nun habe ich mal eine steuerliche Frage, die wahrscheinlich auf den ersten Blick kurios ist.
Folgender Fall.
Arbeitnehmer bei dem die Doppelte Haushaltsführung anerkannt ist.
Die Wohnung am Arbeitsort wird vom Arbeitgeber günstiger dem Mitarbeiter angeboten.
Der Geldwerte Vorteil muss natürlich versteuert werden. Dadurch fallen natürlich zusätzlich Einkommensteuer etc an.
Kann man bzw. wie kann man denn diese Belastung im Rahmen der Doppelten Haushaltsfürhung gelten machen ?
die miete + der geldwerte vorteil können im rahmen der
doppelten HHführung als werbungskosten angesetzt werden…
…wenn mich nicht alles täuscht
gruß inder
hmm,wäre ja schön, aber der „der geldwerte vorteil“ ist ja der Aufwand, sondern nur die daraus entstehende Steuer.
Würde man den der geldwerte vorteil angeben, dann würde man sozusagen „alles wiederbekommen“
Doppelte Haushaltsführung in billiger AG-Wohnung
Hi !
Das Schöne ist, dass es im Steuerrecht so klar Strukturen gibt. So werden nämlich die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ermittelt, indem von den Einnahmen die Werbungskosten abgezogen werden. Wir dürfen hier also zwei Fragen beantworten:
Was gehört alles zu den Einnahmen?
Was zählt alles zu den Werbungskosten?
zu 1.
Der Gesetzgeber hat durch den § 8 EStG geregelt, dass der geldwerte Vorteil (Differenz zwischen ortsüblicher Miete und tatsächlicher Zahlung R 31 Abs. 1 Satz 3 LoStR) als Einnahme anzusehen ist. Neben dem laufenden Arbeitslohn erhöht nun also auch der geldwerte Vorteil das „Brutto“ bzw. die Einnahmen.
zu 2.
Wenn eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, dürfen die in R 43 LoStR aufgezählten Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierzu zählen neben den Fahrtkosten und dem Verprflegungsmehraufwand auch die „tatsächlichen Kosten der Wohnung“ (Abs. 9). Es dürfen also bestimmte Aufwendungen für die Einrichtung neben der Miete und den Nebenkosten angesetzt werden. Zu den absetzbaren Aufwendungen findet sich sicherlich einges im Archiv.
Nicht zu den absetzbaren Kosten gehören der geldwerte Vorteil (weil es eine Einnahme ist) und die Einkommensteuer/SolZ/KiSt auf den geldwerten Vorteil (§ 12 Nr. 3 EStG).
Und wenn man sich immer schön an die vorhandenen Schemata hält, dann kann man auch einen so verworren wirkenden Sachverhalt relativ unspektakulär auflösen.
ich liebe deine klaren Erklärungen, du erinnerst dich ich hatte schon mal eine Frage zum Thema DHH,
auch wenn mir das Ergebniss nicht gefällt, gggg
aber nichts ohne eine Nachfrage von mir:smile:)))
Mal sehen was du dazu sagst.
Nicht zu den absetzbaren Kosten gehören der geldwerte Vorteil
hmmm, wo steht denn dass ???
(§ 12 Nr. 3 EStG) bezieht sich ja nur auf die Steuer.
(weil es eine Einnahme ist)
naja ok, wird versteuert, aber eine "Geldfluss findet nicht statt.
Aber was sagst du zu folgender Erklärung zu meiner Frage:
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wird die gesamte „Miete“ angesetzt, da durch die Versteuerung des Differenzbetrages ja auch die volle Belastung getragen wurde.
Die auf den Sachbezug geleistete Lohnsteuer wird ja bei der
Einkommensteuerveranlagung angerechnet, so dass auch diese ihre Auswirkung hat. Also alles ganz simpel!
Und nu ???
Bin echt gespannt.
Achja, du kannst gerne auch deine Erklärung direkt an mich per email schicken !!
Gruss
Börsenfan1968
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Aufwand doppelte Haushaltsführung vs. Einnahmen
Hi !
Nicht zu den absetzbaren Kosten gehören der geldwerte Vorteil
hmmm, wo steht denn dass ???
(§ 12 Nr. 3 EStG) bezieht sich ja nur auf die Steuer.
(weil es eine Einnahme ist)
Die Begründung hatte ich doch eigentlich mitgeliefert. Ich kann eine Position, die als Einnahme anzusehen ist doch nicht gleichzeitig als Aufwand berücksichtigen.
Aber was sagst du zu folgender Erklärung zu meiner Frage:
Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung wird die gesamte
„Miete“ angesetzt, da durch die Versteuerung des
Differenzbetrages ja auch die volle Belastung getragen wurde.
Da darf ich doch mal den Rechenkünstler in dir wecken und Fragen, welche Belastung (also in Geld) denn tatsächlich getragen wurde. Ich würde dann zu dem Ergebnis kommen, dass als „Miete“ nur die tatsächlich geleistete Mietzahlung und die entsprechend erhöhte Lohnsteuer in Frage kommen. Absetzbar wäre von diesen beiden Positionen dann ausschließlich die tatsächlich geleistete Miete.
Dies würde dann auch mit dem Begriff „Werbungskosten“ in Übereinstimmung stehen. Als Werbungskosten gelten nämlich alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.
Nach allgemeiner Auffassung (BFH 09.11.1993 Az.: IX R 81/90, BStBl II 1994 S. 289) liegen Aufwendungen nur dann vor, wenn Ausgaben in Geld oder Geldeswert zu einer tatsächlichen Vermögensminderung führen.
