EU - Gewährleistung

Hallo

Herr 1 kauft bei Herrn 2 ein Radio über ein großes internet Auktionshaus.
Um dieses in Funktion zu setzen fehlt der wichtigst Bestandteil -
ein Code.
Nicht dabei - Herr 2 sagt
„Ich habe extra nichts von der codekarte in der Beschreibung des Radios geschrieben weil ich habe sie ja nicht“

Es steht allerdings darin was das Radio so alles kann
z.Bsp. Sendersuchlauf und was noch alles.

Aber das Radio kann zur Zeit garnichts man kann es nichtmal einschalten.
Wie könnte man solchen Herren wie Herr 2 endlich mal beikommen das Sie
nicht noch andere für Ihre eigene Dummheit (verlust der KArte)
bezahlen lassen.
Fühle mich arglistig getäuscht !
Ist auch ein Auszug bei ebay usw. drin

Vielen Dank

Gruß
JF

Ich sehe hier zwei Möglichkeiten.

Die erste ist eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Nachteil 1: Für die Arglist muss man den Beweis antreten. Allerdings ist eine solche Mail („Ich habe es extra nicht erwähnt…“) natürlich fast schon der Beweis für die Arglist.

Nachteil 2: Man macht das Geschäft damit nur rückgängig, was allerdings nur dann ein Nachteil ist, wenn der Kauf wirklich ein Schnäppchen war. War er kein Schnäppchen, ist es egal; man bekommt sein Geld zurück und kann sich das gleiche Gerät zum etwa gleichen Preis woanders kaufen.

Die zweite Möglichkeit lautet, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen.

Nachteil: Es wurde wohl ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Allerdings ist der bei Arglist unwirksam gem. § 444 Var. 1 BGB. Womit wir endgültig zu der Erkenntnis kommen, dass der Nachteil 1 (siehe oben) gegenüber der zweiten Möglichkeit gar kein echter Nachteil ist.

Im Rahmen der Gewährleistung hat man nun verschieden Möglichkeiten, hierzu siehe die Übersicht in § 437 BGB. Auch der Rücktritt fällt darunter, was dann praktisch dasselbe ist wie eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung. Interessant wird’s vor allem, wenn das Gerät ein Schnäppchen war, denn man könnte für diesen Fall sog. Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Dann gibt man das Gerät zurück und kassiert dafür so viel Geld wie nötig ist, ein funktionsfähiges Radio dieser Art zu kaufen (also so viel, wie das Gerät mit Code wert wäre).

Daneben würde ich spontan noch Ansprüche aus § 826 BGB und § 823 II BGB i.V.m. § 263 I StGB bejahen; die Ansprüche könnten auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags gerichtet sein. Müsste ich nachlesen, spielt aber wegen der oben genannten Möglichkeiten eh keine Rolle.

Levay