Hallo,
mein Bruder ist Steuerberater, und ich richte mich einfach
nach seiner Aussage: Gewerbe ist, wenn ich mit
Gewinnerzielungsabsicht regelmäßig tätig bin (verkürzt und
mglw. so nicht korrekt formuliert)
Die Gewinnerzielungsabsicht ist sicher ein Merkmal aber was sagst du dazu:
Zitatanfang:"Das persönliche Kriterium beschränkt den potentiellen Unternehmerkreis auf natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne des § 14 Abs. 2 BGB. Natürliche Person ist die Person an sich, die keine GmbH oder Gesellschaft bürgerlichen Rechtes als Bsp. für eine Rechtsform als Tätigkeitsfeld gewählt hat. Dazu gehört bspw. der Einzelhandelskaufmann, die Angehörigen der freien Berufe, Künstler, Wissenschaftlicher, Landwirte. Juristische Personen können bspw. sein die GmbH oder die AG. Rechtsfähige Personengesellschaften sind bspw. die OHG, die Partnerschaftsgesellschaft oder die EWIF.
Relevanter für die Beurteilung der Frage nach der Unternehmereigenschaft sind jedoch die Begriffe gewerbliche Tätigkeit und selbstständige berufliche Tätigkeit.
Der Unternehmer des § 14 BGB wird bestimmt durch sein Tätigkeitsfeld, das an die gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit anknüpft. Entscheidend ist das hier mit verbundene Erscheinungsbild nach außen.
Für die gewerbliche Tätigkeit enthält § 14 BGB keine Legaldefinition. Es wird daher auf die Definition des Gewerbebegriffes in § 1 Abs. 2 Handelsgesetzbuch zurückgegriffen. Ein Gewerbe liegt somit vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbstständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt.
Ein planvolles und dauerhaftes Tätigwerden liegt vor, wenn der Unternehmer eine gewisse Dauer am Markt tätig ist und einen gewissen organisatorischen Mindestaufwand betreibt.
Eine weitere Voraussetzung ist die Selbstständigkeit der Tätigkeit. Eine gewerbliche Tätigkeit ohne Autonomie ist nicht denkbar. Wer nicht selbstständig tätig ist, kann nach deutscher Rechtsauffassung keine gewerbliche Tätigkeit ausüben. Dies gilt bspw. für Arbeitnehmer, Angestellte oder Beamte jeweils in ihren Tätigkeitsbereich. Dies heißt natürlich nicht, dass jemand, der als Arbeitnehmer angestellt ist nicht gleichzeitig privat im Internet gewerblich tätig sein kann.
Eine weitere Voraussetzung ist die Gewinnerzielungsabsicht und Entgeltlichkeit, wobei diese Ansicht nicht ganz unumstritten ist. Letztlich sind Gründe, weshalb Anbieter, die nicht gewinnorientiert tätig werden, anderen Sorgfaltsanforderungen unterworfen werden sollen, als diejenigen, die versuchen, einen Gewinn zu realisieren ohnehin nicht nachvollziehbar. Daher wird diese Frage wahrscheinlich nach der sogenannten Verkehrsanschauung zu beurteilen sein, d.h., anhand des äußeren Erscheinungsbildes. Als ein weiteres Indiz für die Unternehmereigenschaft wird ein Auftreten am Markt, insbesondere bei Verbraucherrechtsgeschäften gesehen. Hierbei ist auch immer der Schutzbereich zu betrachten, die die Definition des Unternehmers gemäß § 14 BGB zur Folge hat." Zitatende.
Es ist leider nicht so einfach.
Ich bin also sicher, dass ich meinen privaten Hausrat
veräußern kann bei ebay (wenn ich zB zu meiner frisch
angetrauten ins neue Haus ziehe) und ich nicht verpflichtet
bin, das Zeugs zur Deponie zu fahren.
Wenn ich so eine Abmahnung bekäme, würde ich mich durchaus
verklagen lassen… bessere Erfolgsaussichten kann man doch
gar nicht haben.
Grüße, M