schlichte Änderung Bestandskraft
Hallo Martin,
natürlich hast du Recht, nur eine kleine Anmerkung
die hat er: (a) in Gestalt einer einfachen Änderung.
(b) in Gestalt eines Einspruchs gegen den ergangenen Bescheid.
Nützlich ist, zuerst (a) anzustreben, und (b) anzuwenden, wenn
noch kein geänderter Bescheid vorliegt, bevor die Frist für
den Einspruch (ein Monat nach Bekanntgabe, steht auch auf dem
Bescheid) rum ist.
einen Änderungsbescheid so schnell zu erstellen, wird sehr selten sein.
Im übrigen ist der Antrag auf schlichte Änderung nur eine punktuelle Angelegenheit. Er führt dazu, dass der Bescheid formell bestandskräftig wird (mit Ablauf Rechtsbehelfsfrist) und nur noch der Antrag bearbeitet wird. Eine Änderung von der Höhe oder vom Thema her, ist nicht mehr möglich. Das kann zwar positiv sein, wenn man froh ist, dass der Bescheid so erstellt wurde (andere Punkte also wackelig waren und man sie nicht aufgreifen möchte), andererseits kann man später nichts mehr nachschieben. Ich hatte da schon „Künstler“, die auf die Nase gefallen sind.
Deshalb empfehle ich grundsätzlich einen Einspruch einzulegen. Kostet nichts und gibt die Möglichkeit, den Bescheid nochmal in Ruhe zu prüfen. Was aber auch das Finanzamt tun kann, so dass es eine Verböserung androhen kann. Sowas ist bei der schlichten Änderung nicht möglich. Da geht es nur um Stattgabe Antrag oder Ablehnung.
Viele Grüße
C.