[ESt] Wären das alles Werbungskosten (wg. Umzug)?

Hallo,

noch eine kurze Frage zum Thema Umzugskosten und doppelte Haushaltsführung aus meinem Kollegenkreis.

Nach meinem laienhaften Dafürhalten wären das alles Werbungskosten, aber ein Kollege hält dagegen. Wer hat Recht?

Angenommen, eine Studentin wird mit dem Studium fertig. Sie sucht und findet eine Arbeitsstelle, die aber weit entfernt liegt und somit einen Umzug bedingt.

Sie zieht also aus diesem Grunde aus ihrer bisherigen Wohnung aus. Hierzu lässt sie die Wohnung endrenovieren (Kosten 1).

Ihre Möbel lässt sie abholen (Kosten 2) und vorerst einlagern.

Sie selbst zieht ganz zu ihrem Freund (vorher dort Zweitwohnsitz), der allerdings 100km vom Arbeitsort entfernt wohnt.

Sie bleibt erstmal hauptsächlich bei ihrem Freund wohnen und hat zusätzlich ein kleines 1-Zimmer-Appartment am Ort der Arbeit (Miete dafür = Kosten 3), von dem aus sie ein paar Mal unter der Woche sowie immer am Wochenende zu ihrem Freund nach Hause fährt (Kosten 4).

Schließlich findet sie eine schöne Wohnung und zieht dort ein. Hierzu lässt sie die eingelagerten Möbel dort hin bringen (Kosten 5 = Einlagerungsmiete, Kosten 6 = Transportkosten).

Somit haben wir folgende Kosten:

  1. Endrenovierung wg. Auszug (neue Stelle bedingte den Umzug)
  2. Möbel-Abtransport
  3. Miete für doppelte Haushaltsführung
  4. Fahrtkosten für doppelte Haushaltsführung
  5. Möbel-Einlagerungskosten während Wohnungssuche am Arbeitsort
  6. Möbel-Transport wg. beruflich bedingtem Umzug

Ich denke bei 1+2 könnte ein Werbungskosten-Ansatz womöglich strittig sein (weil sie ja erstmal bei ihrem Freund wohnte), aber 3-6 sollte doch durchgehen, da beruflich bedingt?

Oder mache ich einen Denkfehler?

Vielen Dank und viele Grüße

Frank

Servus Frank,

  1. Endrenovierung wg. Auszug (neue Stelle bedingte den Umzug)

keine Werbungskosten, da durch die allgemeine Lebensführung veranlasst: Jeder Mieter muss renovieren

  1. Möbel-Abtransport

dann WK, wenn es sich um einen Teiltransport in Richtung neue Wohnung handelt - Teil der Umzugskosten. Sonst nicht.

  1. Miete für doppelte Haushaltsführung

keine WK, weil (1) kein doppelter Haushalt - der erste wurde ja aufgegeben und (2) der zweite Haushalt nicht begründet, sondern beibehalten wurde.

  1. Fahrtkosten für doppelte Haushaltsführung

sind WK, soweit es sich um Fahrten zwischen Wohnung (egal ob bei Freund oder woanders) und Arbeitsstätte handelt. In Höhe der Entfernungspauschale, und nur, solange noch nicht die neue, nähere Wohnung bezogen worden ist.

  1. Möbel-Einlagerungskosten während Wohnungssuche am
    Arbeitsort

könnten WK sein, als Bestandteil der Wohnungssuche. Außerdem alles andere, was mit der Wohnungssuche angefallen ist: Zeitungen, Makler, Reisekosten?

  1. Möbel-Transport wg. beruflich bedingtem Umzug

zählt zu den WK

Außerdem noch Pauschale für sonstige Umzugskosten von derzeit (glaube ich) 561,00 € für eine ledige Person in Anlehnung an das BUKG.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

danke für Deine Antwort!

Habe noch drei kleine Rückfragen dazu :smile:

  1. Endrenovierung wg. Auszug (neue Stelle bedingte den Umzug)

keine Werbungskosten, da durch die allgemeine Lebensführung
veranlasst: Jeder Mieter muss renovieren

Könnte das in den Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen fallen (wenn es z.B. nur Streichen war, was ja jeder auch selbst machen könnte)?

  1. Möbel-Abtransport

dann WK, wenn es sich um einen Teiltransport in Richtung neue
Wohnung handelt - Teil der Umzugskosten. Sonst nicht.

Und wenn es ein Abtransport zum Einlagerungsort war? (Und von diesem Ort die Möbel dann wenige Monate später zur neuen Wohnung am Arbeitsort gebracht wurden).

  1. Miete für doppelte Haushaltsführung

keine WK, weil (1) kein doppelter Haushalt - der erste wurde
ja aufgegeben und (2) der zweite Haushalt nicht begründet,
sondern beibehalten wurde.

