Ein Steuerpflichtiger überträgt ein Wirtschaftsgut unentgeltlich gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG. Während der Sperrfrist veräußert er das Wirtschaftsgut und müsste die Stillen Reserven aufdecken.
Im Rahmen der Jahresabschlüsse ist ein Verzeichnis der Wirtschaftsgüter des Anlgevermögens abzugeben. In diesem sind auch die übertragenen WG enthalten. Wird hier bei einem der übertragenen WG ein Abgang ausgwiesen, ist die Kenntnisnahme möglich.
In vielen Kontenrahmen gibt es darüber hinaus auch noch spezielle Erlöskonten für die Veräußerung von Anlagevermögen. Auch hier ergeben sich Anhaltspunkte.