Hallo Patrick,
mal sehen, ob ich da helfen kann.
Die Rechtsgrundlage in diesem Fall ist das BGB in der neuen Fassung. Dort ist die EU-Richtlinie für Deutschland umgesetzt.
Los geht es mit § 434. Er definiert, was ein Sachmangel überhaupt ist: „(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. […]“
Wichtig ist hier „bei Gefahrenübergang“, d.h. der Mangel muss schon vorhanden sein, wenn die Ware verschickt wird. Die Beweislast dafür liegt beim Käufer.
Im Falle eines Mangels hat der Käufer verschiedene Rechte, die in § 437 genannt sind. Diese Rechte verjähren nach § 438 grundsätzlich nach zwei Jahren.
Nun gilt aber immer, dass diese Regelungen nur Anwendung finden, wenn nichts anderes vereinbart wurde. Deshalb kann ein Verkäufer die Gewährleistung komplett ausschließen.
Trotzdem ist er aber immer verpflichtet, die Ware so zu liefern, wie er sie beschrieben hat. Das sagt § 444. Es handelt sich dann nämlich um eine Garantie, die der Verkäufer abgibt. Beispiel: Der Verkäufer schreibt, dass ein Gerät funktioniert. Wenn es das anschließend nicht tut, muss er dafür einstehen, auch wenn er die Gewährleistung ausgeschlossen hat. Im übrigen darf der Verkäufer einen Mangel auch nicht arglistig verschweigen. Auch dann muss er in jedem Fall haften.
Ein paar Besonderheiten gelten, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Dann ist es ein sog. Verbrauchsgüterkauf (§ 474 ff.) und es gelten folgende Sonderregeln:
-
Der Verkäufer kann die Gewährleistung nicht ausschließen oder die Rechte des Käufers einschränken. Für Gebrauchtwaren kann er sie aber auf ein Jahr beschränken.
-
Die Beweislast für Mängel ist während der ersten 6 Monate umgekehrt, d.h. der Verkäufer muss jetzt beweisen, dass die Sache frei von Mängeln war, als sie geliefert wurde.
-
Der Verkäufer trägt das Versandrisiko. Die Gefahr geht erst auf den Käufer über, wenn er die Ware erhalten hat.
Fazit: Prinzipiell gilt immer eine zweijährige Gewährleistung. Ein gewerblicher Verkäufer kann daran nichts ändern. Er darf maximal die Gewährleistung für Gebrauchtwaren auf ein Jahr beschränken. Private Verkäufer können die Gewährleistung ausschließen. Trotzdem muss die Beschreibung korrekt sein und sie dürfen keine bekannten Mängel verschweigen.
BGB im Internet: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/index.html
Viele Grüße
Sebastian
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]