Zählt denn der Wohnsitz bei dem Freund der Steuerpflichtigen nicht als erster Haushalt und das 1-Zi-Appartment am Arbeitsort als doppelter Haushalt?

Viele Grüße
Frank

Hallo Frank,

Könnte das in den Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen
fallen (wenn es z.B. nur Streichen war, was ja jeder auch
selbst machen könnte)?

Ja, da hast Du recht - ich war zu sehr fixiert auf die Sache mit dem Umzug und den Werbungskosten. Ich lass hier mal die Oberfinanzdirektion Hannover zu Wort kommen:

http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C3623697_N959…

  1. Möbel-Abtransport

dann WK, wenn es sich um einen Teiltransport in Richtung neue
Wohnung handelt - Teil der Umzugskosten. Sonst nicht.

Und wenn es ein Abtransport zum Einlagerungsort war? (Und von
diesem Ort die Möbel dann wenige Monate später zur neuen
Wohnung am Arbeitsort gebracht wurden).

Der beschriebene Umzug verläuft so kompliziert, dass der erste Gedanke dabei derjenige an eine nicht ausschließlich berufliche Veranlassung der gesamten Aktion ist. In dem Moment, wo eine private Mitveranlassung gegeben ist, die keine Zuordnung des Aufwandes nach objektiven Kriterien zu beruflicher/privater Veranlassung ermöglicht, ist der gesamte Aufwand als Mischaufwand nicht abziehar.

Wenn es möglich ist, zu zeigen, dass die beschriebene Vorgehensweise auch ohne Berücksichtigung der möglichen steuerlichen Auswirkungen wirtschaftlich sinnvoll war, kann dieser Transport wohl auch zum „Gesamttransport“ gerechnet werden.

  1. Miete für doppelte Haushaltsführung

keine WK, weil (1) kein doppelter Haushalt - der erste wurde
ja aufgegeben und (2) der zweite Haushalt nicht begründet,
sondern beibehalten wurde.

Zählt denn der Wohnsitz bei dem Freund der Steuerpflichtigen
nicht als erster Haushalt und das 1-Zi-Appartment am
Arbeitsort als doppelter Haushalt?

Jetzt hab ich das erst verstanden: Die vorübergehende Unterbringung beim Partner soll als der eigenständige erste Haushalt betrachtet werden, von dem aus der Zweithaushalt am Ort der Beschäftigung bis zum endgültigen Umzug begründet worden ist. Hmm, warum eigentlich nicht? Das hängt davon ab, ob ein eigenständiger gemeinsamer Haushalt vorher und während der Übergangszeit bestanden hat. Davon wird bei Eheleuten ausgegangen, wenn nichts offenkundig dagegen spricht. Die beiden im Fallbeispiel werden sich möglicherweise ziemlich detaillierte Fragen betreffend den Punkt gefallen lassen müssen, in welchem Grad sie denn einen eigenständigen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn sie nicht verheiratet sind vor und nach der vergleichsweise kurzen Übergangszeit nicht zusammen gelebt haben. Auch, inwieweit das zunächst bezogene Appartement am Ort der Beschäftigung eher den Charakter eines Provisoriums getragen hat als der Unterschlupf beim Freund. Da hammer schon die nettesten Unterlagen vorgelegt, Skizzen mit Lage von Bett und Waschbecken, detaillierte Beschreibung der Kochmöglichkeiten etc. …

Rechtsprechung konkret dazu hab ich nicht gefunden, aber ich bin in Sachen BFH auch kein besonders geschickter Sucher.

In der Praxis würde ich hier den schwarzen Peter des detaillierten Aufpfriemelns dem veranlagenden Beamten zuschieben. Das hat für den Steuerpflichtigen den Vorteil, dass dieser begründet, warum er den Ansatz als WK ablehnt - so dass man sich in der weiteren Argumentation nur auf die Schiene begeben muss, die in dieser Begründung vorgegeben ist, und nicht gleichzeitig den gesamten Komplex Private Mitveranlassung, Eigenständiger gemeinsamer Haushalt und eventuell noch Gestaltungsmissbrauch angehen muss, sondern sich auf ein von der Veranlagung vorgegebenes Teilthema einschießen kann.

Schöne Grüße

MM

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Besser zweimal doppelter Haushalt
Hallo Martin,

für Deine Antwort nochmals vielen Dank (und Sternchen :smile:

http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C3623697_N959…

Danke für den Link! Das sollte also gehen :smile:

Bzgl. der doppelten Haushaltsführung und des komplizierten Umzugsvorgangs im Rahmen dieses hypothetischen Falls:

Angenommen also die Person war in 2005 zunächst noch Studentin, dann trat sie die erste Arbeitsstelle an.

