Hallo,
mal eine Frage zum Thema „Werbungskosten für berufsbedingten Umzug“ - mit einer Zwischenstation. Das scheint ja u.U. sehr unterschiedlich bewertet zu werden, vielleicht könntet Ihr mir hier bei der Klärung der folgenden Unklarheit zur steuerlichen Bewertung helfen:
Angenommen ein Steuerpflichtiger wohnt in Ort A und nimmt einen Beruf in Ort B (200km entfernt) auf. Er will deshalb zu Ort B umziehen.
Arbeitsaufnahme erfolgte im Januar, Umzug aber erst im Mai (Variante A: weil erst dann die gewünschte Wohnung dort frei war; Variante B: weil er erst dann eine Wohnung gefunden hat, die ihm gefällt, von Januar bis März hat er sich dort verschiedene Wohnungen angesehen).
Damit er für die Zeit von Januar bis Mai nicht täglich 400km fahren muss, mietet er für die Zeit ein kleines Zimmer in B. Dies ist nicht auf Dauer angelegt (winzig).
Mein Dafürhalten ist: Umzugskosten im Mai sind Werbungskosten aus berufsbedingtem Umzug, das Zimmer davor ist doppelte Haushaltsführung (Lebensmittelpunkt ist in der Zeit A).
Nun gibt es aber ja Fälle, in denen die Finanzgerichte davon ausgehen, dass schon ein Anmieten eines solchen Zimmers als Übergangslösung den beruflich bedingten Umzug darstellen, und wenn die endgültige Wohnung nicht näher am Arbeitsplatz liegt als dieses Zimmer, wäre der Umzug in die Wohnung nicht mehr berufsbedingt und somit keine Werbungskosten.
Würde so etwas auch in dem geschilderten Fall (bzw. einer seiner Varianten) zutreffen? Mein „Bauchgefühl“ sagt bei Variante A „nein“ und bei Variante B „vielleicht“. Was sagen die Experten?
Andererseits gilt ja ein Umzug aufgrund Beendigung einer doppelten Haushaltsführung auch als beruflich bedingt. Wenn das Zimmer ja eine doppelte Haushaltsführung war, müsste dann dessen Aufgabe und der Umzug in die Wohnung nicht somit auch unabhängig von obiger Frage berufsbedingt sein?
Über Eure Meinungen würde ich mich freuen.
Vielen Dank
und viele Grüße
Frank
Das folgende BFH-Urteil lässt sich fast sinngemäß übertragen.
http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_2001/XX010070.HTM
Im Gegensatz zu den Ausführungen des FG endet die berufliche Veranlassung eines Umzugs nach Auffassung des Senats auch regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Gründe, die den Umzug in eine sog. Zwischenwohnung als notwendig erscheinen lassen, sind in aller Regel privater Natur, gleich ob die Zwischenwohnung der früheren Wohnung nach Größe und Ausstattung entspricht oder nicht.
Beendigung d.dopp.Haushalts keine Werbungskosten?
Hallo,
vielen Dank (und Sternchen) für Info und Link!
Noch eine Nachfrage: Da mit dem Umzug aus der Zwischenwohnung in die endgültige Wohnung ja eine doppelte Haushaltsführung beendet wird, wären dann nicht die Umzugskosten zu berücksichtigen?
Ich dachte bislang, Kosten die aus der Beendigung einer dopp. Haushaltsführung entstehen, wären auch Werbungskosten?
Viele Grüße
Frank
Nachfrage: erst zweiter Umzug privat veranlasst?
Noch eine Rückfrage zum genannten Urteil:
In den Infos unter dem Link wird angegeben, die Person hat
- ein Appartement der Uni bezogen
- dann eine Privatwohnung
- dann das gekaufte EFH
und ab Punkt 2 (Einzug in die Privatwohnung) wäre der Umzug aus beruflichem Anlass vollendet, der Rest wäre dann privat veranlasst.
Aber was ist denn mit Punkt 1, dem Einzug in das Appartement der Uni?
Weshalb ist damit nicht der berufliche Umzug beendet, sondern erst mit dem Umzug vom Appartement in die private Wohnung?
Oder habe ich da etwas mißverstanden?
Danke
und viele Grüße
Frank
Aber was ist denn mit Punkt 1, dem Einzug in das Appartement
der Uni?
Weshalb ist damit nicht der berufliche Umzug beendet, sondern
erst mit dem Umzug vom Appartement in die private Wohnung?
Das Appartement dient wohl nur einer kurzfristigen Unterbringung und ist nicht als Wohnung anzusehen.
Es heißt doch:
Im Gegensatz zu den Ausführungen des FG endet die berufliche Veranlassung eines Umzugs nach Auffassung des Senats auch regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Gründe, die den Umzug in eine sog. Zwischenwohnung als notwendig erscheinen lassen, sind in aller Regel privater Natur, gleich ob die Zwischenwohnung der früheren Wohnung nach Größe und Ausstattung entspricht oder nicht
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Eine DHHF wird nicht dadurch beendet und neu begonnen, wenn man am Beschäftigungsort in eine andere Wohnung umzieht.
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Das Appartement dient wohl nur einer kurzfristigen
Unterbringung und ist nicht als Wohnung anzusehen.
Na wunderbar, das entspräche ja in meinem oben geschilderten Fall genau dem kleinen Zimmer 
Danke
und viele Grüße
Frank
Eine DHHF wird nicht dadurch beendet und neu begonnen, wenn
man am Beschäftigungsort in eine andere Wohnung umzieht.
Naja, wenn die neue Wohnung keine DHHF mehr ist, dann ist es durchaus eine Beendigung der DHHF durch den Umzug, oder?
Viele Grüße
Frank