[ESt] wie gefahrene Kilometer glaubhaft machen?

Hallo!

Folgender Sachverhalt:

A studiert seit Oktober 2004 in einem Zusatzstudiengang, BWL ca. 60 km von seinem Wohnort entfernt. Die Kosten des Jahres 2004 dafür hatte das Finanzamt problemlos als Fortbildungskosten anerkannt, u. a. auch die Fahrtkosten per PKW zu den Vorlesungen, Lerngruppen, etc… Nachgewiesen wurde dies mittels einer detaillierten Aufstellung, wann und weshalb A fortbildungsbedingt an der FH war.

Für 2005 hat das Finanzamt nun nachgefasst, A solle die behauptete Kilometerleistung glaubhaft machen. Zu diesem Zweck hat A eingereicht:

  • Immatrikulationsbescheinigungen für das ganze Jahr 2005
  • Aktueller Notenspiegel, der belegt, dass, und wann Prüfungen mitgeschrieben und welche Noten erzielt wurden. Ein Notendurchschnitt von 1,90 belegt außerdem, dass sich A überdurchschnittlich engagiert hat.
  • Studienordnung und Studienplan des Zusatzstudienganges zeigen auf, wie viele Wochenstunden für das Studium vorgesehen sind, wie oft Vorlesungen stattfinden, dass es sich um ein Präsenzstudium handelt, und vieles mehr.
    -Aufstellung der Fortbildungsfahrten mit Begründung der jeweiligen Fahrt (Vorlesung, Lerngruppe, Prüfung, etc.) , einzeln für jeden Tag aufgelistet, einschließlich Erklärung, dass diese Fahrten auch tatsächlich mit dem PKW durchgeführt wurden.
  • Außerdem Kontoauszüge über Studiengebühren und Semesterbeiträge für 2005, Kaufbelege für Studienbücher, etc.

Trotzdem wurden die Fahrtkosten über rund 5.000 EUR zur Gänze nicht anerkannt, da diese nicht glaubhaft gemacht wurden. Vor allem der Notendurchschnitt von 1,90 sollte jedoch eigentlich glaubhaft belegen, dass A recht häufig an der FH war.

Sollte daher nicht wenigstens ein Anteil vom Finanzamt anerkannt werden?

Wie sollen die Fahrten noch glaubhaft gemacht werden, wenn keine Tankquittungen vorliegen und 2005 auch kein Kundendienst durchgeführt wurde?

Gibt es Paragraphen und Urteile auf die sich A zur Durchsetzung seines Anliegens beziehen kann?

Gruß

Vielleicht ist A ja auch unmsonst bei einem Kommilitonen mitgefahren oder durfte das Auto seiner Eltern umsonst benutzen …

DIe Nachweispflicht bei Steuervergünstigungen liegt beim Steuerpflichtigen.

Gruß

der Petz

So gesehen, kann das Finanzamt doch immer einen Widerspruch konstruieren. Wer sagt denn z. B., dass A mit dem getankten Benzin zur FH gefahren ist?

Ist es wirklich realistischer anzunehmen, dass man über einen derartigen Zeitraum (nahezu 130 Tage) kostenlos von einem Kommilitonen mitgenommen wird, oder dass die Eltern das berufstätige Kind von über 30 Jahren noch umsonst ihr Auto benutzen lassen? Wer hat solche Kommilitonen/Eltern? Oder dass der berufstätige A zwei Stunden, einfache Fahrt, mit dem Zug auf sich nimmt, 4 Tage die Woche, abends, nach der Arbeit, wenn er mit dem PKW die Hälfte der Zeit unterwegs wäre?

Glaubhaftmachung bedeutet meines Erachtens nicht das Beibringen vorher definierter Unterlagen sondern lässt dem Steuerpflichtigen Raum. Insofern ist der Begriff „Glaubhaftmachung“ in der Auslegung des Finanzamtes ein Euphemismus, da alles ausschließlich auf Tankquittungen, also genau bestimmte Belege, hinausläuft (die übrigens noch nie von A verlangt wurden, obwohl dieser schon immer behauptet, mit dem PKW zur Arbeit zu fahren - weshalb diese auch nie aufgehoben wurden).

