Habe vor 40 Jahren ein nicht fest bewohnbares Gartenhaus mit einer damals üblichen Eternitbedachung gekauft.Nachdem ich es jetzt weiterverkauft habe (mit dem Zusatz-Der Verkäufer betont ausdrücklich,dass eine Sachmängelhaftung nach EU-Recht ausgeschlossen ist und es sich um einen Privatverkauf handelt. ) bemängelt der Käufer,dass ich ihn auf die Bedachung durch Eternit hätte hinweisen müssen. Er wolle sein Kind keiner Gefahr durch Asbest aussetzen.Wie sieht das rechtlich aus auch mit dem Zusatz.
Der Käufer konnte sicher die Eternitbedachung sehen und konnte fragen.
Solange die Bedachung liegenbleibt, geht keine Gefahr von ihr aus.
Globus
…keine Gefahr durch Krebs, keine Gefahr durch eine Behörde.
Der Asbest ist im Eternit fest gebunden, von daher völlig ungefährlich solange die Platten einfach oben liegen. Gefährlich wird das ganze erst, wenn man am Dach was machen will und die Platten zerbricht, zersägt oder anbohrt. Dann erst werden die Asbestfasern freigesetzt.
Deshalb ist bei der Erneuerung oder Reparatur des Daches auch zwingend eine Fachfirma erforderlich. Einfach abmontieren und in die Restmülltonne ist auch auch nicht drin, das Zeugs muss dann fachgerecht entsorgt werden. Dacharbeiten jeder Art werden daher garantiert teuer.
Grüßle
Frank K.
Hallo!
Das ist verständlich, aber Sorgen wegen eines mit Asbestzementplatten gedeckten Dachs sind unbegründet. Wenn das Kind allerdings auf die Idee kommen sollte, mit Papas Flex die Dacheindeckung zu Staub zu schleifen und den Staub einatmet, könnten freie, lungengängige Asbestfasern dabei sein.
Ungezählte Dächer sind mit alten, asbesthaltigen Wellplatten gedeckt. Es gibt keinen vernünftigen Grund, solche Eindeckungen zu erneuern, so lange sie intakt sind. Daran ist auch nichts Verbotenes.
Asbest ist ein Werkstoff mit hervorragenden Eigenschaften. Hysterie wegen fest gebundenem Asbest ist geradezu albern. Nur beim Bohren asbesthaltigen Materials und beim Trennen durch Schleifen müssen die damit beschäftigten Werker Schutzausrüstung tragen, um möglicherweise freigesetzte Asbestfasern nicht einzuatmen. Früher wurden z. B. Lüftungsschächte und Konstruktionsteile aus Stahl aus Brandschutzgründen mit asbesthaltigem Material umspritzt. Der Zweck wurde zwar erreicht, aber freie Asbestfasern waren dabei nicht auszuschließen. Aber Sorgen wegen einer Eternitbedachung sind wirklich unbegründet. Davon abgesehen stellt solche Bedachung keinen Mangel dar, schon gar keinen versteckten Mangel. Die Wellplatten auf dem Dach (enthalten nicht unbedingt Asbest) sind ja wohl zu sehen.
Im vergangenen Herbst riss ich im Garten zwei hoffnungslos vergammelte Schuppen ab. Sie waren zu nichts mehr zu gebrauchen, windschief und nicht mehr standsicher. An deren Stelle baute ich handwerksgerecht einen Carport. Fürs Dach verwendete ich die uralten Asbestzementplatten aus DDR-Zeiten von den abgerissenen Schuppen. Dafür musste ich etliche Platten in der Länge und mit einem Schrägschnitt an den Stößen neu zuschneiden. Beim Zuschneiden trug ich Atemschutz. Die Dacheindeckung wird voraussichtlich noch Jahrzehnte halten, wird mich vermutlich überleben. Bevor ich irgendwelches dünne Blechgeraffel kaufe und für das Entsorgen der alten Wellplatten bezahle, wird die äußerst stabile Dacheindeckung weiterhin genutzt.
Gruß
Wolfgang
Tja,
das ist jetzt blöd gelaufen.
Die Sachmängelhaftung steht im BGB der Bundesrepublik Deutschland, nicht in irgendeinem ominösen „EU-Recht“ - auch wenn das Millionen Lemminge bei ebay voneinander so abschreiben.
Mit etwas wohlwollen könnte man glauben, dass ein Richter „falsa demonstratio non nocet“ annimt (Eine falsche Beschreibung schadet nicht [wenn im Sinne klar ist, was beide Parteien eigentlich meinten]).
Andererseits: Ist ein Eternit-Dach ein Sachmangel?
Da bin ich relativ sicher, dass das nicht der Fall ist.
Und beim nächsten Verkauf eines Gegenstandes, der mehr als ein Monatstaschengeld kostet, bitte keine abegschriebenen Floskeln aus dem Internet benutzen!
Hallo Frank K.,
Ganz so einfach ist es nicht!
Die Platten können verwittern und dann werden die Asbestfasern freigesetzt. Nach 40 Jahren besteht, je nach Qualität und nicht vorhandener Oberflächenbeschichtung, die Möglichkeit.
MfG Peter(TOO)
Es besteht jedenfalls Bestandsschutz. Man ist nicht verpflichtet, die Dachplatten zu erneuern. Also kann ein Haus mit so einem Dach auch verkauft werden.
Udo Becker
Zudem ist die Laube nicht in ihrer Verwendbarkeit eingeschränkt.
Dies wäre gegeben, wenn wegen freiem Asbest die Laube nicht ohne Vollschutz betreten werden dürfte.
Oder wenn der dem Verkäufer bekannte Zweck des Verkaufs gewesen wäre, das Dach zu schreddern und als Füllmaterial für Schlafsäcke zu nutzen. Oder ähnlich Abwegiges…