gestzt den Fall, Herr Xs habe ein Bruttogehalt von ca. 3000 € und wohne in der privat genutzten Eigentumswohnung, die seinem Vater, Herr Xv gehört.
Mit der Eigentümergemeinschaft ist vereinbart (und protokolliert, dass Herr Xs pro Jahr 200 EUR für die Gartenpflege erhält.
Dies geschieht auch so (hoffen wir mal dass per Überweisung gezahlt wird).
Frage: Muss Herr Xs dies in seiner Steuererklärung angeben und wenn ja wo?
Herr Xs hat kein Gewerbe angemeldet und das ist sein einziger Job dieser Art.
In der Gestaltung von Zeit und Ausführung ist er völlig selbstständig.
Frage: Könen alle Eigentümer und auch Herr Xv dies anteilig in ihren Steuererklärungen als haushaltsnahe Dienstleistung eintragen?
ja die 200,-- sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die in der Anlage G zu erklären sind, aber, wenn die Haupteinkünfte aus nichtselbsst. Tätigkeit, werden sie durch den sog. Härteausgleich wieder abgezogen.
Der Hausverwalter muss diese Ausgaben ordnungsgemäß erklären/abrechnen (Überweisung und Rechnung des Tätigen erforderlich)in der Abrechnung für die Eigentümer und diese fallen dann auch unter §35aEstG!