Möglicherweise gibt es noch andere Sichtweisen?

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Wie sollen die Fahrten noch glaubhaft gemacht werden, wenn
keine Tankquittungen vorliegen und 2005 auch kein Kundendienst
durchgeführt wurde?

Idee:
Liste anfertigen und bei der Hochschule unterschreiben und (in Deutschland schrecklich wichtig) abstempeln lassen.

Trotzdem wurden die Fahrtkosten über rund 5.000 EUR zur Gänze nicht anerkannt,

Einspruchsfrist muss beachtet werden, sonst „Game Over“

Für 2006: ausführliches Fahtenbuch und/oder Liste wie oben.

Gruß JoKu

Wie sollen die Fahrten noch glaubhaft gemacht werden, wenn
keine Tankquittungen vorliegen und 2005 auch kein Kundendienst
durchgeführt wurde?

Idee:
Liste anfertigen und bei der Hochschule unterschreiben und (in
Deutschland schrecklich wichtig) abstempeln lassen.

Danke für den Tipp.
Nur: Wer an der Hochschule weiß schon, wann A genau dort war? Es gibt keine Anwesenheitspflicht und daher auch keine Nachweise…

Ein Kommilitone könnte evtl. (zumindest teilweise) A’s Anwesenheit bestätigen - aber vermutlich nicht, mit welchem Verkehrsmittel A gefahren ist.

Hi,

So gesehen, kann das Finanzamt doch immer einen Widerspruch
konstruieren.

Ja, aber warum sollte es?

Wer sagt denn z. B., dass A mit dem getankten Benzin zur FH gefahren ist?

Eben.

Ist es wirklich realistischer anzunehmen, dass man über einen
derartigen Zeitraum (nahezu 130 Tage) kostenlos von einem
Kommilitonen mitgenommen wird, oder dass die Eltern das
berufstätige Kind von über 30 Jahren noch umsonst ihr Auto
benutzen lassen? Wer hat solche Kommilitonen/Eltern? Oder dass
der berufstätige A zwei Stunden, einfache Fahrt, mit dem Zug
auf sich nimmt, 4 Tage die Woche, abends, nach der Arbeit,
wenn er mit dem PKW die Hälfte der Zeit unterwegs wäre?

Genauso realistisch wie die regelmäßig nachgewiesene Tatsache, dass zwei Personen mit einem PKW fahren und beide die Kosten geltend machen, bzw. dies versuchen.

Glaubhaftmachung bedeutet meines Erachtens nicht das
Beibringen vorher definierter Unterlagen sondern lässt dem
Steuerpflichtigen Raum. Insofern ist der Begriff
„Glaubhaftmachung“ in der Auslegung des Finanzamtes ein
Euphemismus, da alles ausschließlich auf Tankquittungen, also
genau bestimmte Belege, hinausläuft (die übrigens noch nie von
A verlangt wurden, obwohl dieser schon immer behauptet, mit
dem PKW zur Arbeit zu fahren - weshalb diese auch nie
aufgehoben wurden).

Glaubhaftmachung ist im Wortsinne zu verstehen, deshalb hilft es manchmal, die Sachlage in einem persönlichen Gespräch zu erklären.

Viele Grüße
Bonsai

Trotzdem wurden die Fahrtkosten über rund 5.000 EUR zur Gänze
nicht anerkannt, da diese nicht glaubhaft gemacht wurden.

irritierend, irritierend… es gibt rechtsprechung, die aussagt, dass km-leistungen nur dann nachzuweisen ist bzw. sein sollte, wenn km in hohem umfang geltend gemacht werden. man hält sich da in etwa an 40.000 beruflich gefahrene km im jahr. im vorliegenden falle dürften es wohl weniger sein… also: einspruch einlegen.

viel spaß & glück.

Glaubhaftmachung ist im Wortsinne zu verstehen, deshalb hilft
es manchmal, die Sachlage in einem persönlichen Gespräch zu
erklären.

Viele Grüße
Bonsai

Hallo!

