Hallo,
ich habe zweieinhalb Fragen zum Thema Kosten für doppelte Haushaltsführung. Falls Ihr mir hier eine Info geben könntet würde ich mich sehr freuen.
Es geht um:
1.) Begrenzung der Größe
In einer der letzten Ausgaben der „Capital“ stand ein kurzer Artikel wonach die Größe der Wohnung begrenzt sei; für eine Person seien hier 60qm angemessen, Kosten für größere und damit teurere Wohnungen oder Luxusappartments müsse das FA nicht anerkennen.
Stimmt das (und wo wäre denn diese Grenze festgelegt)?
Falls ja - hieße das dann, dass ein Steuerpflichtiger Kosten für eine teurere Wohnung gar nicht mehr absetzen kann oder von diesen Kosten den anteilmäßigen Betrag, der für eine solche kleinere auch anfiele?
2.) Rechnungen für Möbel / Einrichtung
Zudem kann ja der Aufwand für die Einrichtung der Zweitwohnung abgesetzt werden (abgeschrieben über Nutzungsdauer). Ist das auch begrenzt? Oder kann z.B. eine komplette neue zweite Küche abgesetzt werden?
Und dazu noch eine Spezialfrage: Was ist, wenn die Rechnung für die Küchengeräte z.B. auf die Lebensgefährtin des Steuerpflichtigen lautet, weil diese beim Hersteller Sonderkonditionen im Einkauf bekommt? (Aber als Lieferanschrift ganz klar die berufliche Zweitwohnung des Steuerpflichtigen angegeben ist)?
Vielen Dank im voraus
und viele Grüße
Frank
hi,
über derartige sachen kann man sich immer wunderschön mit dem finanzamt streiten…
a)ob es eine doppelte hhf. bei einem (ledigen) stpfl. vorliegt, bestimmt sich danach, wo sich der lebensmittelpunkt befindet. hierzu sind alle umstände des einzelfalles zu berücksichtigen. wenn also ein luxusappartement bezogen wird, die wohnlage super ist etc. kann bereits fraglich sein, ob nicht der ort, an dem sich besagtes luxusapp. befindet, den lebensmittelpunkt darstellt. soweit der gesamte fall dafür spricht, wird die doppelte hhf. zu versagen sein. anderenfalls (wenn also der lebensmittelpunkt am anderen ort ist; verheiratete zB haben ihren lebensmittelpunkt grds. dort, wo diefamilie lebt) werden die mietaufwendungen auf die ortsübliche miete zu kürzen sein (zB nach dem mietspiegel, so es denn einen gibt). ergo: eine grenze, wie gewünscht, gibt es nicht. so liest sich im übrigen auch die rechtsprechung.
b)aufwendungen für eine zweite küche dürften bedenklich sein, ggf. müsste man es drauf ankommen lassen, aber aufwendungen in dieser höhe dürften die angemessenheit bei weitem übersteigen. bei einem derartigen erwerb würde ich mir auch schon wieder die frage stellen, wo denn nun tatsächlich der lebensmittelpunkt ist. entspricht der erwerb der küche tatsächlich der sog. lebenserfahrung? aber viell. kennt ja hier jemand auch anders lautende rechtsprechung…
c) der werbungskostenbegriff ist vom aufwandsgedanken geprägt, d. h. es muss zu einer vermögensminderung des steuerpflichtigen führen. aufwendungen, die eine dritte person trägt, können folglich keine werbungskosten sein.
Angemessenheit der Kosten für doppelten Haushalt
Hi !
1.) Begrenzung der Größe
Kosten für größere und damit teurere Wohnungen oder Luxusappartments
müsse das FA nicht anerkennen.
Stimmt das (und wo wäre denn diese Grenze festgelegt)?
H 43 (6-12) Lohnsteuerhinweise (hab im Netz grad keine Quelle gefunden, wird aber wahrscheinlich auf http://www.bundesfinanzministerium.de irgendwo zu finden sein).
Falls ja - hieße das dann, dass ein Steuerpflichtiger Kosten
für eine teurere Wohnung gar nicht mehr absetzen kann oder von
diesen Kosten den anteilmäßigen Betrag, der für eine solche
kleinere auch anfiele?
In oben genanntem Hinweis findet sich, dass der BFH hatte bereits 1979 entschieden, dass nur der angemessen Teil der Miete abzugsfähig ist.
2.) Rechnungen für Möbel / Einrichtung
Hierzu gab es bereits Antwort
Und dazu noch eine Spezialfrage:
Wer als Rechnungsempfänger aufgeführt ist, ist im Ertrag-Steuerrecht nicht so sehr entscheidend. Hier kommt es nach § 39 Abgabenordnung vielmehr darauf an, wer wirtschaftlicher Eigentümer der Küche ist, wer also letzendlich die Küche bezahlt hat. Ist der Zahlungsvorgang klar nachweisbar, dürfte unzweifelhaft die Eigentümereigenschaft glaubhaft gemacht sein.
BARUL76
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Wer als Rechnungsempfänger aufgeführt ist, ist im
Ertrag-Steuerrecht nicht so sehr entscheidend. Hier kommt es
nach § 39 Abgabenordnung vielmehr darauf an, wer
wirtschaftlicher Eigentümer der Küche ist, wer also
letzendlich die Küche bezahlt hat. Ist der Zahlungsvorgang
klar nachweisbar, dürfte unzweifelhaft die
Eigentümereigenschaft glaubhaft gemacht sein.
