[ESt] wieso werden verschiedene Einkünfte addiert?

Tja, nachdem ihr mir heute morgen schon so weitergeholfen habt, gleich nochmal ne Frage:

B will mit ELSTER seine Steuererklärung machen. Er hatte in einem Jahr sowohl Einnahmen aus selbständiger Arbeit als auch aus einem neuaufgenommen festen Arbeitsverhältnis.
Gibt er diese ganzen Einnahmen nun in Elster ein und klickt dann auf „Steuer berechnen“, so sieht er plötzlich: Beide Arten Einnahmen werden addiert und daraus die Steuerlast berechnet!

Frage: warum ist das so? Ist der Witz an einem festen Einkommen nicht der, dass schon Steuern bezahlt wurden?

Wäre es eine (legale) Lösungsmöglichkeit, die nichtselbständige Arbeit einfach aus der Steuererklärung rauszulassen, weil da ja eh schon Steuer drauf gezahlt wurde?

Und wirklich, je länger man sich mit diesem Steuerkram beschäftigt, desto undurchschaubarer wird das alles :S
Danke schonmal!

Hallo,

bei der Berechnung der Einkommensteuer werden natürlich alle Einkünfte (u. a. sowohl aus selbstständiger als auch aus nichtselbstädniger Arbeit) erfaßt.
Für den Arbeitslohn (=Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit) wurde normalerweise schon Lohhsteuer einbehalten, diese wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet, so dass auch Arbeitslohn im Ergebnis nicht doppelt versteuert werden muß.

Gruß,
Markus

Wäre es eine (legale) Lösungsmöglichkeit, die
nichtselbständige Arbeit einfach aus der Steuererklärung
rauszulassen, weil da ja eh schon Steuer drauf gezahlt wurde?

Hallo,
Die Steuererklärung am Jahresende dient auch zur Feststellung der endgültigen Steuerschuld, die bereits bezahlten Steuern sind nur eine Vorauszahlung, die über noch beanspruchte Ausgaben korrigiert werden kann. Deswegen können die Einkünfte aus nichtselbst. Arbeit nicht weggelassen werden.

Und wirklich, je länger man sich mit diesem Steuerkram
beschäftigt, desto undurchschaubarer wird das alles

Ja, das ist schon eine Katastrophe mit dem deutschen Steuerrecht. Viel komplizierter als es sein müßte. Macht nur Steuerberater glücklich. Ist aber volkswirtschaftlich nicht schlau für so eine Tätigkeit dem Wirtschaftskreislauf Geld zu entziehen.

Gruß
Denis

die bereits bezahlten Steuern sind nur eine Vorauszahlung

Mal wieder fällt auf, dass Begriffe des Steuerrechts nicht beherrscht werden.

Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer bei nichtselbständer Arbeit, sie ist eine Abgeltungssteuer. Diese Einkommensteuer wird auf die gesamt festgesetzte Einkommensteuer angerechnet. Es ist jedoch keine Vorauszahlung.

[MOD] persönliche Verunglimpfungen entfernt

Hallo,

Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer bei nichtselbständer
Arbeit, sie ist eine Abgeltungssteuer. Diese Einkommensteuer
wird auf die gesamt festgesetzte Einkommensteuer angerechnet.
Es ist jedoch keine Vorauszahlung.

Bei Leuten die nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben kann die Lohnsteuer schon eine Abgeltungssteuer sein. Wenn man aber noch andere Einkünfte in nicht zu vernmachlässigendem Umfang hat oder auch einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte dann ist sie das nicht, ebensowenig z. B. bei Ehepaaren mit Stkl. 3 und 5.
Aber vom Sinn und Zweck her finde ich Lohnsteuer und Vorauszahlungen auf jeden Fall vergleichbar, ebenso wie z. B. auch Zinsabschlagssteuer.

Gruß,
Markus

[MOD] Komplettzitat und Verunglimpfung gelöscht

Danke Markus,
Aber auch wenn neben der nichtselbst. Arbeit keine Einkünfte vorliegen, ist die LSt kein Abgeltungssteuer, weil durch Werbungskosten, Sonderausgaben ein erheblicher Teil dieser Vorauszahlung über die Steuererklärung zurückgeholt werden kann.

