ETW - wer bezahlt die Reparatur des Fensters?

Hallo zusammen.
In einem 6-Familienhaus ist der Schließmechanismus eines Fensters nach rd. 10 Jahren defekt. Wer bezahlt die Reparatur? Der jeweilige Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft?
Danke!
Viele Grüße
Armin

Das kommt darauf an.
Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum und werden daher i d R von der Eigentümergemeinschaft gepflegt und bezahlt. Hiervon kann man nicht abweichen, auch nicht in der Teilungserklärung.
ABER: Es ist möglich, dass die Eigentümergemeinschaft in einer Eigentümerversammlung einen Beschluss fasst, nach dem die Kosten der Instandhaltung der Fenster dem Sondereigentum zugeordnet werden; dies bedeutet aber nicht, das die Fenster ins Sondereigentum gestellt werden.

Du solltest daher schauen, ob es einen solchen Beschluss gibt. Ansonsten gilt: Es gehört der Gemeinschaft, es bezahlt die Gemeinschaft.

Wen Du Fragen hast: www.berliner-hausverwaltung.com

Das kommt darauf an.
Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum und werden daher i
d R von der Eigentümergemeinschaft gepflegt und bezahlt.

!

Hiervon kann man nicht abweichen, auch nicht in der
Teilungserklärung.

Was das Eigentum an den Fenstern angeht, hast du recht!
Die Kostentragung kann in der Teilungserklärung anders geregelt sein - nur nicht grob unbillig.

ABER: Es ist möglich, dass die Eigentümergemeinschaft in einer
Eigentümerversammlung einen Beschluss fasst, nach dem die
Kosten der Instandhaltung der Fenster dem Sondereigentum
zugeordnet werden; dies bedeutet aber nicht, das die Fenster
ins Sondereigentum gestellt werden.

Diese Rechtsauffassung ist überholt:

Stichwort:BGH-Entscheidung vom 20.09.2000 zur Nichtigkeit vereinbarungsändernder Beschlüsse

http://www.immobilienmanagement.de/bghbeschluss.htm

Wenn man die Kostentragung ändern möchte, muss man dies über eine Änderung der Teilungserklärung machen.

Ein Beschluss der ETV ist dazu nicht ausreichend.

Du solltest daher schauen, ob es einen solchen Beschluss gibt.

Das ist genau der Grund, warum der BGH bei wichtigen Beschlüssen die Teilungserklärung gestärkt hat! Wo soll denn der arme Fragesteller schauen? Wenn die Eigentümergemeinschaft seit z.B. 30 Jahren bestünde, müßte er mindestens 30 Protokolle kontrollieren, welche Verpflichtungen für ihn gelten.

Das Gericht hat hierfür die Teilungserklärung vorgesehen. Wenn da nichts gegenteiliges drin steht, gilt, wie du richtig feststellst:

Es gehört der Gemeinschaft, es bezahlt die
Gemeinschaft.

Gruß n.

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Danke für die schnellen Antworten! (owt)
owt

Diese Rechtsauffassung ist überholt:
Stichwort:BGH-Entscheidung vom 20.09.2000 zur Nichtigkeit
vereinbarungsändernder Beschlüsse
Wenn man die Kostentragung ändern möchte, muss man dies über
eine Änderung der Teilungserklärung machen.

Schon richtig; aber der Fragesteller hat nach einer 6er WEG gefragt. Hier ist eher nach dem Zusammenleben in der Gemeinschaft zu fragen als nach starren juristischen Regeln.Und bei einer 6er kann man von Selbstnutzern ausgehen; die kommen meist alle zur Versammlung, der Verwalter kommt aus dem Umfeld…du weisst wie es ist…

Es ist unzweifelhaft, dass TE/GO/Gesetzes ändernde Beschlüsse ohne Allstimmigkeit nichtig sind. Es ist aber ebenso richtig, dass dies für die Rechtsnachfolger gilt…wir beide wissen das!

Ein Beschluss der ETV ist dazu nicht ausreichend.

Allsimmig mit Vereinbarungscharakter und Hinzunahme zum GBA…wieso nicht?

Bis bald
Ralf N

Diese Rechtsauffassung ist überholt:

Stichwort:BGH-Entscheidung vom 20.09.2000 zur Nichtigkeit
vereinbarungsändernder Beschlüsse

http://www.immobilienmanagement.de/bghbeschluss.htm

Vielen tausend Dank für diesen wertvollen Hinweis!!!