Besser zweimal doppelter Haushalt
Hallo Martin,
für Deine Antwort nochmals vielen Dank (und Sternchen 
http://www.ofd.niedersachsen.de/master/C3623697_N959…
Danke für den Link! Das sollte also gehen 
Bzgl. der doppelten Haushaltsführung und des komplizierten Umzugsvorgangs im Rahmen dieses hypothetischen Falls:
Angenommen also die Person war in 2005 zunächst noch Studentin, dann trat sie die erste Arbeitsstelle an.
Im Jahr davor (2004) ist sie mit ihrem Freund am Ort A zusammengezogen. Studiert hat sie an Ort B. Die neue Arbeitsstelle ist an Ort C.
Der beschriebene Umzug verläuft so kompliziert, dass der erste
Gedanke dabei derjenige an eine nicht ausschließlich
berufliche Veranlassung der gesamten Aktion ist.
Vielleicht wäre es einfacher (und auch für den FA-Sachbearbeiter verständlicher), dies also zweimal doppelte HH-Führung aufzudröseln?
Evtl. kann die Person ja sogar mehr Werbungskosten absetzen, wenn auch für die in 2005 noch erfolgten Studienmonate ein doppelte HH-Führung angesetzt werden könnte?
Will heißen:
Ende 2004:
Zusammenzug mit dem Lebenspartner an Ort A. Seither Lebensmittelpunkt an Ort A, Ort B dient nur mehr dem Aufenthalt zu Studien- und Prüfungszwecken.
Anfang-Mitte 2005:
Zunächst doppelte HH-Führung mit Lebensmittelpunkt Ort A (beim Lebenspartner) und doppeltem HH am Ort B (Studium).
Mitte 2005:
Aufgabe Wohnung an B, Anmietung 1 Zi an Ort C.
Abtransport der Möbel von B in eine Einlagerung.
Mitte-Ende 2005:
Dann doppelte HH-Führung weiterhin Lebensmittelpunkt Ort A und doppelter HH jetzt am Ort C (neue Arbeitsstelle).
Ende 2005:
Bezug großer Wohnung an Ort C.
Transport der Möbel aus der Einlagerung zu Ort C.
Ende doppelter HH-Führung. (oder wäre das immer noch doppelter HH trotz großer Wohnung, wenn sie am Wochenende noch zu ihrem Freund fährt?)
Möbel-Transport (Einlagerung)
Wenn es möglich ist, zu zeigen, dass die beschriebene
Vorgehensweise auch ohne Berücksichtigung der möglichen
steuerlichen Auswirkungen wirtschaftlich sinnvoll war, kann
dieser Transport wohl auch zum „Gesamttransport“ gerechnet
werden.
Ja, das sollte möglich sein, denn die Möbel, die bislang an Ort B standen passten beim Freund nicht rein und in Ort C erst, als dort eine größere Wohnung bezogen wurde (die dann den neuen Lebensmittelpunkt darstellt, womit die doppelte HH-Führung dann entfiel).
Die Einlagerkosten (Lagermiete) müssten dann doch auch ansetzbar sein?
Hmm, warum eigentlich nicht? Das hängt davon ab,
ob ein eigenständiger gemeinsamer Haushalt vorher und während
der Übergangszeit bestanden hat. Davon wird bei Eheleuten
ausgegangen, wenn nichts offenkundig dagegen spricht.
Der gemeinsame HH hat ja schon im Vorjahr bestanden. Und vielleicht kann man ja Lebenspartner da mit Eheleuten zumindest insoweit gleichsetzen, dass der Lebensmittelpunkt der gemeinsame Haushalt ist.
Prüft das FA in so einem Fall eigentlich, ob der gemeinsame HH auch als Wohnsitz gemeldet ist (Stadtverwaltung/Meldeamt) bzw. war und ab wann? Direkt beim Meldeamt oder würde Meldebestätigung vom Steuerpflichtigen vorzulegen gefordert?
Auch, inwieweit das zunächst
bezogene Appartement am Ort der Beschäftigung eher den
Charakter eines Provisoriums getragen hat als der Unterschlupf
beim Freund.
Indizien wäre hier evtl.: echt winzig (nur ein Bett und ein kleiner Tisch, kleiner als ein Hotelzimmer), befristet und vom Arbeitgeber vermittelt?
Da hammer schon die nettesten Unterlagen
vorgelegt, Skizzen mit Lage von Bett und Waschbecken,
detaillierte Beschreibung der Kochmöglichkeiten etc. …
Ach Du meine Güte, sowas wollen die sehen? Das ist ja ein Ding, ob das nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen ist…
Andererseits: bei Abgabe via Elster müssen ja zunächst gar keine Belege beigefügt werden, auch nicht für die doppelte HH-Führung, oder?
In der Praxis würde ich hier den schwarzen Peter des
detaillierten Aufpfriemelns dem veranlagenden Beamten
zuschieben.
Das heißt? In so einem Fall einfach die beiden HH angeben und warten, was die sagen bzw. ob sie was sagen?
eventuell noch Gestaltungsmissbrauch angehen muss
Was hieße denn das? Wäre das strafbar, wenn der FA-Bearbeiter hier meint, dass es private Veranlassung wäre, der Steuerpflichtige aber auf Werbungskosten besteht?
Danke und viele Grüße
Frank