EStE: Verschweigen von Verlusten

Guten Tag,

müssen bei einer EStE Verluste aus Veräußerungsgeschäften angegeben werden?

Erklärung für die vielleicht auf den ersten Blick unsinnige Frage sei folgender fiktiver Fall:

  1. „A“ gibt bei der EStE Verluste an und möchte Unterhaltsleistungen absetzen.
    Aufgrund seiner Verluste rutscht er unter die Opfergrenze, so dass die
    Unterhaltsleistungen nicht anerkannt werden.
  2. „B“ hat die gleichen Verluste und Unterhaltsleistungen wie „A“, gibt aber
    die Verluste nicht an und erhält deshalb die Unterhaltsleistungen
    anerkannt.

Hat „B“ sich strafbar gemacht oder können die beiden wählen, ob sie auf den Verlustvortrag oder auf die Anerkennung der Unterhaltsleistungen verzichten?

Gruß
Pontius

Hallo,

ausschlaggebend dafür, ob etwas als Steuerhinterziehung beurteilt wird, ist immer, ob ein Erfolg eingetreten ist. Also, ob das Staatssäckel geschädigt wurde.

Dem Gesetzgeber ist es hierbei vollkommen egal, ob der Erfolg eintritt durch verschwiegene Einnahmen, überhöhte Ausgaben oder verschwiegene Ausgaben.

Dazu hab ich noche eine weitere Fallkonstellation in Petto:

Altes Haus wird gekauft.
Damit die umfangreiche Renovierung nicht als Herstellungskosten beurteilt wird und damit in die 2%-ige Abschreibung einfließt, werden einige der Renovierungskosten verschwiegen, um unter die Grenze des anschaffungsnahen Herstellungsaufwands zu gelangen. Somit sind die verbliebenen Renovierungskosten sofort voll abzugsfähig, was einen erheblichen Steuerspareffekt bringen kann.
Aber auch dieses Ausgaben verschweigen führt eindeutig zu einer Steuerhinterziehung, und das ist kein Kavaliersdelikt!

Gruß
Lawrence

Hallo Lawrence,

vielen Dank für deine Antwort.

ausschlaggebend dafür, ob etwas als Steuerhinterziehung
beurteilt wird, ist immer, ob ein Erfolg eingetreten ist.
Also, ob das Staatssäckel geschädigt wurde.

Das Verschweigen der Verluste könnte doch auch von Vorteil für das Staatsäckel sein, nämlich dann, wenn später höhere Gewinne aus Veräußerungsgeschäften anfielen, die dann aber nicht mit einem Verlustvortrag verrechnet werden könnten. Aber wer sollte das vorher wissen?

Dem Gesetzgeber ist es hierbei vollkommen egal, ob der Erfolg
eintritt durch verschwiegene Einnahmen, überhöhte Ausgaben
oder verschwiegene Ausgaben.

Und natürlich ist es dem Gesetzgeber auch egal, ob der Steuererklärende bewußt oder unbewußt eine Steuerhinterziehung begeht.
Ich wette, die wenigsten wissen, dass es überhaupt eine Opfergrenze gibt und dass man sich u.U. der Steuerhinterziehung schuldig macht, wenn man Verluste nicht angibt.
Aber dafür gibt es ja die Steuerberater und Rechtsanwälte.

Wünsche noch einen schönen Feiertag.

Gruß
Pontius

Hallo,

Und natürlich ist es dem Gesetzgeber auch egal, ob der
Steuererklärende bewußt oder unbewußt eine Steuerhinterziehung
begeht.:

Nein, ds ist ihm nicht egal.
Steuerhinterziehung setzt nämlich ein bewußtes Handeln und ein Wissen um den Erfolg voraus.

Bei unewußtem Handeln stellt das Ganze dann „nur“ eine leichtfertige Steuerverkürtung dar.

Gruß
Lawrence