Im Jahr davor (2004) ist sie mit ihrem Freund am Ort A zusammengezogen. Studiert hat sie an Ort B. Die neue Arbeitsstelle ist an Ort C.

Der beschriebene Umzug verläuft so kompliziert, dass der erste
Gedanke dabei derjenige an eine nicht ausschließlich
berufliche Veranlassung der gesamten Aktion ist.

Vielleicht wäre es einfacher (und auch für den FA-Sachbearbeiter verständlicher), dies also zweimal doppelte HH-Führung aufzudröseln?

Evtl. kann die Person ja sogar mehr Werbungskosten absetzen, wenn auch für die in 2005 noch erfolgten Studienmonate ein doppelte HH-Führung angesetzt werden könnte?

Will heißen:

Ende 2004:
Zusammenzug mit dem Lebenspartner an Ort A. Seither Lebensmittelpunkt an Ort A, Ort B dient nur mehr dem Aufenthalt zu Studien- und Prüfungszwecken.

Anfang-Mitte 2005:
Zunächst doppelte HH-Führung mit Lebensmittelpunkt Ort A (beim Lebenspartner) und doppeltem HH am Ort B (Studium).

Mitte 2005:
Aufgabe Wohnung an B, Anmietung 1 Zi an Ort C.
Abtransport der Möbel von B in eine Einlagerung.

Mitte-Ende 2005:
Dann doppelte HH-Führung weiterhin Lebensmittelpunkt Ort A und doppelter HH jetzt am Ort C (neue Arbeitsstelle).

Ende 2005:
Bezug großer Wohnung an Ort C.
Transport der Möbel aus der Einlagerung zu Ort C.
Ende doppelter HH-Führung. (oder wäre das immer noch doppelter HH trotz großer Wohnung, wenn sie am Wochenende noch zu ihrem Freund fährt?)

Möbel-Transport (Einlagerung)

Wenn es möglich ist, zu zeigen, dass die beschriebene
Vorgehensweise auch ohne Berücksichtigung der möglichen
steuerlichen Auswirkungen wirtschaftlich sinnvoll war, kann
dieser Transport wohl auch zum „Gesamttransport“ gerechnet
werden.

Ja, das sollte möglich sein, denn die Möbel, die bislang an Ort B standen passten beim Freund nicht rein und in Ort C erst, als dort eine größere Wohnung bezogen wurde (die dann den neuen Lebensmittelpunkt darstellt, womit die doppelte HH-Führung dann entfiel).

Die Einlagerkosten (Lagermiete) müssten dann doch auch ansetzbar sein?

Hmm, warum eigentlich nicht? Das hängt davon ab,
ob ein eigenständiger gemeinsamer Haushalt vorher und während
der Übergangszeit bestanden hat. Davon wird bei Eheleuten
ausgegangen, wenn nichts offenkundig dagegen spricht.

Der gemeinsame HH hat ja schon im Vorjahr bestanden. Und vielleicht kann man ja Lebenspartner da mit Eheleuten zumindest insoweit gleichsetzen, dass der Lebensmittelpunkt der gemeinsame Haushalt ist.

Prüft das FA in so einem Fall eigentlich, ob der gemeinsame HH auch als Wohnsitz gemeldet ist (Stadtverwaltung/Meldeamt) bzw. war und ab wann? Direkt beim Meldeamt oder würde Meldebestätigung vom Steuerpflichtigen vorzulegen gefordert?

Auch, inwieweit das zunächst
bezogene Appartement am Ort der Beschäftigung eher den
Charakter eines Provisoriums getragen hat als der Unterschlupf
beim Freund.

Indizien wäre hier evtl.: echt winzig (nur ein Bett und ein kleiner Tisch, kleiner als ein Hotelzimmer), befristet und vom Arbeitgeber vermittelt?

Da hammer schon die nettesten Unterlagen
vorgelegt, Skizzen mit Lage von Bett und Waschbecken,
detaillierte Beschreibung der Kochmöglichkeiten etc. …

Ach Du meine Güte, sowas wollen die sehen? Das ist ja ein Ding, ob das nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen ist…

Andererseits: bei Abgabe via Elster müssen ja zunächst gar keine Belege beigefügt werden, auch nicht für die doppelte HH-Führung, oder?

In der Praxis würde ich hier den schwarzen Peter des
detaillierten Aufpfriemelns dem veranlagenden Beamten
zuschieben.

Das heißt? In so einem Fall einfach die beiden HH angeben und warten, was die sagen bzw. ob sie was sagen?

eventuell noch Gestaltungsmissbrauch angehen muss

Was hieße denn das? Wäre das strafbar, wenn der FA-Bearbeiter hier meint, dass es private Veranlassung wäre, der Steuerpflichtige aber auf Werbungskosten besteht?

