WENN der Laden AGB hat, dann müssen sie aushängen oder dem
Kunden vor Vertragsabschluss zumindest vorliegen
Auch das nicht, sie sind dann nur wirkungslos.
Gruß
TET
WENN der Laden AGB hat, dann müssen sie aushängen oder dem
Kunden vor Vertragsabschluss zumindest vorliegen
Auch das nicht, sie sind dann nur wirkungslos.
Gruß
TET
Moin
Dies ist aber kein „Recht“ im Sinne des Gesetzes, sondern ein
schlicht von der Geschäftsführung ausgesprochenes
Entgegenkommen, was morgen ebenso wieder Widerrufen werden
kann.
Wenn mir das vor dem Kauf versprochen worden ist, ist das Vertragsbestandteil und kann nicht mal eben so widerrufen werden.
Gruß
TET
Guten Abend!
… der händler sagt man muss bezahlen da ein kaufvertrag unterschrieben wurde
und die teile schon bestellt sind.
Beim Kauf im Laden hat der Kunde kein Rücktrittsrecht, es sei denn, der Händler räumt seinen Kunden solches Recht generell oder im Einzelfall ein. Weil es kein generelles Rücktrittsrecht gibt, ist es auch egal, ob der Händler den gekauften Gegenstand anderweitig verkaufen könnte oder ob er schon Teile bestellt hat. Der Händler hätte auch sagen können, daß er einfach keine Lust auf Rücktritt hat oder sich jegliche Begründung schenken können.
Weil viele Geschäfte mit der Rückgabemöglichkeit werben, glauben manche Leute irrigerweise, sie hätten generell das Recht, von Käufen im Laden zurückzutreten. Das gesetzliche Rücktrittsrecht für private Endkunden (nicht für Gewerbekunden) gilt bei Haustürgeschäften und beim Fernabsatz des Versandhandels.
Heißt hier: Der bestellte PC muß abgenommen und bezahlt werden.
Das zu wissen, ist schon deshalb nützlich, weil mancher Privatmensch energisch auf vermeintliche Rechte pocht, die es gar nicht gibt. In solcher gespannten Atmosphäre schaltet dann der Händler auf stur. Dabei läßt sich oft abseits aller Paragraphen in einem freundlich geführten Gespräch auch das sonst Unmögliche erreichen.
Gruß
Wolfgang
Hallo!
Wenn mir das vor dem Kauf versprochen worden ist, ist das
Vertragsbestandteil und kann nicht mal eben so widerrufen
werden.
Wenn immer nur nicht das Wörtchen „wenn“ wäre! Dann wäre ja alles so schön auf der Welt.
Wenn du das die Aussage auch noch schriftlich hättest, könntest du damit sogar was anfangen. Wenn der Wortlaut dann auch genau passt. Wenn…
Gruß
Falke
Diese Antwort ist so ok, die davor nicht. Es ist nicht so,
dass man grundsätzlich im Laden nichts umtauschen oder
zurückgeben kann,
Doch, grundsätzlich verhält es sich genau so.
Hallo,
WENN der Laden AGB hat, dann müssen sie aushängen oder dem
Kunden vor Vertragsabschluss zumindest vorliegenAuch das nicht, sie sind dann nur wirkungslos.
sorry, aber bist du vom Beruf Korinthenkacker?
Mehr schreibe ich nicht, weil ich keine Lust auf Endlosdiskussionen habe!
Gruß
Christa
Auch das nicht, sie sind dann nur wirkungslos.
sorry, aber bist du vom Beruf Korinthenkacker?
Mehr schreibe ich nicht, weil ich keine Lust auf
Endlosdiskussionen habe!
Es bist doch Du, die hier Fragen beantwortet, die niemand gestellt hat.
Hallo,
Das ist aber Kulanz, die das Geschäft, bei welchem der UP
kaufte, nicht einräumt. Es gibt keine gesetzliche
Rücknahmepflicht.
eine gesetzliche Rücknahmepflicht bei Kaufverträgen in Geschäften gibt es nicht.
Kulanz wäre für mich allerdings, wenn der Laden keine Aussage zur Rücknahme trifft (als Bestandteil der AGB oder in welcher Form auch immer), die Ware aber trotzdem zurücknimmt.
Wenn es aber in den AGB steht, oder wo auch immer, dass eine Rückgabe möglich ist, dann ist der Laden daran gebunden, und es hat mit Kulanz nichts zu tun. Als Beispiel die Aussage von IKEA:
"3 Monate Rückgaberecht
Weil wir wollen, dass du zufrieden bist, kannst du fast alle Artikel, die du in deinem IKEA Einrichtungshaus gekauft hast, innerhalb von 3 Monaten wieder zurückgeben.
Wenn du uns die Ware unbenutzt in Originalverpackung und mit Kassenbon wiederbringst, erstatten wir dir garantiert den vollen Einkaufsbetrag."
Bei real gibt’s etwas Ähnliches, nur mit anderer Frist. Auch (viele!) andere Geschäfte.
Daran sind sowohl IKEA als auch real oder sonstige Geschäfte gebunden, ohne dass es einer Regelung der Rückgabe durch Gesetz bedarf. Sie können nicht sagen „Ihre Nase gefällt mir nicht, die Ware können Sie gefälligst behalten!“
Wenn man im Fall von IKEA die Originalverpackung oder den Kassenbon nicht mehr hat, wäre es von IKEA Kulanz, die Ware dennoch zurückzunehmen.
Der Computerladen bietet so etwas vermutlich nicht an, sonst hätte sich der Händler mit seiner Aussage auch nicht so groß aus dem Fenster gelehnt. Ich persönlich würde anstelle des UP dennoch nach AGB Ausschau halten und diese einsehen, nur so zur Sicherheit, auch wenn die Wahrscheinlichkeit recht gering ist, dass er die Möglichkeit der Rückgabe bzw. der Nichtabnahme hat.
Der grundsätzliche Fehler ist halt, wie schon von anderen erwähnt, dass viele Leute das 14tägige Rückgaberecht aus dem Fernabsatzrecht kennen und das einfach auf die Ladengeschäfte übertragen, was natürlich nicht geht.
Gruß
Christa
Tach,
Wenn du das die Aussage auch noch schriftlich hättest,
könntest du damit sogar was anfangen.
Oder einen Zeugen. Oder vielleicht widerspricht gar keiner. Aber in deiner Welt ist der Regelfall wohl eher die Lüge.
Wenn der Wortlaut dann
auch genau passt.
Wie genau kann denn ein zugesichertes Umtauschrecht beim Umtausch durch den Wortlaut Probleme verursachen.
Wenn…
Falke nicht den Unsinn behauptet hätte, die geschäftsführung könne ein zugesichertes Umtauschrecht widerrufen, hätte ich gar nichts kommentieren müssen.
Gruß
TET