Hallo erstmal und Moin moin,
stellt Euch doch bitte einmal vor Ihr Erbt einen richtigen batzen Geld.
Sagen wir mal so um die 250.000€
Das Erbe ist dann ja noch steuerfrei.
Jetzt kauft Ihr für das Geld eine Eigentumswohnung.
Die ist dann bar Bezahlt.
Erhebt der Fiskus dann für diese Wohnung eine Steuer?
Falls ja - wonach richtet sich die und wie hoch könnte die wohl ausfallen?
Danke schon mal vorab.
Hallo,
Klar, die nennt sich Grunderwerbsteuer und wird beim Kauf fällig.
Regelmäßig wird dann außerdem die Grundsteuer fällig.
Gruß,
Steve
Wenn die Wohnung bald verkauft wird, ist ein Gewinn zu versteuern.
Falls Miete reinkommt, ist diese zu versteuern.
Kaufst Du eine Kueche rein, faellt Mehrwertsteuer an, wie immer.
So pauschal nicht. Es kommt schon darauf an, wie der Verblichene und der Erbe zueinander stehen.
Für den Kauf einer ETW fällt, wie schon gesagt, Grunderwerbssteuer an. Sie richtet sich nach dem Wert des Objektes.
Möchte der Erbe die Wohnung selber bewohnen, können keine Kosten oder Steuern „angesetzt“ werden. Hier fällt aber, unabhängig von der Nutzung, Grundsteuer an.
Möchte der Erbe die Wohnung vermieten, werden die Erlöse abzüglich Kosten versteuert.
Data
Servus,
Grunderwerbsteuer praktisch überall 5 Prozent. Diese wird einmalig mit dem Erwerb erhoben.
Grundsteuer hängt ab vom Einheitswert des Grundstücks und von der Gemeinde. Um eine ungefähre Idee von der Größenordnung zu haben, kannst Du im gegebenen Beispiel ungefähr 500 € pro Jahr annehmen: Im Vergleich zu solchen Dingen wie Kanalanschlussgebühren, Erschließungsbeiträge usw. also eher Hintergrundrauschen.
Schöne Grüße
MM
- die Werte für die Grunderwerbsteuer bewegen sich, um ein bissele genauer zu sein, zwischen 3,5 (Bayern, Sachsen) und 6,5 Prozent (Schleswig-Holstein, NRW, Saarland) -
Schön wär’s. Hessen will ganze 6 Prozent.
Gruß,
Steve
Kommentar von Aprilfisch
| 24.10.2016, 19:18 Uhr
die Werte für die Grunderwerbsteuer bewegen sich, um ein bissele genauer zu sein, zwischen 3,5 (Bayern, Sachsen) und 6,5 Prozent (Schleswig-Holstein, NRW, Saarland) -
Ja kalr fallen Steuern an, wie schon erwähnt wurde die:
Grunderwerbssteuer
Umsatzsteuer (Makler)
Gerichtsgebühren (sind keine Steuern aber Steuer / Gebühren und Kosten werden oft verwurschtelt)
Dann wenn man es hat Grundsteuern
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Versicherungssteuer
Abgeltunssteuer (Zinsen vom Hausgeld / oder Hauskonto)
Mineralölsteuer
Stromsteuer
die Latte lässt sich fortsetzten.
Hallo Nw,
hat Du denn eigentlich gelesen, was da steht:
nö.
nö.
nö.
nö.
nö.
nö.
(und seit 2008 sowieso nicht mehr, für gar nichts)
nö.
Und neugierhalber: Was hat Deine lustige Aufzählung verschiedener Steuerarten dem Fragesteller eigentlich gebracht? Und vor allem: Warum hast Du die Zweitwohnungsteuer nicht erwähnt, und die Vergnügungsteuer und die Gewerbesteuer, die das Etablissement im Erdgeschoss bezahlen muss, außerdem die Hundesteuer, die der Opa Schulze vom zweiten Stock links zahlt, außerdem die Kaffeesteuer, die die Bewohner zum Frühstück zahlen, und die Rundfunkgebühren, die ja irgendwie auch eine Art Steuer sind?
Schöne Grüße
MM
Reg dich doch nicht auf…
Die Zuckersteuer, die es ja nicht mehr gibt, hat er richtigerweise auch nicht erwähnt.
Data
huhu, die Frage war doch
und dies tut er dann, und Umsatzsteuer wird fällig. Denn ein Notar wird wohl benötigt
Mit der Einführung des sog. „Mehrwertsteuer-Pakets“ zum 01.01.2010 und der Änderung der EU-Mehrwertsteuer-DVO zum 01.07.20111 haben sich auch für die Notare die Regeln für den Umsatzsteuerausweis geändert. In Übereinstimmung mit dem vom Bundesfi-nanzministerium herausgegebenen und ständig aktuali-sierten Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) sehen wir uns gehalten, nunmehr folgende Grundsätze anzu-wenden:
I. Beurkundungstätigkeit im Zusammenhang mit ei-nem inländischen Grundstück
Gem. § 3 a Abs. 3 Nr. 1 UStG ist stets Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen, wenn es sich um Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Er-werb von inländischen Grundstücken handelt. Hierzu ge-hören auch die Einräumung dinglicher Rechte, z.B. Grundschulden, Nießbrauch, Dienstbarkeiten, etc… Hier-bei kommt es nicht darauf an, ob der Rechnungsemp-fänger seinen Sitz im Inland, im EU-Ausland oder in ei-nem Drittland hat.
Guggugs,
schreibe bitte zehn Mal in Schönschrift:
für diese Wohnung
und versuchst, den Sinn dieser Worte zu erfassen.
Dann liest Du bitte in § 1 UStG nach, was der Steuergegenstand der USt ist.
Dann liest Du bitte in § 4 Nr. 9a UStG nach, wie sich das mit der USt verhält, wenn sich jemand eine Eigentumswohnung kauft.
Falls Du mit Deiner Aufzählung freilich die Steuern meintest, die jemand, der sich eine Eigentumswohnung kauft, möglicherweise irgendwann mal bezahlt, oder die jemand bezahlt, der irgendwas mit dieser Eigentumswohnung zu tun hat, hast Du irrsinnig viele davon vergessen - einige davon habe ich ja bereits aufgezählt.
Schöne Grüße
MM