Gruß
Denis

weil durch Werbungskosten,
Sonderausgaben ein erheblicher Teil dieser Vorauszahlung über
die Steuererklärung zurückgeholt werden kann.

Hahah!

jedenfalls für den Standard-Arbeitnehmer-Fall ist das Käs!!! Beim normalen Single-Arbeitnehmer mit Einkünften nur aus § 19 EStG und normalem SV kommt i.d.R. Null, Nix, Nüschd bei raus, weil der mit dem gesetzlichen SV und der auf der LStKarte verarbeiteten Vorsorgepauschale schon ausgereizt ist. Werbungskosten wirken sich natürlich erst ab Nachweis > AN-Pauschbetrag aus.

Über Namen kann man sich natürlich vortrefflich streiten. Die LSt ist Abgeltungssteuer für Arbeitnehmer. Erst durch einen Antrag wird sie anrechenbar. Ist die Antragsfrist abgelaufen oder wird der Antrag nicht gestellt, verbleibt es bei der Abgeltung.

Mfg vom

showbee

weil durch Werbungskosten,
Sonderausgaben ein erheblicher Teil dieser Vorauszahlung über
die Steuererklärung zurückgeholt werden kann.

Hahah!

jedenfalls für den Standard-Arbeitnehmer-Fall ist das Käs!!!
Beim normalen Single-Arbeitnehmer mit Einkünften nur aus § 19
EStG und normalem SV kommt i.d.R. Null, Nix, Nüschd bei raus,
weil der mit dem gesetzlichen SV und der auf der LStKarte
verarbeiteten Vorsorgepauschale schon ausgereizt ist.
Werbungskosten wirken sich natürlich erst ab Nachweis >
AN-Pauschbetrag aus.

Was ist mit den Fahrtkosten zur Arbeit. Viele haben einen weiten Weg bis dorthin, was zu hohen Steuererstattungen führt. So hoch, dass es der Verwaltung ein Dorn im Auge ist. Weshalb die ständigen Kürzungen hier??? Bestimmt nicht, weil nur wenige betroffen sind, sondern weil das der Standard-Arbeitnehmer ist.

Über Namen kann man sich natürlich vortrefflich streiten. Die
LSt ist Abgeltungssteuer für Arbeitnehmer. Erst durch einen
Antrag wird sie anrechenbar. Ist die Antragsfrist abgelaufen
oder wird der Antrag nicht gestellt, verbleibt es bei der
Abgeltung.

Ähh, was sind das für Winkelzüge. So was kannst du hier wirklich nicht schreiben.

Gruß
Denis

So hoch, dass es der Verwaltung ein Dorn im Auge ist. Weshalb
die ständigen Kürzungen hier???

Nicht der Verwaltung ist das ein Dorn im Auge, sondern der Politik!
Immer schön brav unterscheiden, bevor wieder auf die böse Verwaltung geschimpft wird,gell?

Dass die Lohnsteuer eine Abgeltungssteuer ist, ergibt sich aus § 46 (4) EStG. Warum das von einem User hier ständig abgestritten wird, kann ich leider nicht nachvollziehen.

Dass eine Anrechnung erfolgt, ergibt sich aus § 36 (2) Nr. 2 EStG.

Wer also sagt, die Lohnsteuer wäre eine Vorauszahlung, der hat leider danebengeschossen. Mir ging es hier um die Begrifflichkeiten, die erfahrene oder selbsternannte Experten schon anwenden sollten.

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Ähh, was sind das für Winkelzüge. So was kannst du hier wirklich nicht schreiben

Was spricht dagegen, wenn die richtige Darlegung eines Sachverhalts hier geschrieben wird. Winkelzüge kann ich nicht erkennen, vielmehr ist es richtig, was showbee schreibt.

Ich verstehe leider nicht, warum einige User sich trotz Beweis nicht von der Unrichtigkeit ihrer Aussagen überzeugen lassen wollen.

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Ähh, was sind das für Winkelzüge. So was kannst du hier wirklich nicht schreiben

Was spricht dagegen, wenn die richtige Darlegung eines
Sachverhalts hier geschrieben wird. Winkelzüge kann ich nicht
erkennen, vielmehr ist es richtig, was showbee schreibt.