BARUL76
hi – hmm, diese auffassung teile ich nicht so ganz. fraglich ist doch, wer tatsächlich die aufwendungen getragen hat, um schlussendlich den werbungskostenabzug zu ermöglichen. § 39 AO scheint mir zumindest nicht allein ausschlaggebend zu sein, zumindest kann diese vorschrift nicht dem erforderlichen tatsächlichen vermögensabfluss ersetzen; gleichwohl dürfte der stpfl., den dieses problem beschäftigt, vielleicht anderweitig nachweisen können, dass ggf. er die kosten getragen hat.
zugastbeimweltmeiser
Hallo,
vielen Dank für die Antwort und Info!
Noch eine Nachfrage:
Wer als Rechnungsempfänger aufgeführt ist, ist im
Ertrag-Steuerrecht nicht so sehr entscheidend. Hier kommt es
nach § 39 Abgabenordnung vielmehr darauf an, wer
wirtschaftlicher Eigentümer der Küche ist, wer also
letzendlich die Küche bezahlt hat. Ist der Zahlungsvorgang
klar nachweisbar, dürfte unzweifelhaft die
Eigentümereigenschaft glaubhaft gemacht sein.
Angenommen, es wäre so gelaufen:
Kauf im Dezember, die Lebensgefährtin nutzt ihre günstigen Einkaufskonditionen, läßt es im Dezember an die Wohnung des doppelten Haushalts liefern, Anfang des Folgejahres wird das Geld vom Steuerpflichtigen an sie zurücküberwiesen (exakte Rechnungsbeträge, auf den Cent genau).
Ich denke, in einem solchen Fall ist das doch wie ein Darlehen zu sehen? Und dann die Eigentümerschaft recht klar.
Aber was mir dabei aufgefallen ist: wären dann die Kosten für den Steuerpflichtigen nicht eigentlich erst in der ESt-Erklärung des Folgejahres anzusetzen, da ja dann erst der Geldabfluss bei ihm stattgefunden hat? Oder - da wie ein Darlehen zu behandeln - doch schon im Jahr der Anschaffung?
Danke
und viele Grüße
Frank
Hallo,
vielen Dank für Deine Antwort und Infos!
Bzgl. Küche - das dürfte also ein relativ weites Argumentationsfeld mit dem Bearbeiter beim FA sein. Meine Einschätzung wäre, wenn die Küche z.B. aus Herd, Kühlschrank und Spüle besteht und ein/zwei Unterschränken, dann dürfte es einleuchtend sein (ohne die Dinge kann wohl kaum irgendwo gelebt werden, wenn der Stpfl. nicht ständig im Restaurant essen gehen will) 
Bzgl. Aufwand habe ich oben gerade in der Antwort an Barul eine Möglichkeit geschrieben - ich denke wenn so nachgewiesen ist, dass derjenige die Kosten im Endeffekt getragen hat, dürfte als der abweichende Rechnungsempfänger kein Problem sein.
Danke
und viele Grüße
Frank
[ESt] Abschreibung vs. Zahlungszeitpunkt
Hi !
Wirtschaftsgüter, die über mehrere Jahre nutzbar sind, und deren Anschaffungskosten € 410,00 übersteigen, sind abzuschreiben. Die Abschreibungen sind ab dem Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht/Lieferung (R 44 Abs. 1 EStR) vorzunehmen. Wann die Zahlung erfolgte, spielt keine Rolle.
Es ist also bereits im Jahr des Erwerbs für einen Monat die Abschreibung ansetzbar.
BARUL76
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Danke!
Hallo,
vielen Dank für die Klarstellung!
Viele Grüße
Frank
hallo zurück,
Bzgl. Küche - das dürfte also ein relativ weites
Argumentationsfeld mit dem Bearbeiter beim FA sein. Meine
Einschätzung wäre, wenn die Küche z.B. aus Herd, Kühlschrank
und Spüle besteht und ein/zwei Unterschränken, dann dürfte es
einleuchtend sein (ohne die Dinge kann wohl kaum irgendwo
gelebt werden, wenn der Stpfl. nicht ständig im Restaurant
essen gehen will) 
ja, das mit der angemessenheit ist schon so eine sache… aber obige küche dürfte gar kein problem darstellen. im grunde sagt die rechtsprechung in dieser sache aus, dass die kosten für die 2.whg. nicht unangemessen hoch ausfallen dürfen, die einrichtung soll auf das zum leben notwendigste beschränkt sein, insbesondere darf die wohnung nicht respräsentationsbedürfnisse befriedigen (bfh v. 3.12.82).
Bzgl. Aufwand habe ich oben gerade in der Antwort an Barul
eine Möglichkeit geschrieben - ich denke wenn so nachgewiesen
ist, dass derjenige die Kosten im Endeffekt getragen hat,
dürfte als der abweichende Rechnungsempfänger kein Problem
sein.
das sehe ich auch so. durch die überweisung ist hinreichend klargestellt, wer die aufwendungen tatsächlich getragen hat.
viele grüße.