Danke für den Tipp, aber leider ist er nicht erfolgsversprechend, da A der Sachbearbeiterin des Finanzamtes 2005 bereits im Vorfeld (Anforderung von Belegen) einen (anderen) eklatanten Fehler nachgewiesen hatte. Bei diesbezüglichen telefonischen Kontakten hatte die Sachbearbeiterin dies mehr als unerfreut hingenommen, so dass es ein sachlich-faires Gespräch in weite Ferne gerückt ist…

Gruß

Hallo,

Danke für den Tipp, aber leider ist er nicht
erfolgsversprechend, da A der Sachbearbeiterin des Finanzamtes
2005 bereits im Vorfeld (Anforderung von Belegen) einen
(anderen) eklatanten Fehler nachgewiesen hatte. Bei
diesbezüglichen telefonischen Kontakten hatte die
Sachbearbeiterin dies mehr als unerfreut hingenommen, so dass
es ein sachlich-faires Gespräch in weite Ferne gerückt ist…

man kann hier leider nur raten:
Einspruch einlegen und nicht zurücknehmen, dann geht das ganze an die Einspruchstelle.
Wenn hier ein etwas vernünftigerer Sachbearbeiter sitzt, dann wird es damit schon getan sein.
Wenn dieser auch kein Einsehen hat, dann den Einspruch noch einmal von einem Steuerberater begründen lassen.
Wenn dem Einspruch dann stattgegeben wird, der Stb. keine anderen Argumente vorgebracht hat, nur auf Richtlinien … verwiesen hat, dann auch noch übernahme der Kosten durch das FA beantragen (Amtshaftung).

Grüße
Chris

P.S.: Warum will die SB eigentlich die Kosten nicht anerkennen?

hi…

Einspruch einlegen und nicht zurücknehmen, dann geht das ganze
an die Einspruchstelle.

an die rechtbehelfstelle, das ist soweit richtig-

Wenn hier ein etwas vernünftigerer Sachbearbeiter sitzt, dann
wird es damit schon getan sein.

eben. ich darf noch mal an meine 40.000 km-grenze erinnern…

Wenn dieser auch kein Einsehen hat, dann den Einspruch noch
einmal von einem Steuerberater begründen lassen.
Wenn dem Einspruch dann stattgegeben wird, der Stb. keine
anderen Argumente vorgebracht hat, nur auf Richtlinien …
verwiesen hat, dann auch noch übernahme der Kosten durch das
FA beantragen (Amtshaftung).

nein. das rechtsbehelfsverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. soll heißen, dass auch die amtshaftung nicht greift. wenn besagter sachbearbeiter wie oben erwähnt kein einsehen hat, ergeht eine einspruchsentscheidung, die ohnehin nur auf dem klagewege angegriffen werden kann (kostenpflichtig; gewinnt also der kläger, trägt das amt für gewöhnlich die kosten). anwaltszwang besteht vor den finanzgerichten nicht. ob man also einen steuerberater beschäftigt oder nicht, bleibt jedem selbst überlassen.

viel glück!!!

ps: unbedingt auf rechtsbehelfsfrist achten!!!

TÜV-Belege, Werkstatt-Scheckheft, Intervallwartung
Hi !

A solle die behauptete Kilometerleistung glaubhaft machen.

Dies ist doch wohl eigentlich der zentrale Punkt.

Es ist also unwichtig, welche Noten A in den Klausuren hat. Denn diese Noten setzen eine Anwesenheit in Vorlesungen nicht voraus.

Es ist auch unwichtig, was irgendwelche VorlesungsPLÄNE für Stunden vorsehen. A muss an diesen Vorlesungen nicht zwingend teilnehmen.

Es kommt einzig und allein auf einen Nachweis der Kilometerleistung an. Sehr gerne wird hierfür von den Finanzbeamten auch gleich vorgeschlagen, die TÜV-Bescheinigungen beizufügen. Auf diesen sind nämlich die Kilometerstände im Zeitpunkt der Untersuchung vermerkt.
Auch Rechnungen von Werkstätten oder Auszüge aus dem Scheckheft des Autos über durchgeführte Intervallwartungen werden gern gesehen.

Hierdurch kann nämlich eine Kilometerleistung nachgewiesen werden.

