EStG 13 a und 3. Hofladenurteil

Guten Tag,

folgender Fall sei angenommen:

Ein Landwirt im Nebenerwerb bewirtschaftet 4 ha Land, die Besteuerung erfolgt nach EStG 13 a (pauschale Gewinnermittlung) und nach UStG 19 („Kleinunternehmer“).

Für die 4 ha Land wird nach 13 a ein pauschaler Gewinn von 4 ha x 350 Euro / ha = 1400 Euro ermittelt.
Der Umsatz und der tatsächliche Gewinn werden nicht erfasst (keine Buchführungspflicht) und nicht steuerlich berücksichtigt.

Nun ergibt sich nach einer vorliegenden Notiz aus dem sogenannten 3. Hofladenurteil, dass ein Landwirt

  • alle zugekauften Waren (darum Hofladenurteil)
  • alle bis zur 2. Stufe weiterverarbeiteten eigenen Produkte,
  • alle mit den Mitteln des Betriebes erbrachten Dienstleistungen
    zusammen bis zu einem Verkaufswert von 51500 Euro
    zur ldw. „Produktion“ zählen darf.

Die Fragen:

  1. Es heißt, dass neben der 51500 Euro - Grenze noch eine zweite Grenze gilt: dass max. 1/3 des Umsatzes der Ldw. mit diesen 3 Leistungen erwirtschaftet werden darf, ohne dass die Ldw. gewerblichen Charakter annimmt. Ist das richtig? Wo steht das?

  2. Angenommen, der Landwirt von oben hat den Pauschalgewinn von 1400 Euro nach 13 a zu versteuern.
    Er macht aber tatsächlich 6000 Euro ldw. Umsatz (das wie sei hier außen vor gelassen) bei 3000 Euro Gewinn (das wie sei hier außen vor gelassen) statt 1400 Euro.

Ist es richtig gedacht, dass er dann nochmal 3000 Euro Umsatz mit den o.g. drei Leistungen machen kann, ohne „gewerblich zu werden“ und ohne Gewinn zu versteuern über die Steuern für den Pauschalgewinn von 1400 Euro hinaus?

6000 Euro Umsatz aus Ldw. + 3000 Umsatz aus den o.g. „3 Leistungen“; entspricht 2/3 und 1/3, bleibt also einkommenssteuerlich Ldw. und bleibt Pauschal - Besteuerung nach EStG 13 a, da < 20 ha.

  1. Sollte die Annahme aus Frage 2 zutreffen oder halbwegs zutreffen: setzt trotz der 13 a - Besteuerung schon ein Nachweispflicht für die Umsätze / Gewinne aus den „3 Leistungen“ ein? Um das Einhalten der 1/3 - Grenze belegen zu können, müsste der gesamte landwirtschaftliche Umsatz belegt werden.

Danke für die Auflösung dieser hirnkniffeligen Frage!

Beate

Servus,

die Frage hast Du Dir selber verkniffelt - es ist viel einfacher, wenn man in folgender Reihenfolge prüft:

  1. Umsatz aus zugekauften Produkten mehr als 1/3 des Gesamtumsatzes?
    Ja > Gewerbebetrieb
    Nein > 2)

  2. Umsatz aus zugekauften Produkten mehr als 51.500 €?
    Ja > Gewerbebetrieb
    Nein > keine separate Gewinnermittlung, Gewinn wird insgesamt pauschal gem. § 13a EStG ermittelt.

Quelle: R 15.5 Abs. 11 EStR.

Schöne Grüße

MM

Danke für die präzise Antwort.

Wie weist der Landwirt ggf. nach, dass er die genannten Umsatzgrenzen einhält? Bei Direktvermarktung „ab Hof“ an Endverbraucher werden keine Belege vom Kunden nachgefragt bzw. vom Landwirt ausgestellt.

Gruß, Beate

Servus,

ein täglicher Kassenbericht gehört immer zum Ladengeschäft, auch wenn der Gewinn gem. § 13a EStG ermittelt wird. Am leichtesten geht das natürlich mit Registrierkasse, wo man die Warengruppen „Zukauf“ und „Eigenproduktion“ getrennt aufzeichnen kann. Wenn man die Kasse manuell führt, braucht man eine geeignete nachvollziehbare Methode wie z.B. „Wert des Zukaufs minus Verderb/Verluste plus kalkulierter Aufschlag = Umsatz aus Zukauf“. Dann genügt es, den Gesamtumsatz lt. Kassensturz / Kassenbericht zu bestimmen und den berechneten Umsatz aus Zukauf damit zu vergleichen.

Schöne Grüße

MM