Hallo!
Wie wird ein Verlust von der Einnahme/Überschussrechnung gehandhabt?
Wenn jemand ein Geschäft z.B. 3 Monate vor Jahresende gründet und hier viele Waren einkauft und natürlich noch nicht so viel verkauft… und somit Verlust schreibt, wird dieser dann ins nächste Jahr übertragen? Müsste der Geschäftsbesitzer dieses beim FA beantragen?
Und wird es danndem Besitzer nicht mehr in der Einkommenssteuererklärung berücksichtigt?
Besteht Buchführungspflicht oder handelt es sich um ein Kleingewerbe? Wenn es nur ein Kleingewerbe ist und das entnehme ich dem Text, dann gilt § 4 (3) EStG.
Außerdem werden dann ja Einkünfte aus Gewerbebetrieb bestehen - also § 2 (1) Nr. 2 EStG.
Jetzt kommt es noch darauf an, ob noch andere Einkünfte (die in diesem Katalog aufgeführt sind) vorliegen.
Wenn das aber nicht der Fall ist und sich nach $ 2 (4) EStG der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ als insg. negativ herausstellt, ist ein Verlustabzug nach § 10d EStG möglich.
Allerdings muss man immer erst Verluste „zurücktragen“ ehe man sie „vortragen“ kann. Demnach müssen die Verluste erst einmal mit den positiven Einkünfte der Vorperiode verrechnet werden. Wenn dann noch Verluste übrig bleiben, kann man sie in die zukünftigen Perioden vortragen. Das findet sich in § 10d (2) EStG. Insbesondere ist hier aber Satz 3. zu beachten.
Allerdings muss man immer erst Verluste „zurücktragen“ ehe man
sie „vortragen“ kann. Demnach müssen die Verluste erst
einmal mit den positiven Einkünfte der Vorperiode verrechnet werden.
Die Beschränkung des Verlustrücktrags ist auf dem Mantelbogen Seite 3, Zeile 93/94 zu beantragen. Möchte man alles vortragen, so ist dort eine 0 einzutragen.
Ja und ich empfehle da mal § 10d (2) Satz 3 EStG, der sich konkret auf den Verlustvortrag bezieht. So steht es übrigens auch in der Kommentierung zum Steuerentlastunggesetz 2002.
Ja und ich empfehle da mal § 10d (2) Satz 3 EStG, der sich
konkret auf den Verlustvortrag bezieht. So steht es übrigens
auch in der Kommentierung zum Steuerentlastunggesetz 2002.
Ja und ich empfehle § 10d Abs. 1 Satz 4 EStG.
So steht’s im Gesetz.
Anscheinend ist für unseren User „goodwill“ das Lesen des Gesetzestextes nicht so einfach.
Deshalb habe ich hier mal die doch mehr praxisbezogene Anleitung zur Einkommensteuererklärung für ihn parat:
Verlustabzug
Zeilen 93 und 94
Ergibt sich bei Ihrer Einkommensteuerveranlagung 2005 ein nicht ausgeglichener
Verlust, wird vom Finanzamt der Verlust in das Jahr 2004
zurückgetragen. Hierfür ist von Ihnen keine Eintragung erforderlich. Sie
haben jedoch das Wahlrecht, den Verlustrücktrag zu beschränken.
Der Verlustrücktrag nach 2004 für nicht ausgeglichene negative Einkünfte
2005 kann der Höhe nach beschränkt werden. Falls Sie den Verlustrücktrag
der Höhe nach begrenzen möchten, geben Sie bitte in Zeile 94
an, mit welchem Betrag Sie die negativen Einkünfte zurücktragen wollen.
Sollen die negativen Einkünfte nur in künftigen Jahren berücksichtigt
werden, tragen Sie bitte „0“ ein
also das waren jetzt viele Antworten und sehr informativ. Aber ehrlich gesagt… ich verstehe das nicht. Warum den Verlust zurücktragen? Wenn der Unternehmer doch erst in 2005 sein Geschäft eröffnet hat? Warum denn dann 2004? Ich dachte er kann ihn evtl. ins neue Jahr 2006 übernehmen? Verstehe ich das irgendwie falsch? Was hat das für einen Sinn in 2004?! Wenn er alles so läßt bekommt er halt mehr Einkommenssteuer zurück, aber das möchte er ja gar nicht.
zurücktragen? Wenn der Unternehmer doch erst in 2005 sein
Geschäft eröffnet hat? Warum denn dann 2004?
Hallo,
Bsp. Arbeitnehmer X ist seit Jahren angestellt und wird wegen Heuschreckentum „freigesetzt“. 2004 hat sie noch ordentlich verdient. Im Januar 2005 macht er sich selbständig und erzielt in 2005 einen Verlust. Nun wäre es eine Frage, verdient sie in 2006 (Prognose) mehr als in 2004??? Geht das Unternehmen top, wäre Verlustvortrag sinnvoll und weil der gesetzlich ist wäre der Rücktrag auf Null zu begrenzen (Antrag). Geht das Unternehmen in Zukunft nicht so gut, kann man den Verlust rücktragen und Steuern aus 2004 „zurückholen“.