eine kurze Frage: Angenommen ein Arbeitnehmer muss in seinem Job ständig auf dem neuesten Stand seines Fachgebietes bleiben. Dazu kauft er regelmäßig die aktuelle Fachliteratur aus D und USA.
Die Kaufpreise setzt er als Werbungskosten im Jahr der Anschaffung in der ESt-Erklärung an.
Was aber, wenn er nach der Lektüre in demselben oder ein späteren Veranlagungszeitraum einige dieser Bücher wieder gebraucht verkauft? Muss er dann diese Einnahmen steuerlich angeben? Falls ja - wo würden die eingetragen?
Im Privatvermögen befindliche Wirtschaftsgüter müssen im
Gegensatz zum Betriebsvermögen nur unter der Voraussetzung des
§ 23 EStG versteuert werden.
Wenn ich §23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 richtig interpretiere, müsste aber dennoch ein Jahr zwischen Anschaffung und Veräußerung liegen (hier wird ja von „anderen Wirtschaftsgütern“ gesprochen)?
zu den bisherigen Antworten möchte ich gerne was nachfragen. Es ging doch nicht um die Frage, ob die Verkäufe als privates Veräußerungsgeschäft anzusehen sind. Denn schließlich wird praktisch niemand die gebrauchte Fachliteratur mit Gewinn verkaufen können.
Es ging vielmehr um die Frage, ob der erzielte Verkaufspreis von den angesetzten Werbungskosten abgezogen werden muss. Beispiel: A kauft ein Fachbuch für 100 Euro. Kurze Zeit später (im selben VZ) verkauft er das Buch wieder für 50 Euro. Wie hoch sind die für Fachliteratur anzusetzenden Werbungskosten? Ich wage zu behaupten, dass nur der tatsächlich angefallene Mittelabfluss anzusetzen ist, und dies sind 50 Euro. Liege ich damit falsch? Und was passiert, wenn der Wiederverkauf des Buches erst in einem späteren VZ erfolgt?
nein, der verkaufserlös mindert nicht die werbungskosten! bei einkünften aus nichtselbstständiger arbeit wird nur der zu- und abfluss nicht jedoch die substanz besteuert. der arbeitnehmer hat kein betriebsvermögen, sondern nur privatvermögen. verkäufe aus dem privatvermögen sind allerdings nur nach maßgabe des § 23 EStG steuerpflichtig. hierzu müsste man schon BEI anschaffung der literatur den gewinnerzielenden verkauf beabsichtigt haben. da man bei kauf aber nur lesen will und von vornherein weiss, dass nur mit verlust verkauft wird , liegt kein fall des § 23 EStG vor.