Servus Fuchs,
habe anbei eine komplizierte Steuerproblematik zu lösen.
nicht so arg kompliziert, wenn man sich folgendes vor Augen führt:
- ESt ist eine Jahressteuer. Sie bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen, welches aus den Einkünften eines Jahres berechnet wird. Ganz unabhängig davon, wie viele der sieben definierten Einkunftsarten dabei im Spiel sind, und wie viele verschiedenen Quellen innerhalb einer Einkunftsart vorliegen.
Die Person hat in den Monaten 1-10 zwei Nebentätigkeiten neben
dem Studium. Eine auf Steuerklasse 1, eine auf Steuerklasse 6.
Ab Monat 10 nimmt die Person eine Voll-Beschäftigung auf, mit
gehobenen Gehalt.
Also:
Einnahmen aus Tätigkeit 1
- Einnahmen aus Tätigkeit 2
- Einnahmen aus Tätigkeit 3
./. Werbungskosten zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit
= Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Können nun diese
Beschäftigungen während der Studentenzeit und danach ab
10/2006 getrennt betrachtet werden.
Nein. Das macht aber nichts, weil der LSt-Einbehalt Kl. I so berechnet ist, als würde das Monatsgehalt das ganze Jahr über anfallen. Wenn also das höhere Gehalt bloß drei Monate lang anfällt, ist der LSt-Einbehalt auf jeden Fall höher als die festzusetzende ESt. Der Arbeitnehmer braucht sich in diesem Fall überhaupt keine Gedanken wegen der Veranlagung zu machen.
Weiterhin würde die Person A gerne einen Nebenjob weiter neben
dem richtigen Job ab 10/2006 weiterlaufen lassen. So weit ich
weiß ist ja eine Beschäftigung unter 400 € neben der
Hauptbeschäftigung erlaubt.
Nein, nicht ganz. Das Steuerrecht verbietet es nicht, 24h/Tag zu arbeiten, an 365 Tagen im Jahr, mit beliebig vielen verschiedenen Jobs. Einschränkungen kommen nicht aus dem Steuerrecht, sondern beziehen sich auf Ruhezeiten, Erholungsurlaub, Feiertage etc.; es gibt üblicherweise auch einzelvertragliche Einschränkungen. Ich hatte vor langer Zeit einen Mandanten, dem von seinem Arbeitgeber (damals einer der großen der IT-Branche) erlaubt worden war, einige Projekte als selbständiger Entwickler neben seinem Job her zu verfolgen. Der Mann war mit Mitte Vierzig eine Art Gespenst, schwer alkoholkrank, ohne Gedächtnis, das noch vom Satzanfang bis zum Satzende reichte - soviel bloß am Rande betreffend die Kapazität, mehr als zwei volle Jobs gleichzeitig zu machen. Der Arbeitgeber zahlte ihm in diesem Zustand sein volles Gehalt als Ruhebezug weiter, offenbar hatte sich die ruinöse Arbeit wenigstens für einen der beiden gelohnt; der Fiskus hatte aber überhaupt nichts dagegen einzuwenden.
– Zurück zu Steuer: Die Sonderregelung, daß insgesamt ein Mal 400€ pro Monat für den Arbeitnehmer steuerfrei sind, falls der Arbeitgeber die Pauschalsteuer entrichtet, gilt dann halt nicht mehr für alle weiteren Jobs.
Oder bleibt nur
der Weg über Stklasse 6 in der Hauptbeschäftigung? Das würde
sich dann ja nicht rechnen.
Warum nicht? Der Lohnsteuereinbehalt hat insbesondere bei Klasse 6 überhaupt nichts mit der ESt-Belastung zu tun. Die ESt-Belastung ist genau die gleiche, wenn jemand aus einem Job ein Bruttogehalt von 65.000 € p.a. hat, und dabei die LSt nach Klasse I einbehalten wird, oder ob er aus einem Job ein Brutto von 40.000 € p.a. hat (LSt Klasse I) und aus einem anderen ein Brutto von 25.000 € p.a. (LSt Klasse VI). Daraus abzuleiten, daß sich ein Brutto von 65.000 € p.a. nicht rechnet, halte ich für ein bissel zu schnell geschossen. Ich hätte gar nichts gegen ein solches Brutto einzuwenden…
Schöne Grüße
MM