hallo,
worauf muß man achten, wenn eine neue teilungserklärung für die weg erstellt wird und wie kann man einen wintergartenanbau darin festlegen???
hallo,
worauf muß man achten, wenn eine neue teilungserklärung für
die weg erstellt wird und wie kann man einen wintergartenanbau
darin festlegen???
Hallo maik,
also die Frage, was man bei einer Teilungserklärung beachten muss ist sehr weit gespannt.
Mit dem Wintergartenanbau müsste eine vernünftige Lösung gefunden werden.
Als Gemeinschafteigentum macht Sinn, wenn man sich einig ist, den Anbau zu vermieten. So hätte die Gemeinschaft zusätzliche Erträge aus Vermietung und Verpachtung. Instandhaltung würde aber zu Lasten der Gemeinschaft gehen.
Denkbar wäre auch das Sondernutzungrecht zu Gunsten eines Eigentümers, der eine Wohnung hat. Sondernutzungsrechte können immer nur in Verbindung mit einem Wohnungseigentum oder Teileigentum stehen. Daher Übertragung an Dritte (außerhalb der Gemeinschaft) nicht möglich.
Anbieten würde sich die Zuordnung an das nächte Sondereigentum an einer Wohnung(Wohnungseigentum). Würde aber auf jeden Fall gleich per Gemeinschaftsordnung die Instandhaltung zu Lasten des Besitzers regeln.
Würde nur Streit mit den anderen Eigentümer geben.
Die andere Möglichkeit wäre die Begründung eines Sondereigentums an nicht zu wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum).Wäre aber meiner Meinung nach nicht sehr sinnvoll.
Mit Deiner Frage, was zu beachten sei bei der Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung müsstest Du bitte noch einmal konkretisieren.
Gruss Steve
hallo,
worauf muß man achten, wenn eine neue teilungserklärung für
die weg erstellt wird und wie kann man einen wintergartenanbau
darin festlegen???
Prinzipiell sollte bereits ein genehmigter Bauplan mit Statik für den Wintergartenanbau bestehen, die Ausführung sollte auch festgelegt sein. Diese Planung wird Bestandteil der Teilungserklärung.
Regelungen zur Kostentragung beim Bau müssen getroffen werden.
In der Teilungserklärung muss der Wintergarten einer Wohneinheit zugeordnet werden.
Entsprechend müssen die Miteigentumsanteile bei allen angepasst werden.
Da gerade Wintergärten reparaturanfälliger als andere Fassadenteile sind, sollte noch eine Regelung betr.zukünftig anfallender Reparaturkosten getroffen werden.
Abhängig von der jeweiligen Situation, sollte der Erbauer der Gemeinschaft gegenüber, Bürgschaften/Sicherheiten für sach- und fachgerechte Bauausführung leisten. Eine Endabnahme durch vereidigten Sachverständigen ist sinnvoll.
(Ich würde heute eher mehr als zu wenig im Vorfeld klären. Ich habe bereits Erfahrungen bei einem Dachgeschossausbau gesammelt. Da waren in der Teilungserklärung nur wenige Sätze dazu formuliert. Anschließend entbrannte in der ETG der Streit um jedes Dachflächenfenster, jeden Dachausbruch, um abzureißende Kamine, um die Dauer der Baumaßnahmen, Zeitpunkt der Aktivierung zusätzlicher Miteigentumsanteile, usw. usw.)
Gruß Norbert