Etwas gekauft, aber zu teuer, rücktritt ?

hallo

angenommen jemand bestellt bei einem händler einen artikel für 500 euro. es gibt kein kaufvertrag, alles wird per telefon erledigt. die ware soll diese woche freitag eintreffen

das ganze war am DI letzte woche. heute sieht der besteller das der artikel im internet für 420 euro zu kaufen ist. nun möchte er den artikel für 500 euro nicht mehr haben. reicht es denn verkäufer anzurufen und die bestellung rückgängig zu machen ? man hat ja 14 tage wiederrufsrecht auf bestellte ware, oder ?

mfg

Hallo,

angenommen jemand bestellt bei einem händler einen artikel für
500 euro. es gibt kein kaufvertrag,

dann wird der Händler auch nicht liefern

alles wird per telefon erledigt.

warum sollte man telefonisch keinen Kaufvertrag schließen können?

man hat ja 14 tage wiederrufsrecht auf bestellte
ware, oder ?

Also mal angenommen, es wäre entgegen der Sachverhaltschilderung doch ein Kaufvertrag zustande gekommen, könnte der Besteller nach den Regeln über Fernabsatzverträge innerhalb einer Frist von 2 Wochen seine Willenserklärung widerrufen (§§ 312b, 312d BGB).

Grüße
Dietmar

Also mal angenommen, es wäre entgegen der
Sachverhaltschilderung doch ein Kaufvertrag zustande gekommen,
könnte der Besteller nach den Regeln über Fernabsatzverträge
innerhalb einer Frist von 2 Wochen seine Willenserklärung
widerrufen (§§ 312b, 312d BGB).

Nicht unbedingt:

_§ 312b
Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. […]_

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Rückfrage…
Hallo,

_§ 312b
Fernabsatzverträge

(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von
Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen,
einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden,
es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines
für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder
Dienstleistungssystems erfolgt.
[…]_

Was ist ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder dienstleistungssystem“?
Ein Online-Shop?
Gilt das auch bei folgendem?
Über eine Internet-Page wird vom Käufer per „Konfigurator“ ein Produkt zusammengestellt (bezügl. Ausstattung) und dann dort ein „individuelles“ Angebot angefordert. Angebot kommt per E-Mail, wird vom Käufer unterschrieben und per Fax / Briefpost an den Verkäufer zurückgeschickt, AB dann wieder per E-Mail.

Grüße,
Tinchen

Hallo,

Was ist ein „für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder
dienstleistungssystem“?
Ein Online-Shop?

zum Beispiel.

Gilt das auch bei folgendem?
Über eine Internet-Page wird vom Käufer …

Ja. Hier dürfte ein Fernabsatzvertrag vorliegen.

Der Gesetzgeber wollte einfach vermeiden, dass sich lediglich durch einen telefonischen Vertragsabschluss beim Händler vor Ort mit seinem Ladengeschäft nur deshalb ein Rücktrittsrecht begründet. Damit würde das Gesetz den beabsichtigten Zielen nicht gerecht werden.

Gruß

S.J.

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Hallo,

Gilt das auch bei folgendem?
Über eine Internet-Page wird vom Käufer per „Konfigurator“ ein
Produkt zusammengestellt (bezügl. Ausstattung) und dann dort
ein „individuelles“ Angebot angefordert.

Damit dürften die Voraussetzungen für einen Widerruf verspielt sein.

lg
Richard

Hallo,

Gilt das auch bei folgendem?
Über eine Internet-Page wird vom Käufer per „Konfigurator“ ein
Produkt zusammengestellt (bezügl. Ausstattung) und dann dort
ein „individuelles“ Angebot angefordert.

Damit dürften die Voraussetzungen für einen Widerruf verspielt
sein.

Aber nicht, wenn es sich um einen PC aus Standardbaugruppen handelt, richtig?
Gruß
loderunner

Damit dürften die Voraussetzungen für einen Widerruf verspielt
sein.

Und die Begründung dafür lautet???

S.J.

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Aber nicht, wenn es sich um einen PC aus Standardbaugruppen
handelt, richtig?

Richtig. Dazu gibt es Urteile. Aber von so etwas war hier nicht die Rede, oder hab ich das überlesen, dann sorry. Ansonsten bestehen die Ausnahmen eben in der kundespezifischen Fertigung. Aber das muss ich Dir doch nicht sagen :wink: