Person A ist im Sommer letzten Jahres nach 7 Jahren in Stadt X aus der eigenen Wohnung wieder ins rund 80 km entfernte Elternhaus gezogen.
Diese Person ging dann bis Ende 2005 für 6 Monate ins Ausland und arbeitet seit Januar 2006 wieder in Stadt X.
Der Umzug im letzten Jahr fand statt, weil Person A noch in diesem Sommer den ständigen Wohnsitz ins Ausland verlagern wird.
Ist dies eine ausreichende Begründung, damit das Finanzamt die Umzugskosten (für einen Single) im Jahr 2005 anerkennt?
Tausend Dank und liebe Grüße
M.
Hallo Melanie,
als was will Person A die Umzugskosten denn abziehen? Sie vorliegend Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend zu machen ist nicht möglich. Wenn man argumentiert, dass man ins Ausland umzieht, um dort eine Anstellung aufzunehmen, argumentiert das Finanzamt im Gegenzug, dass man dort aus Sicht der Bundesrepublik steuerfreie Auslandseinkünfte erzielt. Konsequenterweise sind daher auch die (vorab enstandenen) Werbungskosten „steuerfrei“, das heißt, man kann sie in der Bundesrepublik nicht abziehen. So viel Grundsätzliches vorweg.
Wie allerdings genau der Rückumzug zu den Eltern mit dem Auslandsumzug in Zusammenhang steht, leuchtet mir nicht ganz ein - ist allerdings auch nicht relevant, da die Argumentation mit dem Ausland ohnehin zum Scheitern veruteilt ist, es sei denn, dass man vom Arbeitgeber nur vorübergehend versetzt wird, eine spätere Verwendung im Inland wieder vorgesehen ist und man sich das vom Arbeitgeber entsprechend nachweisen lässt. Nach dem was du da schreibst ist das aber wohl eher nicht gegeben.
Viele Grüße
Bilko
[MOD] KOmplettzitat gelöscht
Person A hat mehrmals im Internet gelesen, dass man eine Umzugspauschale von 561,- Euro von der Steuer absetzen kann, wenn man den Umzug beruflich begründen kann.
Nun war Person A im letzten Jahr 6 Monate im Ausland, um die Sprachkenntnisse zu verbessern, weil diese Person noch in diesem Jahr auswandern möchte.
Lässt sich daraus eine gute Begründung schreiben, damit die Umzugskosten vom Finanzamt anerkannt werden?
Herzlichen Dank und liebe Grüße
Melanie
[MOD] KOmplettzitat gelöscht
Kein Ansatz möglich, wurde doch bereits ausführlich erklärt. Umzugskosten die mit späteren hier nicht steuerlich zu erfassenden Einnahmen im Bezug stehen, sind nicht absetzbar. Wenn, dann müsste der Umzug in D. erfolgen um in D. woanders eine Arbeit aufzunehmen.
Evtl. kann ein Ansatz in dem Staat erfolgen, wohin umgezogen wird, wenn dementsprechende Steuergesetze dies dort vorsehen.
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wg. Sachverhalt n. möglich - Steuerberater fragen!
Hi !
Lässt sich daraus eine gute Begründung schreiben, damit die
Umzugskosten vom Finanzamt anerkannt werden?
Kosten für einen Umzug können dann erkannt werden, wenn der Umzug aus beruflichen Gründen erfolgte. Die Lohnsteuer-Richtlinien zählen in H 41 LoStH einige dieser Gründe auf:
- Fahrzeitverkürzung
- Beziehen einer Dienstwohnung
- neuer Arbeitsplatz am neuen Wohnort
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Der bisher oben dargestellte Sachverhalt läßt aus der steuerlich objektiven Sicht keinen Anhalt einer beruflichen Veranlassung vermuten. Der Rückumzug zu den Eltern dürfte objektiv als privat veranlasst anzusehen sein, auch wenn die subjektive Einschätzung einen beruflichen Anlass vermuten läßt.
Mit der bisherigen Sachverhaltsschilderung wird daher wohl jeder Sachbearbeiter im FA die Anerkennung der Kosten verweigern. Möglicherweise sollte mal im „echten Leben“ mit einem Steuerberater gesprochen werden. Dieser kann genauer prüfen, ob vielleicht doch ein „beruflicher Anlass“ für den Umzug gegeben war, als es hier im Forum möglich ist.
BARUL76
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