In Höhe des geldwerten Vorteils kommt es aber nunmal bei dem Arbeitnehmer nicht zu einem tatsächlichen Aufwand. Ganz im Gegenteil. Er hat ja einen Vorteil. Er muss ja nicht die volle Miete zahlen. In Höhe der ersparten Aufwendungen nun also im Rahmen der Steuererklärung plötzlich Aufwendungen zu fingieren, finde ich reichlich abstrus.
Die auf den Sachbezug geleistete Lohnsteuer wird ja bei der
Einkommensteuerveranlagung angerechnet, so dass auch diese
ihre Auswirkung hat. Also alles ganz simpel!
Richtig. Der Arbeitgeber bestätigt auf der Lohnsteuerkarte den
laufenden Arbeitslohn
den Sachbezug Wohnung (in Höhe des geldwerten Vorteils)
Die Summe aus diesen Beträgen nennen wir „Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit“. Davon können wir die Werbungskosten abziehen und erhalten die Einkünfte.
Der Arbeitgeber bestätigt ebenfalls die Höhe der abgeführten Lohnsteuer. Da Lohnsteuer wegen des § 12 Nr. 3 EStG nicht als Aufwand anzusehen ist, wirkt sich diese erhöhte Zahlung nur aus, wenn von der festzusetzenden Steuer die Vorauszahlungen abgezogen werden. Da die Einnahmen sowohl in den laufenden Monaten um den geldwerten Vorteil erhöht waren als auch die Berücksichtigung in der Steuererklärung vorgenommen wird, dürfte die Lohnsteuer in nahezu richtiger Höhe vorausgezahlt worden sein.
Achja, du kannst gerne auch deine Erklärung direkt an mich per
email schicken !!
nee. Es sollen doch ruhig alle profitieren können.
Interessant ist folgendes anzumerken.
Sowohl ein ehemaliger Mitarbeiter des Finanzamtes als auch eine Diplom-Finanzwirtin (Finanzverwaltung) haben auf meine Frage , die ich ja selbst als ungewöhnlich bezeichnet habe, mir ganz klar ohne zu Zögern gesagt, dass der Geldwerte Vorteil anzusetzen ist.
Nun bin ich mal gespannt, was da rauskommt.
Nach allgemeiner Auffassung (BFH 09.11.1993 Az.: IX R 81/90,
BStBl II 1994 S. 289) liegen Aufwendungen nur dann vor, wenn
Ausgaben in Geld oder Geldeswert zu einer tatsächlichen
Vermögensminderung führen.
In Höhe des geldwerten Vorteils kommt es aber nunmal bei dem
Arbeitnehmer nicht zu einem tatsächlichen Aufwand. Ganz im
Gegenteil. Er hat ja einen Vorteil. Er muss ja nicht die volle
Miete zahlen.
Dem würde ich nicht so zustimmen, da wir ja hier im Rahmen der DHH argumentieren.
Nicht nur die Miete sondern auch der geldwerte Vorteil ergeben sich durch die DHH. dh. auch die daraus resultierende Belastung ist Folge der DHH.
Anzumerken sei, das dies hat nämlich zur Folge hat, dass bei hohen „Grenzsteuersätzen“ der „Geldwerte Vorteil“ sozussagen fast ganz neutralisiert wird.
Nicht nur die Miete sondern auch der geldwerte Vorteil ergeben
sich durch die DHH. dh. auch die daraus resultierende
Belastung ist Folge der DHH.
Gut. Versuche ich es mal anders. Der als Einnahme anzusetzende geldwerte Vorteil ergibt sich daraus, dass Miete NICHT gezahlt wird. Diese NICHT gezahlte Miete soll jetzt als Aufwand geltend gemacht werden?
Wo ist da die Logik?
Kann jetzt also jeder in seiner Steuererklärung sagen: Ich bin nicht zu Arbeit gefahren, daher setzte ich die km-Pauschale an? Oder: Ich habe mir keine Fachliteratur gekauft, dafür setze ich jetzt € XXXX an?
Oder: ich habe keine Miete gezahlt, diese setze ich jetzt an.
Hoffe, es ist deutlich geworden.
ABER: Auch wenn wir wissen, dass aus rechtlichen und sinnlogischen Gründen der Ansatz des geldwerten Vorteils als Werbungskosten nicht möglich ist, wird sich in der Praxis die Lösung für den Einzelfall zeigen.
weiss die lösung des sachverhaltes auch nicht, aber:
der AN mit firmenwagen hat auch keinerlei aufwand, wenn die 1% und fahrten whg.-as. über die lohnabrechnung laufen, und trotzdem kann er die entfernungspauschale geltend machen…
das könnte man vllt. auf diesen sachverhalt übertragen ?
das könnte man vllt. auf diesen sachverhalt übertragen ?
Richtig. Das sahe ich genauso. Es können genau die Aufwendungen geltend gemacht werden, die von Gesetzgeber, Verwaltung oder Rechtsprechung zum Abzug zugelassen werden.
Dass diese rechtlich zulässigen Kosten im Rahmen der Fahrten durch Pauschalen abgegolten werden, will und kann ich nicht bestreiten.
Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung aber können als „Kosten der Wohnung“ nur die tatsächlichen entstandenen Aufwendungen (geleistete Zahlungen) als Aufwand geltend gemacht werden. Ein Ansatz einer Mietpauschale oder von nicht entstandenen Aufwendungen ist dagegen nicht möglich.