Hallo, der A ist als Kleinunternehmer selbstständig und hat sich als Betiebsfahrzeug einen Omega-Kombi von Privat gebraucht gekaut. Der Wagen ist 13Jahre alt und hat 1600€ gekostet.Der Wagen wird 1-2x die Woche privat genutzt, Fahrtenbuch nicht geführt, also setzt ja die 1% Regelung ein. Was müsste A jetzt buchen, es heißt ja, auch bei gebrauchten muß er den vollen Listenpreis der KFZ am Tage der Erstzulassung zugrunde legen?! Kann da jemand mal einen Rat geben?
Vielen Dank und einen schönen Sonntag für Euch alle!
Hi !
Ich gehe mal davon aus, dass A als Kleinunternehmer (§ 19 UStG) mit Umsatzsteuer nix am Hut hat und seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) ermittelt.
Der Kauf des Fahrzeugs wird nicht gebucht. Die Anschaffungskosten (€ 1.600,00) sind jedoch über die Nutzungsdauer verteilt als Aufwand (Abschreibung) zu erfassen. Wie lange der A den Pkw noch nutzen möchte, sollte er schon selber wissen. Die Abschreibungen sind monatsgenau zu berechnen. Eine Nutzungsdauer von 2-3 Jahren kann sicherlich noch angenommen werden.
Sämtliche Kfz-Kosten (Steuern, Versicherung, Kraftstoff, Reparaturen, Öl, Wischwasser, …) sind sofort voll als Aufwand zu erfassen.
Die 1%-Regel (fiktive Einnahmen) für das Fahrzeug ist am Jahresende zu erfassen. Hierbei ist tatsächlich der Brutto-Listen-Neu-Preis anzusetzen. Wieviel man vor 13 Jahren für das Kfz gezahlt hat, kann man der Schwacke-Liste entnehmen. Dort stehen neben den aktuellen Zeitwerten auch diese Preise drin.
Von diesem Betrag sind für jeden Momat, in dem das Kfz privat genutzt werden konnte (Privatnutzugn scheidet z.B. aus, wenn einen kompletten Kalendermonat im Krankenhaus lag/Urlaub (ohne Auto) war, usw.) 1% anzusetzen.
Vergleich der Beträge aus 2. und 3. Ist der Betrag aus 3. größer als der aus 2. so kommt eine so genannte „Deckelung“ zum Tragen. Die zu buchenden Einnahmen sollen durch die bisher entstandenen Kosten gedeckelt werden. Es gibt hier zwei Möglichkeiten.
a)
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass als Einnahmen ein Betrag in Höhe der bisherigen Kosten (also 100%) gebucht werden muss.
b)
in der Praxis einiger Steuerbüros wird nur eine Deckelung auf 50% der Kosten vorgenommen. Begründet wird dies damit, dass ein Kfz nur dann als Betriebs-Kfz angesehen werden kann, wenn es zu mindestens 50% betrieblich genutzt wird. Es müssen demnach also auch 50% der enstandenen Kosten betrieblich veranlasst sein.
Beispiel:
Der Opel hatte vor 13 Jahren einen Neupreis von € 15.000,00. Als Kosten fallen im Jahr 2005 € 1.500,00 an. Die Privatnutzung ist in jedem Monat möglich.
Als Einnahmen müßten also grundsätzlich € 1.800 (12 x € 15.000 x 1%) angesetzt werden. Dies liegt über den tatsächlichen Ausgaben.
a)
nach Ansicht der Verwaltungals Einnahmen brauchen nur Einnahmen in Höhe von € 1.500 gebucht zu werden.
b)
In der Praxis werden häufig nur € 750 (50% von € 1.500) erfasst.
Für welche Variante sich entschieden wird, sollte der A selber wissen, da es bei einer Prüfung des Finanzamtes meist ein zähes Ringen um die Regelung gibt. Möglicherweise dürfte sich aber auch das Führen eines Fahrtenbuches rentieren.
BARUL76
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