Es ist nicht richtig was showbee schreibt, weil die Lohnsteuer in ihrer praktischen Wirkungsweise nicht eine Abgeltungssteuer ist. Stattdessen werden durch zu nichts führende juristische Begriffe die Tatsachen verbogen.

Hallo,

zur Klarstellung:
Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geht man grundsätzlich davon aus, dass die Einkommensteuer durch den monatlichen Lohnsteuerabzug abgegolten ist. In § 46 Einkommensteuergesetz sind jedoch zahlreiche Fälle aufgeführt, in denen auch Arbeitnehmer verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben. Bei der Veranlagung wird die einbehaltene Lohnsteuer angerechnet.

Es kommt also auf den Einzelfall an: Wird eine Antrags- oder Pflichtveranlagung tatsächlich durchgeführt, wird die einbehaltene Lohnsteuer angerechnet.

Sind die Voraussetzungen für eine Pflichtveranlagung nicht erfüllt und wird auch keine Antragsveranlagung beantragt, so ist die Steuer mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten.

Schöne Grüße
C.

Es ist nicht richtig was showbee schreibt, weil die Lohnsteuer
in ihrer praktischen Wirkungsweise nicht eine Abgeltungssteuer
ist. Stattdessen werden durch zu nichts führende juristische
Begriffe die Tatsachen verbogen.

Es ist und bleibt richtig, was showbee schreibt. Anscheinend können Sie das, was Sie anderen hier öfter vorwerfen selbst nicht richtig, nämlich das Gesetz deuten. Schauen Sie doch endlich mal in § 46 (4) EStG. Für den Fall, dass das Gesetz im Konz nicht abgedruckt ist folgt hier der Text:

Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten

Warum können Sie eigentlich nie zugeben, wenn Sie falsch liegen?

Es ist nicht richtig was showbee schreibt, weil die Lohnsteuer
in ihrer praktischen Wirkungsweise nicht eine Abgeltungssteuer
ist. Stattdessen werden durch zu nichts führende juristische
Begriffe die Tatsachen verbogen.

Es ist und bleibt richtig, was showbee schreibt. Anscheinend
können Sie das, was Sie anderen hier öfter vorwerfen selbst
nicht richtig, nämlich das Gesetz deuten. Schauen Sie doch
endlich mal in § 46 (4) EStG. Für den Fall, dass das Gesetz im
Konz nicht abgedruckt ist folgt hier der Text:
Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht
in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entfällt, für den
Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten

Damit sind wir wieder bei den Winkelzügen! Nur wenn die ESt-Veranlagung nicht in Betracht kommt, ist die ESt abgegolten. Meistens kommt die Veranlagung aber in Betracht und damit ist die ESt nicht abgegolten. Wie kann man jemanden ernst nehmen, der so argumentiert?

Warum können Sie eigentlich nie zugeben, wenn Sie falsch
liegen?

Wenn es so wäre, hätte ich kein Problem damit. Aber hier liege ich ganz klar richtig.

Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten

Damit sind wir wieder bei den Winkelzügen! Nur wenn die
ESt-Veranlagung nicht in Betracht kommt, ist die ESt
abgegolten. Meistens kommt die Veranlagung aber in Betracht
und damit ist die ESt nicht abgegolten

Oh nein, Sie liegen leider falsch, auch wenn Sie es nicht wahrhaben wollen. Ich würde hier mal behaupten, dass bei fast allen Arbeitnehmern eine Veranlagung nicht in Betracht kommt bis auf die paar Ausnahmen des § 46 (2) EStG. Sie wird höchstens beantragt, was noch lange nicht heißt, dass die Lohnsteuer keine Abgeltungssteuer ist.

Naja, die Diskussion bringt nichts mehr. Man sollte den Thread schließen.

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Hallo,

die Frage der Anrechnung bzw. Abgeltung der Lohnsteuer wurde erschöpfend diskutiert.

Der Thread wird deshalb abgeschlossen.

Schöne Grüße
Cirwalda (Mod Steuerrecht)