EStB erstellen bei rückwirk. Rentenbewilligung

Liebe/-r Experte/-in,

Hallo,

ich hatte diese Anfrage schon einmal in das Forum gestellt, jedoch keine ausreichende Antwort erhalten.

Ich versuche es daher nochmal auf diesem Wege.

Es geht um die EStErkl. 2011.

Folgender Sachverhalt:

Einkommen in 2011 = Krankengeld, Zuschuß zum Krankengeld vom Arbeitgeber und Übergangsgeld.

In 2012 wurde rückwirkend ab 06/2011 eine volle Erwerbsminderungsrente und eine Betriebsrente bewilligt.

Die Krankenkasse und der Arbeitgeber haben auf die Nachzahlungen der Rente ab 06/2011
Erstattungsanspruch angemeldet, welche auch von den beiden Rententrägern befriedigt wurden.

Ich bin der Meinung, dass hier das Zuflussprinzip gilt. Also dass in der EStErkl. 2011 die beiden Renten
gar nicht aufgeführt werden brauchen, weil diese erst in 2012 bewilligt und gezahlt bzw. nachgezahlt wurden.

Ist das richtig? Oder muss man doch die beiden Renten und die Erstattungsansprüche in der
EStErkl. 2011 angeben?

Vielen Dank für die Hilfe.

Mit freundlichen Grüßen
Günter

Moin Moin aus dem Hohen Norden,
es ehrt mich, wenn ich immer wieder zu Steuerrechts-Fragen kontaktiert werde. Sorry, das ist überhaupt nicht mein Spezialgebiet. Ich weiß jedoch, dass Steuerberater in diesem Fragen absolut firm sind. Wenn man sich diese Kosten sparen möchte, so gibt es nur den Weg zum Verbraucherschutz. Dort habe ich bisher immer gute Erfahrungen gemacht.
Hoffe, dass diese Antwort weiter hilft. Wirklich - in dieser Beziehung sollte man nur die besten zur Hilfe bitten und das sind eben die genannten Fachleute.
Einen schönen Abend wünscht
hph49

Hallo Günter,

sehe ich auch so. Zufluss 2012, somit Ansatz in 2012.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann wurde Krankengeld auch in 2012 zurückgezahlt. Dies führt zu neg Progressionseinkünften, also nicht vergessen, diese Beträge auch in der ESt-Erkl 2012 anzugeben.

Viele Grüe
hjs

ME müssen die Renten entgegen Zu-/Abflußprizip angesetzt werden ab dem Zeitpunkt der Gewährung
BFH 06.04.76+30.09.80

Hallo Günter,

vollkommen richtig getippt - nach § 11 EStG gilt das Zuflussprinzip. Somit sind die Zahlungen in 2012 anzugebeben.

Schöne Grüße,
Bea

Hallo hjs,

vielen Dank für die schnelle Antwort :smile:

Liebe Grüsse
Günter

Hallo Bea,

vielen Dank für Deine schnelle Antwort :smile:

Liebe Grüße
Günter

Hallo Bibu95,

vielen Dank für Deine Antwort.

Wenn ich die Urteile richtig verstanden habe, ging es wohl darum, in welcher Höhe die Rentennachzahlung versteuert wird (in jedem Jahr erhöht sich ja die Steuer auf Renten).

Aber ich glaube angeben muß man die Nachzahlung erst in der EStErkl 2012.

ME müssen die Renten entgegen Zu-/Abflußprizip angesetzt
werden ab dem Zeitpunkt der Gewährung
BFH 06.04.76+30.09.80

Hallo Günter, bei Lohnersatzforderungen gilt das von dir genannte Zuflussprinzip. Du musst also in 2011 keine Renten angeben, da du in 2011 ja auch keine Beträge von der RV erhalten hast. Gruss C.

Hallo Günter, bei Lohnersatzforderungen gilt das von dir genannte Zuflussprinzip. Du musst also in 2011 keine Renten angeben, da du in 2011 ja auch keine Beträge von der RV erhalten hast. Gruss C. …

Hallo Günter,
ich kann Dir hier leider auch keine ausreichende Antwort geben weil ich bezüglich dieser Frage keine speziellen Kenntnisse habe.
LG
Marina

Hallo conifere47,

Vielen Dank für Deine Antwort :smile:

Gruß
Günter

Hallo Günter, bei Lohnersatzforderungen gilt das von dir
genannte Zuflussprinzip. Du musst also in 2011 keine Renten
angeben, da du in 2011 ja auch keine Beträge von der RV
erhalten hast. Gruss C. …

Jahr der Zahlung - geflossen- ist wichtig.