Hallo!
Folgender Sachverhalt:
A studiert seit Oktober 2004 in einem Zusatzstudiengang, BWL ca. 60 km von seinem Wohnort entfernt. Die Kosten des Jahres 2004 dafür hatte das Finanzamt problemlos als Fortbildungskosten anerkannt, u. a. auch die Fahrtkosten per PKW zu den Vorlesungen, Lerngruppen, etc… Nachgewiesen wurde dies mittels einer detaillierten Aufstellung, wann und weshalb A fortbildungsbedingt an der FH war.
Für 2005 hat das Finanzamt nun nachgefasst, A solle die behauptete Kilometerleistung glaubhaft machen. Zu diesem Zweck hat A eingereicht:
- Immatrikulationsbescheinigungen für das ganze Jahr 2005
- Aktueller Notenspiegel, der belegt, dass, und wann Prüfungen mitgeschrieben und welche Noten erzielt wurden. Ein Notendurchschnitt von 1,90 belegt außerdem, dass sich A überdurchschnittlich engagiert hat.
- Studienordnung und Studienplan des Zusatzstudienganges zeigen auf, wie viele Wochenstunden für das Studium vorgesehen sind, wie oft Vorlesungen stattfinden, dass es sich um ein Präsenzstudium handelt, und vieles mehr.
-Aufstellung der Fortbildungsfahrten mit Begründung der jeweiligen Fahrt (Vorlesung, Lerngruppe, Prüfung, etc.) , einzeln für jeden Tag aufgelistet, einschließlich Erklärung, dass diese Fahrten auch tatsächlich mit dem PKW durchgeführt wurden. - Außerdem Kontoauszüge über Studiengebühren und Semesterbeiträge für 2005, Kaufbelege für Studienbücher, etc.
Trotzdem wurden die Fahrtkosten über rund 5.000 EUR zur Gänze nicht anerkannt, da diese nicht glaubhaft gemacht wurden. Vor allem der Notendurchschnitt von 1,90 sollte jedoch eigentlich glaubhaft belegen, dass A recht häufig an der FH war.
Sollte daher nicht wenigstens ein Anteil vom Finanzamt anerkannt werden?
Wie sollen die Fahrten noch glaubhaft gemacht werden, wenn keine Tankquittungen vorliegen und 2005 auch kein Kundendienst durchgeführt wurde?
Gibt es Paragraphen und Urteile auf die sich A zur Durchsetzung seines Anliegens beziehen kann?
Gruß