EStg §35a - Außenanlangen bei Neubau?!

Hallo!
Mittlerweile ist seit Veröffentlichung des o.g. § etwas Zeit und damit auch Erfahrung ins Lnad gegeangen. Viell. kann jemand hier weiterhelfen. Wir haben im Jahr 2009 ein Haus neu gebaut. Nach Übergabe das Hauses an uns (Bauabnahme) wurden Außengestaltungen vorgenommen (Erdbewegungen / Gartengestaltung). Die Kosten hierfür werden nicht anerkannt. Ebenso nicht ein Einbringen von Estrich in den Keller, nachdem ein Hochwasser den Keller flutete (Versicherungszahlungen gab es dazu auch). Welche Möglichkeiten haben wir evtl. dies so zu gestalten / zu formulieren, dass es bzw. teilweise anerkannt wird?

Was wir, wenn wir 2011 den Hof pflastern?

Zu der Vorschrift gibt es ein Schreiben den Bundesfinanzministeriums

[http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BM…](http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_58004/DE/BMF Startseite/Aktuelles/BMF Schreiben/Veroffentlichungen zu Steuerarten/einkommensteuer/112__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf)

Nach Randziffer 20 des genannten Schreibens sind sämtliche Neubaumaßnahmen von der Förderung ausgeschlossen.

Das Einbringen von neuem Estrich nach einem Wasserschaden ist hingegen eine Reaparatur die keine Neubaumassnahme darstellt, denn es lag ja bereits einmal Estrich. Diese Aufwendungen sind daher nach §35a anzuerkennen.


Hallo!

In dem erwähnten Artikel heißt es: „Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begüns-tigt. Als Neubaumaßnahmen gelten alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit einer Nutz- oder Wohnflächenschaffung bzw. -erweiterung anfallen.“

Was bitteschön haben Außenanlagen mit einer Wohnraumerweiterung zu tun? Man kann ja die Erde auch so belassen wie sie ist. Mir geht es ja nicht um Rohre für Hausanschlüsse zu legen o.Ä. - lediglich Geländegestaltung.

Wie verhält es sich denn nun überhaupt mit dem Pflastern 2-3 J. nach Neubau. Zählt das noch darunter oder ist hier kein zeitlicher Bezug mehr zu sehen?

Hi,
also grundsätzlich können Sie die Kosten für Dienstleistungen, die durch einen Handwerker oder durch eine Firma durchgeführt werden und für einen privaten Haushalt in Deutschland erbracht wurden als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen. Hierbei müssen Sie beachten das auf der Rechnung der Firma die Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein muss, da Sie nur diese absetzen können. Den Aufwand für das Material können Sie nicht absetzen. Des weiteren können Sie ebenfalls die Kosten für den Schornsteinfeger absetzen. Bitte beachten Sie, dass Sie hierbei die Rechnung der Firma und am besten noch den Kontoauszug mit der Zahlung der Rechnung einreichen sollten.(die Zahlung muss also durch Überweisung erfolgen) Im Jahr 2009 können Sie Handwerkerleistungen bis zu einem Betrag von € 1.200,00 absetzen.
Bitte beachten Sie das sowohl die Rechnung als auch die Zahlung im Jahr 2009 erfolgen sein muss.

Ich hoffe ich konnte Ihnen ein bisschen weiterhelfen.

MfG

ivy0407