtigen
Arbeitnehmer nicht mehr stimmen können.

da könnest du ganz spontan falsch liegen.
Es wird das Recht von 1995 mit dem von 1994 verglichen, das günstigere wird automatisch genommen.

Unser lieber Fragesteller hat einen Eingabefehler im Elster-Programm getätigt, wahrscheinlich hat er in Zeile 71 des Mantelbogens eine 2 eingetragen, bei einem Arbeitnehmer muss aber eine 1 eingetragen werden.

Aber ein Anruf beim FA hilft da weiter.

Gruß

der Petz

kleine Ergänzung

Es wird das Recht von 1995 mit dem von 1994 verglichen, das
günstigere wird automatisch genommen.

steht in § 10 Absatz 4a EStG

Hallo Petz,

ganz spontan würde ich sagen, dass 2.001 €
Vorsorgequfwendungen bei einem rentenversicherungspflichtigen
Arbeitnehmer nicht mehr stimmen können.

da könnest du ganz spontan falsch liegen.
Es wird das Recht von 1995 mit dem von 1994 verglichen, das
günstigere wird automatisch genommen.

Da könntest Du wiederum Recht haben.
Ich hab es ja auch selber vorgerechnet, erst ab einem Jahresbrutto von 26.283 € ist die Rechtslage 2005 (nicht 1995) günstiger, was ja nun nicht jeder hat.

Unser lieber Fragesteller hat einen Eingabefehler im
Elster-Programm getätigt, wahrscheinlich hat er in Zeile 71
des Mantelbogens eine 2 eingetragen, bei einem Arbeitnehmer
muss aber eine 1 eingetragen werden.

Das könnte sein, auf deutsch er die sonstigen Vorsorgeaufwendungen statt auf 1.500 € auf 3.000 € begrenzt, was nur einem selbständigen zusteht.

Aber ein Anruf beim FA hilft da weiter.

Hoffen wirs.

Grüße
Chris

Es wird das Recht von 1995 mit dem von 1994 verglichen, das
günstigere wird automatisch genommen.

steht in § 10 Absatz 4a EStG

hier ist wohl 2004 und 2005 gemeint?

Das könnte sein, auf deutsch er die sonstigen Vorsorgeaufwendungen statt auf 1.500 € auf 3.000 € begrenzt, was nur einem selbständigen zusteht.

statt 1500 wären es dann 2400 € nicht jedoch 3000 €!

.

Danke für eure Hilfe…
…in Zeile 71 des Mantelbogens steht tatsächlich eine 2 obwohl da sicher eine 1 hingehört. Habe ELSTER noch mal mit der 1 rechnen lassen, das Ergebnis deckt sich mit dem des Einkommenssteuerbescheid. Das Bruttoeinkommen im Fall liegt unter 20.000 EUR,
scheint also alles seine Richtigkeit zu haben.

Was mich nach wie vor verblüfft ist dass man bei dieser einfachen Fallkonstellation offenbar zuwenig Steuer zahlen kann, dachte eigentlich das wäre unmöglich. Man lernt halt immer noch dazu.

Gruß
Marko

Noch mal zum Verständnis…
… im vorliegenden Fall wurden 2004 laut Steuerbescheid bei einem um etwa 2000 EUR niedrigeren Bruttoeinkommen etwa 500 EUR höhere Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.
Wenn nun bei der Steuererklärung die alte Rechtslage (also 2004) als günstiger angesehen wird - wieso sind dann die Vorsorgeaufwendungen trotz deutlich gestiegenem Bruttoeinkommen niedriger?

Gruß
Marko

Hi !

Nach dem alten Verfahren wurde der abziehbare Betrag bei den Vorsorgeaufwendungen in 3 Schritten ermittelt:

  • Vorwegabzug
  • Höchstbetrag
  • hälftiger Höchstbetrag

Die Summe sämtlicher Vorsorgeaufwendungen konnte zuerst um € 3.068 gekürzt werden. Dieser Betrag wurde allerdings um 16% vom Bruttolohns gekürzt.
Ist der Bruttolohn gering, ist auch der 16%-Anteil gering und es bleibt von dem Vorwegabzug noch etwas übrig. Beträgt der Bruttolohn aber über € 19.175,00 so wird dieser Vorwegabzug auf € 0,00 festgesetzt.
Daher ist es mit einem deutlich niedrigeren Lohn möglich, einen höheren Betrag an Sonderausgaben abzuziehen.

Die beiden anderen Beträge dürften für die Betrachtungen, die hier anzustellen sind, ohne Bedeutung sein.

BARUL76

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