Hallo,
ein Mensch wird nicht zum Studium zugelassen. Der Mensch klagt dagegen, der unterhaltspflichtige Vater zahlt den Rechtsanwalt.
Können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden? Wenn ja: als was?
Grüße
Carsten
Hallo,
ein Mensch wird nicht zum Studium zugelassen. Der Mensch klagt dagegen, der unterhaltspflichtige Vater zahlt den Rechtsanwalt.
Können die Kosten von der Steuer abgesetzt werden? Wenn ja: als was?
Grüße
Carsten
Hi !
Hätte der Mensch diese Aufwendungen selbst getragen, könnten sie als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG (also Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung) geltend gemacht werden. Zuzüglich der andren Aufwendungen für das Studium (Fahrtkosten, Fachliteratur, Studiengebühren,…) ist allerdings pro Jahr nur der Abzug von höchstens € 4.000,00 zulässig.
Da der Vater jedoch diese Aufwendungen getragen hat, gelten diese Zahlungen als „Unterhaltsleistungen“. Wenn für den Mensch noch Kindergeld gezahlt wird, ist damit dieser Unterhalt bereits abgegolten. Sollte für den Mensch kein Kindergeldanspruch mehr bestehen, kommt u.U. der Ansatz als „außergewöhnliche Belastung“ (agB) in Frage. Hier kann es sowohl zu einem Spezialfall (§ 33a Abs. 1 EStG) als auch zur Anwendung der allgemeinen Regeln (§ 33 EStG) kommen.
Zur Beantwortung, ob dies möglich ist, muss jedoch die Höhe der „Einkünfte und Bezüge“ des Unterhaltsberechtigten bekannt sein. Sollte dieser Betrag über € 7.680 liegen, kommt eine Berücksichtigung als Unterhaltsaufwendungen nicht in Betracht.
Es könnten agB allgemeiner Art vorliegen. Hier ist jedoch zu beachten, dass abhängig von der Anzahl der Kinder und der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte des Vaters eine Kürzung der Aufwendungen um die „zumutbare Belastung“ vorgenommen wird.
BARUL76