Danke und viele Grüße
Frank

Servus Martin,

  1. Endrenovierung wg. Auszug (neue Stelle bedingte den Umzug)

keine Werbungskosten, da durch die allgemeine Lebensführung
veranlasst: Jeder Mieter muss renovieren

Stimme ich nicht ganz zu. Anstatt der Umzugskostenpauschale können unter anderem neben Umschreibungsgebühren (KFZ, Ausweis, etc.), Nummernschilder pkw, Ummeldung Telefon uvm. auch Renovierungskosten der alten Wohnung abgesetzt werden.
(FG Düsseldorf vom 24.11.1976, EFG 1977 S. 417; FG Baden-Württemberg vom 18.12.1980, EFG 1981 S. 231)

Grüsse

Alex

Servus Alex,

hast Du die zitierten Urteile in Leitsätzen oder auch ganz parat, oder muss man für diese tatsächlich EFG blättern bzw. einen DANUS-Zugang haben? Mir kommt es vor, als handle es sich bei diesen Entscheidungen um Spezialfälle - immerhin muss dabei § 12 Satz 1 Nr. 2 EStG ziemlich subtil umschifft werden.

Kurioserweise wird (auch dort ohne eigentliches Zitat) FG Düsseldorf vom 24.11.1976 durch Peter et al. in NWB Nr. 47 vom 22.11.1999 mit dem in etwa gegenteiligen Tenor („keine WK, soweit nicht nach BUKG erstattungsfähig“) wiedergegeben. Meines Wissens sieht das BUKG bloß die Erstattung von Schönheitsreparaturen vor, nicht diejenige der Aufwendungen für Renovierung, zu der der Mieter unabhängig von der Beendigung des Mietvertrages ohnehin verpflichtet ist (Farbe, Tapete). Wir würden da, wenn ichs richtig sehe, in Ermangelung einer eindeutig möglichen Abgrenzung wieder beim Zwölfer landen.

Was meinst Du dazu?

Schöne Grüße

MM

Umzug Renovierungskosten Schönheitsreparaturen
Hallo Martin,

Der Steuer-Kompass (von steuertipps.de) zitiert auch das Urteil EFG 1977 S. 417, wobei sie dabei anmerken, dass die Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung abziehbar sind, soweit sie noch nicht „abgewohnt“ sind. Nicht abziehbar sind eindeutig die Kosten der Renovierung der neuen Wohnung.

Viele Grüße
C.

… „abgewohnt“ …

Hallo Martin,
Hallo Cirwalda,

es gibt da bekannte Formel wie man diese „Abgewohntheit“ ermittelt.

Für normale Räume:
Renovierungskosten x (72 - Monate seit letzter Renovierung): 72 Monate

Für Bad, WC, Diele:
Renovierungskosten x (72 - Monate seit letzter Renovierung): 36 Monate

Beispiel:
1100 EUR Renovierungskosten für normale Räume, der Mieter hat 2 Jahre in der Wohnung gelebt und letzte Renovierung fand zu seinem Einzug statt (24 Monate)

1100 x (72 - 24) : 72 = 733 EUR als Werbungskosten abzugsfähig

^^ Und somit schon ohne weiter Kosten über der Umzugskostenpauschale für sonstige Umzugskosten.

Grüsse
Alex

Hallo Alex,

es gibt da bekannte Formel wie man diese „Abgewohntheit“
ermittelt.

Diese Formel kannte ich noch nicht. Ist wohl eher vom Mietrecht herkommend? Hast du zufällig auch noch eine Quelle dafür?

Viele Grüße
C.

Die Berechnung sollte sich eigentlich aus den Urteilen ergeben; ich hab sie nicht gelesen. Die Kommentierung lässt sich im Netz (www.steuerrat24.de) finden, allerdings ist der Abruf kostenpflichtig.

grüsse
Alex

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Werbungskosten oder haushaltsnahe Dienstleistung ?
Hallo,

erstmal vielen Dank für Eure ganzen Antworten!

Wenn ich es recht verstehe, könnte ein Steuerpflichtiger in diesem Fall also

  • entweder den „nicht abgewohnten Teil“ der Renovierungskosten nach der genannten Formel als Werbungskosten geltend machen

  • oder die 20% max. 600 Euro des Arbeits-Leistungsteils der Handwerker-Rechnung als haushaltsnahe Dienstleistung (soweit es dazu zählt, z.B. Streichen) direkt von der Steuerlast abziehen

Oder geht sogar beides?

Sonst müsste man also mit einem Steuerprogramm ermitteln, welche Variante die höhere Ersparnis bringt…

Oder?

Viele Grüße
Frank