EStG §3b Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit

Hallo liebe Wissende,

ich habe mal eine Frage zum Einkommenssteuergesetz §3B (Wenn ich richtig recherchiert habe).

Danach sind ja Zusatzzahlungen für Feiertags,- Sonn und Nachtarbeit von der Lohnsteuer befreit, wenn…:

  • Es ein prozentualer Anteil und kein Pauschalbetrag ist.

  • Der Grundlohn nicht mehr als 50€/Std.

  • Bei Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) nicht mehr als 25%/Std extra gibt.

  • Bei Sonn- und Feiertagsarbeit (von 0 Uhr bis 24 Uhr des jeweiligen Tages) nicht mehr als 50%/Std. extra gibt.

Liegen diese Verdienste über 25€ pro Stunde muss dieser Überschuss auch versteuert werden, bzw. Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden.

Quelle: http://www.steuertipps.de/lexikon/s/sonntagsarbeit 

Nun meine Frage:

Wie reicht man so etwas ein?

Wenn eine Person bereits Lohnsteuer auf diese Zuschläge bezahlt hat, wie kann Sie sich das zurückholen?

Oder anders, kann man es verhindern, dass diese Beträge überhaupt erst versteuert werden?

Grüße
Christof

Hallo Christof

Hallo liebe Wissende,

ich habe mal eine Frage zum Einkommenssteuergesetz §3B (Wenn
ich richtig recherchiert habe).

Danach sind ja Zusatzzahlungen für Feiertags,- Sonn und
Nachtarbeit von der Lohnsteuer befreit, wenn…:

  • Es ein prozentualer Anteil und kein Pauschalbetrag ist.

stimmt

  • Der Grundlohn nicht mehr als 50€/Std.

stimmt

  • Bei Nachtarbeit (20 Uhr bis 6 Uhr) nicht mehr als 25%/Std
    extra gibt.

da geht noch was extra. In der Zeit von 0:00 - 4:00 Uhr können sogar 40% Zuschlag gezahlt werden, wenn die Arbeit vor 0:00 Uhr aufgenommen wude

  • Bei Sonn- und Feiertagsarbeit (von 0 Uhr bis 24 Uhr des
    jeweiligen Tages) nicht mehr als 50%/Std. extra gibt.

fast richtig. Sonntag gibt es 50%, an Feiertagen 125%, spezielle Feiertage (01.05., 25. und 26.12. und 24.12. ab 14:00 Uhr) sogar 150%.

Liegen diese Verdienste über 25€ pro Stunde muss dieser
Überschuss auch versteuert werden, bzw.
Sozialversicherungsabgaben gezahlt werden.

wieder fast richtig. Bei einem Stundenlohn bis 25,00 € ist der Zuschlag steuer- und sv-frei. Von 25,00 bis 50,00 € ist der Zuschlag steuerfrei, aber sv-pflichtig. Ab 50,00 € ist der Zuschlag steuer- und sv-pflichtig.

Quelle: http://www.steuertipps.de/lexikon/s/sonntagsarbeit 

Nun meine Frage:

Wie reicht man so etwas ein?

mmh?

Wenn eine Person bereits Lohnsteuer auf diese Zuschläge
bezahlt hat, wie kann Sie sich das zurückholen?

Grundsätzlich ist es so, dass der AN keinen Anspruch hat auf diese Zuschläge, ausgenommen Nachtzuschläge. Hier greift das Arbeitszeitgesetz. Dort steht, dass Nachtarbeit ab 23:00 Uhr beginnt und entsprechend vergütet werden muss, entweder mit Zuschlägen oder bezahlter Freizeit. Über die Höhe der Zuschläge sagt das Arbeitszeitgesetz leider nichts. Diverse Gerichte lehnen sich allerdings bei der Höhe der Zuschläge an das Einkommensteuergesetz, also 25%.
Das Einkommensteuergesetz regelt also nur, bis zu welcher Höhe diese Zuschläge steuer-bzw. sv-frei sind.

Wenn der AG die Zuschläge versteuert und verbeitragt, ist das ziemlich dumm, weil er bei den SV-Beiträgen zu 50% mit im Boot sitzt.

Oder anders, kann man es verhindern, dass diese Beträge
überhaupt erst versteuert werden?

Verhindern? Vielleicht mal in der Lohnbuchhaltung vorbeischauen und nachfragen, warum die Zuschläge so abgerechnet werden.

Viele Grüße

Gesine

Grüße
Christof