Hallo, ich möchte gerne wissen, ob man jemanden anzeigen kann, wenn derjenige sich etwas ausgeliehen hat und es nicht mehr zurück gibt. Oder kann da nur ein Anwalt helfen?
Lg
Hallo, ich möchte gerne wissen, ob man jemanden anzeigen kann, wenn derjenige sich etwas ausgeliehen hat und es nicht mehr zurück gibt. Oder kann da nur ein Anwalt helfen?
Lg
Und was ist mit Unterschlagung?
http://dejure.org/gesetze/StGB/246.html
am besten per Einschreiben
du musst jemand anschreiben und eine frist für die rückgabe setzen .
wenn diese verstrichen ist kannst du mit dem anwalt zivilrechtlich vorgehen.
Anzeigen kann man sowas nicht , da es kein diebstahl ist .
Ja, danke für die Erinnerung. Ist wohl wichtig.
Oh, schade.
Vielen Dank ihr zwei ![]()
Hallo,
es handelt sich bei dem von Dir umrissenen Fall um eine Unterschlagung, die z.B. auch in jedem Polizeirevier zur Anzeige gebracht werden kann.
Man bräuchte Zeugen oder Belege dafür, dass eine Sache an die beschuldigte Person (nicht als „Leihgabe“) verliehen worden war, sowie, dass diese Person die Herausgabe verweigern würde.
Außerdem sollte man diese Anzeige (wird i.d.R. von einem Polizeibeamten schriftlich aufgesetzt) gründlich durchlesen, ob aus den mit Name & Adresse genannten Zeugen nicht bloß „ein Nachbar“, „ein Freund“ oder gar nur „ein Bekannter“ gemacht wurde, wie es bei Anzeigen z.B. gegen auf Bewährung (d.h. gegen Spitzeldienste) wieder in Freiheit gesetzte Drogenhändler gemacht wird, bei Leuten, deren „Arbeit“ für die Behörden wichtiger ist, als irgendwelche privaten Problemchen, nach vier Wochen der erleichterte Staatsanwalt dann antworten könnte, dass man als einziger Zeuge nicht glaubwürdig sei …
Diese Anzeige wegen Unterschlagung beträfe nicht die Herausgabe des Unterschlagenen, wofür man gesondert eine Zivilklage anstreben müsste.
Gruß
Semsi
Das kommt erst wenn es wirklich eine Unterschlagung ist .
Beim freiwilligen Leihen muss man den Fall aber erst erzeugen .
Ist dann auch fraglich ob die Polizei irgendwas Hilfreiches macht .
Aber wenn man den Tatbestand einer Unterschlagung hinbekommt ,
dann gehts . Um sein Dingens wieder zu bekommen ist aber Zivilrecht nötig .
Nachtrag:
Gemeint war hier natürlich die „Dauerleihgabe“, eine Überlassung als Besitz auf unbegrenzte Zeit, ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse.
Aber wenn die Person behauptet es schon zurück gegeben zu haben, muss dann eben diese Person das, z.B anhand einer Quittung von der Post (wenn er es verschickt hat) belegen?
Denn der der es verliehen hat, hat eine schriftliche Aussage von einem Zeugen die belegt, dass der beschuldigte das Spiel erhalten hat.