Hi !
eine Rentnerin (65) verdient durch Telefonsex rund 1200 € freiberuflich!
Steuerrechtlich dürfte diese Tätigkeit wohl eher nicht den „Einkünften aus selbständiger Arbeit“ (zu denen die Freien Berufe zählen) gehören, sondern als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ zu qualifizieren sein.
Daneben ist noch unklar, ob es sich bei dem oben genannten Betrag um einen Monats- oder Jahresbetrag handelt.
Sie erhalt 599 € Rente!
Sollte es eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung geben, wird dieser Betrag in der Anlage R angegeben. Er wird bei der Berechnung des „zu versteuernden“ Einkommens dann aber wohl nur zu 50% angesetzt.
Sie muss diese einnahmen ja beim Finanzamt bekanntgeben.
Zu Beginn der Tätigkeit sollte der „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ ausgefüllt worden sein. Wurden in diesem die gleichen Angaben gemacht, wie hier im Sachverhalt, dürfte das Finanzamt bereits entschieden haben, ob Vorauszahlungen zur Einkommensteuer zu leisten sind.
Mit wieviel Abgaben muss man bei diesem Verdienst rechnen?
Handelt es sich bei den € 1.200 um einen Jahresbetrag und bestehen außer der Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte, fällt keine Einkommensteuer an.
Handelt es sich bei den € 1.200 um einen Monatsbetrag, ist am Jahresende (genauer: bis 31.05. des Folgejahres) eine Einkommensteuer-Erklärung abzugeben. Diese besteht zumindest aus:
- dem Mantelbogen
- der Anlage GSE
- der Anlage EÜR (oder optional selbst erstellte EÜR)
- der Anlage R
In der EÜR (bei dem oben genannten Verdienst kann man sich aussuchen, ob man das amtliche Formular wählt oder eine eigene Gegenüberstellung der Einnahmen und Aufwendungen abgibt) werden von den Einnahmen (Betriebseinnahmen) die Aufwendungen (Betriebsausgaben) abgezogen.
Als Betriebsausgaben kommen dabei alle Aufwendungen in Betracht, die dazu dienen, den Beruf auszuüben. Dies dürften neben dem Telefonanschluss wohl auch die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (wenn von zu Hause), Fahrtkosten (wenn im Call-Center), Fortbildung, Fachliteratur usw. sein.
Der ermittelte Gewinn wird auf der Anlage GSE erste Seite oben eingetragen.
Die Höhe der dann vom Finanzamt festzusetzenden Steuer wurde ja bereits überschlägig ermittelt.
BARUL76
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