Wenn nämlich für 130 Tage jeweils 60 km Hinfahrt und 60 km Rückfahrt anfallen (15.600 km) und nebenbei auch noch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Dienstreisen, etc. anfallen, kann durch oben genannte Belege doch leicht nachprüfbar glaubhaft gemacht werden, dass die gesamten Kilometer auch tatsächlich mit dem eigenen Pkw auf eigene Kosten zurückgelegt wurden.

Wie also auch in früheren Antworten bereits enthalten, kommt es nicht auf die Glaubhaftmachung der Anwesenheit an der der Uni an, sondern lediglich darauf, dass die Fahrten mit dem eigenen Pkw zurückgelegt wurden.

Sollten oben genannte Belege zwar existiert haben, aber vernichtet worden sein, kann man an den entsprechenden Stellen jederzeit um eine Kopie bitten. Die Unternehmen haben eine 10-jährige gesetzliche Aufbewahrungsfrist für die Rechnungen.

Wer Reparaturen selbst durchführt, müßte im Zweifel über die Tankquittungen (Nachweise auf Kontoauszügen/Kreditkartenabrechnungen …) die Glaubhaftmachung versuchen. Dies ist aber ein etwas schwierigerer Weg.

Es gibt auch noch weitere Möglichkeiten. Wenn ich mich recht erinnere, haben wir diese innerhalb des letzten halben Jahres auch hier im Brett geführt. Es ging dabei auch um die Beweiskraft von Zeugenaussagen. Mit diesen Stichworten einfach mal im Archiv des Brettes suchen.

BARUL76

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die gestellte Frage beantworten! nicht eine andere
Hi !

Eine Steuererklärung ist auch immer ein kleines Spiel. Für dieses Spiel wurden bestimmte Regeln aufgestellt. Nennen wir diese Regeln mal Gesetze. So gibt es ein paar übergeordnete und ein paar Spezialgesetze.

Wer sich aber an die aufgestellten Regeln nicht halten will, sondern sich selbst Regeln ausdenkt, wird durch den Schiri vom Platz gestellt. Auch dann, wenn die eigenen Regeln fast identisch mit den Vorgaben sind.

Die in dem Fall anzuwendende Regel lautet: „Weise nach (mache glaubhaft), dass eine bestimmte Anzahl an Kilomtern zurückgelegt wurden.“

Die Regel lautet nicht: „Weise einen Aufenthalt an der Uni nach.“

Beide Regeln haben für einen Außenstehenden (steuerliche Laien) die selbe Intention. Für jemanden, der sich aber mit den Regeln auskennt, sind dies zwei vollkommen unterschiedliche Probleme.

DENN
In der ersten Frage geht es um eine BEWEGUNG (von A nach B).
In der zweiten Frage geht es um Anwesenheit (an Punkt B).

Also selbst wenn ohne jeden Zweifel gezeigt werden kann, dass eine Anwesenheit am Punkt B vorliegt, ist damit noch kein Nachweis gefunden, dass VORHER eine Bewegung von Punkt A nach B stattgefunden hat.

Vor Allem, wenn erklärt wird, dass Fahrten mit dem eigenen Kfz immer von A begonnen wurden und am selben Abend nach A zurückführten, sehen die Regeln dann die Mithilfe der Beteiligten vor, wenn es um etwas größere Geldbeträge geht.
Es ist nämlich zu vermuten, dass nicht von A, sondern von C (welches sehr viel näher an der Uni liegt) gefahren wurde. Oder, oder, oder …

Wenn es also aus dem Jahr 2004 eine TÜV-Bescheinigung gibt und auch ein momentaner Kilometerstand im Kfz abgelesen werden kann, dann läßt sich darüber doch problemlos eine Anzahl von Kilomtern nachweisen. Wenn diese Anzahl nun in der Größenordnung liegt, die glaubhaft gemacht werden soll, ist doch damit alles erledigt und es gibt kein Problem.

Und sollte die auf diese Weise nachweisbare Anzahl an Kilometern wesentlich geringer sein, so sollte man sich fragen, worauf dies beruht und im Zweifel gegenüber dem Schiri eben eingestehen, dass man vorher versucht hatte, die Regeln etwas über das Maß hinaus zu dehnen.

BARUL76

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