Ein Arbeitnehmer könnte für einen Hauskauf ein Arbeitgeberdarlehen bekommen. Nur ist mir leider nicht ganz klar, wie das ganze zu versteuern ist. Ich weiß, daß er es als geldwerten Vorteil versteuern muß, wenn der Zinssatz beim Arbeitgeber geringer als 5% ist.
Bei Firmenwagen ist es ja so, daß 1% des Neupreises als geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Bei einem Auto, welches 30.000€ kostet, wären dies (gehen wir von 50% Steuersatz aus) 150€ pro Monat. Ist das bei einem Darlehen genauso? Also gehen wir von 50.000€ aus und der Zinssatz von beim Arbeitgeber wäre 4%. Dann müßten 1% versteuert werden, weil der Zinssatz 1% unter den „magischen“ 5% liegt.
Kann dies jemand bestätigen? Ein Steuerberatur meinte etwas anderes. Er meinte, die Kosten wären dann unabhängig von der Darlehenssumme. Das wäre ja eigentlich sehr merkwürdig, wenn es von der Darlehenssumme unabhängig ist. Da das Darlehen hauptsächlich zum Renovieren gebraucht würde und dann immer bei Bedarf nochmal 5.000 oder 10.000 Euro „angefordert“ werden könnten.
am besten ein, zwei fremdvergleichsangebote einholen lassen und die differenz zwischen bankangebot und arbeitgeberangebot als geldwerten vorteil ansetzen.
Ist bei Arbeitgeberdarlehen ein zu versteuernder geldwerter Vorteil auch dann anzunehmen, wenn sich der Zinssatz des Arbeitgeberdarlehens (4,99 v.H. effektiv bei 10-jähriger Laufzeit) im durchschnittlichen Rahmen marktüblicher Zinsen bewegt und der marktübliche Zinssatz für Darlehen (zwischen 4,86 und 5,8 v.H.) ca. 20 v.H. niedriger ist als der in Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR genannte und die Verwaltung bindende Zinssatz von 6 v.H.? Verstößt diese steuerverschärfende Verwaltungsvorschrift gegen den Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes über die Bestimmung des üblichen Endpreises am Abgabeort?
– Zulassung durch FG –
Rechtsmittelführer: Verwaltung
EStG § 8 Abs 2; EStG § 19 Abs 1 Nr 1; LStR Abschn 31 Abs 8 S 3
Vorgehend: Finanzgericht Hamburg, Entscheidung vom 10.2.2005 (V 280/01)
Ist bei Arbeitgeberdarlehen ein zu versteuernder geldwerter
Vorteil auch dann anzunehmen, wenn sich der Zinssatz des
Arbeitgeberdarlehens (4,99 v.H. effektiv bei 10-jähriger
Laufzeit) im durchschnittlichen Rahmen marktüblicher Zinsen
bewegt und der marktübliche Zinssatz für Darlehen (zwischen
4,86 und 5,8 v.H.) ca. 20 v.H. niedriger ist als der in
Abschn. 31 Abs. 8 Satz 3 LStR genannte und die Verwaltung
bindende Zinssatz von 6 v.H.? Verstößt diese
steuerverschärfende Verwaltungsvorschrift gegen den Grundsatz
vom Vorbehalt des Gesetzes über die Bestimmung des üblichen
Endpreises am Abgabeort?
hi,
eine auseinandersetzung mit den bereits erstellten postings wäre wünschenswert, dann würden nicht dinge doppelt gepostet. diese info enthielt mein erster link und die schlussfolgerung mit dem vergleichsangebot habe ich auch dargelegt.
eine auseinandersetzung mit den bereits erstellten postings
wäre wünschenswert, dann würden nicht dinge doppelt gepostet.
diese info enthielt mein erster link und die schlussfolgerung
mit dem vergleichsangebot habe ich auch dargelegt.
erspart auch dir in zukunft arbeit und mühe!
mfg vom
showbee
tue ich in der Regel, habe ich aber wohl diesmal nicht genau genug hingeguckt.
sorry