EST: Zinsen bei Auszahlung Erbpflichtteil von Immo

Hallo zusammen,

ich habe von meiner Oma eine Wohnung geerbt - diese habe ich vermietet. Nachdem ein weiterer Erbe „aufgetaucht“ ist, musste ich nach einer gerichtlichen Entscheidung dieser Person (lebt in Australien) den Erb-Pflichtteil auszahlen. Um die Wohnung nicht verkaufen zu müssen, habe ich ein Darlehen aufgenommen und den Pflichtteil damit ausbezahlt.

Nun meine Frage: Kann ich das Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten der vermieteten Wohnung in der Einkommensteuer ansetzen? Was ist mit den Zinsen - diese müsste ich doch bei der ESt-Erklärung ansetzen können, da diese in direktem Zusammenhang mit der Vermietung stehen.

Wie seht Ihr das? Vielen Dank schonmal im Voraus für Eure Antworten.

hallo bea,

zu den zinsen: zinsen sind werbungskosten, sie mindern deine steuern.

das geld, das zu ausbezahlt hast, sind anschaffungskosten. anschaffungskosten werden auf jahre verteilt, das ist dann die abschreibung. bei einem neuen haus über 50 jahre, bei einer gebrauchten immobilie kann man die dauer mindern, richtet sich nach dem alter der immobilie.
beispiel: du nimmst 20 000 euro miete netto ein, hast eine abschreibung in höhe von 2000 (abschreibung: anschaffungskosten durch dauer/jahre) und musst 1000 euro zinsen zahlen: dann must du nur noch 17 000 euro versteuern.
lg
maria

Hallo Bea,

alles, was zur Anschaffung der Wohnung dient, kann als Kosten geltend gemacht werden. Die Zinsen sind jährlich zu erfassen und in einer separaten Zeile des Formulars einzutragen.

LG EMH

Hallo,

die Zinsen aus dem Darlehen können als Werbungskosten aus der Vermietung angesetzt werden. Die Auszahlung des Erbanteils sind dann Anschaffungskosten u. können jährlich mit 2% Abschreibung als Kosten angesetzt werden.
Gruß
Dieter

Hallo Bea,

sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb/der Anschaffung der Immobilie sind erstmal WK.
Also auch die Zinsen für die Auszahlung des Miterben.
Das aufgenommene Darlehen erhöht evtl die AK/HK der Whg, bzw bildet die Grundlage für die AfA und ist somit auch abziehbar.

Hoffe, konnte etwas helfen,
viele Grüße
hjs

Hallo Bea,
ein Erbpflichtteil unterliegt im Prinzip der Erbschafts-
steuerrichtlinien, d.h. es fällt auf jeden Fall Erb-
schaftssteuer an. In der Höhe unterschiedlich im Ver-
wandschaftsverhältnis.
Das Darlehen kann nicht als Anschaffungskosten angesetzt
und auch nicht über Jahre abgeschrieben werden. Die Ab-
schreibungen gehen hier nur in der Höhe der ursprüng-
lichen Herstellungskosten der Immobilie. Die Zinsen
für das Darlehen stehen im kausalen Zusammenhang mit
der Annahme der Erbschaft und der Gewinnerzielung durch
die Vermietung der Immobilie im Zusammenhang,d.h. die
Zinsen und Geldbeschaffungskosten könnten hiernach ab-
gesetzt werden. Bei einer Ablehnung durch das Finanz-
amt würde ich auch bei einem Einspruch so argumentieren.

Grüße tilgba