Wenn man einen Gewerbebetrieb aufgeben mußte, kann man ja noch Rechnungen die später entstanden/gekommen sind, aber im Bezug zum ehemaligen Betrieb stehen, geltend machen.
Wie würde sich das bei einer Rechnung mit MwSt. verhalten. Wie kann man diese ansetzen bzw. wo muß man was eintragen? Ist dafür das ehemalige FA zuständig?
Wo sind aktuelle Zinsen von Abzahlungen an ein Geldunternehmen anzusetzen/einzutragen ?(bzgl. des o.g. ehemaligen Betriebes, 2 Jahres nach Betriebsschluß)
Servus,
Wenn man einen Gewerbebetrieb aufgeben mußte, kann man ja noch
Rechnungen die später entstanden/gekommen sind, aber im Bezug
zum ehemaligen Betrieb stehen, geltend machen.
Das wird in den meisten Fällen so gehandhabt, obwohl Aufwendungen, die nach der Betriebsaufgabe entstehen, grundsätzlich bloß möglich sind, wenn per Stichtag Betriebsaufgabe falsch bilanziert worden ist.
Wie würde sich das bei einer Rechnung mit MwSt. verhalten. Wie
kann man diese ansetzen bzw. wo muß man was eintragen?
Der Vorsteuerabzug ist grundsätzlich möglich. Ende der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft dann, wenn alle Rechtsbeziehungen abgewickelt sind, die mit dem aufgegebenen Betrieb in Zusammenhang stehen - Abschnitt 19 Abs. 6 UStR. Zeitpunkt der Gewerbeabmeldung etc. ist unbeachtlich. Wenn keine USt-Voranmeldungen mehr abzugeben sind, kommt der Vorsteuerbetrag in die USt-Jahreserklärung.
Zuständig ist in Ermangelung eines Gewerbebetriebes das Wohnsitzfinanzamt. Falls dort wegen der Fiktion eines weiterbestehenden Gewerbebetriebes eine Feststellungserklärung gefordert ans letzte BetriebsstättenFA gefordert wird, tät ich mich darüber aber auch nicht streiten.
Nachträglich angefallene und in der Schlussbilanz unzutreffend berücksichtigte Aufwendungen in einer einfachen Aufstellung aufaddieren und den sich daraus ergebenden Verlust in die Anlage GSE zur ESt-Erklärung (eventuell: Feststellungserklärung) eintragen. GGf. mit einem Satz erläutern.
Schöne Grüße
MM