Nehmen wir an A,B und C wollen im England jeweils 2 Elektrogeräte(im Wert von 600€ bsp Notebook, MP3 Player Handy) kaufen. Diese Werden in London bestellt und bezahlt.Die Lieferung trifft 2 Wochen später im Shop ein und wird nur von A alleine abgeholt. A will nun mit dem Auto nach Deutschland fahren. Bei der Ausreise aus England hält ihn der britische Zoll an und verlangt ein Strafe in Höhe von umgerechnet 140 Euro weil er die Geräte nicht angemeldet hat und will ausserdem noch eine Exportbestätigung für die Ausfuhr dieser Geräte. A ist im bestitzt eine Deutschen Passes und Wohnhaft in Deutschland
Ist so etwas zulässig (da es sich ja um die Schengen Zone handelt)?
Warum braucht A eine Exportbestätigung?
Da in England 17,5% Umsatzsteuer bezahlt wurde, muss er dann noch 1,5% in Deutschland nachversteuern?
Wofür benötigt man eine Exportbestätigung innerhalb des EU-Binnenmarktes
wie schaut es aus wenn A die Geräte als Firmeneigentum der Firma F mit sitzt in England gekauft hat?
Ein ECSI ist für das Verbringen von Waren aus UK in das Gemeinschaftsgebiet zwar sehr nützlich, aber nicht vorgeschrieben.
Alle Dokumentations- und Meldepflichten des Lieferanten, der in Gemeinschaftsgebiet verkauft, müssen nicht vor dem Verkauf/Transport erfüllt werden, sondern erst nachher. Eine besondere Anmeldepflicht für das Verbringen in Gemeinschaftsgebiet besteht für die genannten Güter nicht.
Bei den genannten Gütern handelt es sich auch weder um verbrauchsteuerpflichtige Waren noch um restricted goods. Ist es möglich, dass die Waren aus Drittlandsgebiet nach UK eingeführt und nicht in den freien Warenverkehr überführt (Einfuhrzollerledigung) waren? Sind sie eventuell in einem Freihafengebiet, in einem Zolllager, auf einer Kanalinsel gekauft worden?
Um den Fall beurteilen zu können, bräuchte man den Wortlaut des Bußgeldbescheides (ggf. vereinfacht auf der Quittung). Da steht drin, gegen welche Vorschrift genau verstoßen worden ist.
Wenn ein Schirmmützenträger irgendwas sagt und das nicht schriftlich unterfüttert, ist immer der Verdacht gegeben, dass es sich um einen nachgemachten Beamten handelt. Insbesondere, wenn er parfümiert ist.
Ok, nehmen wir nun an Es handelt sichbei den Elektrogeräten die in einem Drittland hergestellt werden, allerdings in einem stinknormalen Shop in England( London) mit Englischer Mehrwertsteuer.
Es besteht auch der Verdacht des Betruges gegen A.
bevor nun klein für klein der Fall zusammengepuzzelt wird: Dieses
Es besteht auch der Verdacht des Betruges gegen A.
ist ein neues, und wieder nur zu einem kleinen Teil vorgelegtes Detail.
Es gilt also unverändert:
Um den Fall beurteilen zu können, bräuchte man den Wortlaut des Bußgeldbescheides (ggf. vereinfacht auf der Quittung). Da steht drin, gegen welche Vorschrift genau verstoßen worden ist.
ergänzt um:
Um den Verdacht des Betruges beurteilen zu können, bräuchte man den Wortlaut der Anklageschrift und den vollständigen Sachverhalt.
Klausurfälle enthalten üblicherweise „Nebelkerzen“, d.h. für die Lösung irrelevante Details, die die Kandidaten, die nicht systematisch, sondern aus Bauchgefühl arbeiten, auf unsinnige und zeitraubende Fährten locken sollen. Aber die relevanten Tatsachen sind da, wie im wirklichen Leben auch, immer alle gegeben.