Hallo,
es geht um folgende Frage: Wie ist das, wenn ein Onlineshop Gutscheincodes ausgibt, diese aber nur für Bestellungen mit Lieferadresse in Deutschland eingelöst werden können, während Kunden, die aus einem anderen EU Land bestellen bzw. in ein anderes EU Land liefern lassen möchten, den Gutschein nicht einlösen können. Ist das rechtlich in Ordnung oder kann der Shop dafür irgendwie EU-rechtlich belangt werden?
Hallo!
das ist rechtlich völlig OK.
Es muss doch dem Händler überlassen bleiben, wie er seine Gutscheine gestaltet und wie er sie einlösen will.
Zumal es hier doch wohl um geschenkte Gutscheine zu Werbezwecken geht ?
Du weißt es doch vorher, wenn Dir da was nicht passt, bestelle woanders wo man diese Inlandsklausel nicht hat.
MfG
duck313
Danke für deine Antwort. Denkst du dir das so, oder kennst du dich mit EU-Recht aus?
Wer sollte dem Händler da was vorschreiben ?
Er verschenkt Gutscheine und kann das doch an alle möglichen Bedingungen knüpfen. Etwa einzulösen bis zu bestimmtem Datum, nur gültig bei bestimmten Waren oder einem Mindestbestellwert, nicht anrechenbar auf Versandkosten, nur gültig in Deutschland oder in einer bestimmten Filiale usw.
Du hast es ja nicht bestätigt, aber es geht doch um verschenkte Gutscheine ?
Aber selbst bei gekauften Gutschein gibt es wenig (nationale, nicht EU-weite)gesetzliche Vorgaben, die sich aber auf die Gültigkeitsdauer beziehen .
Aber auch da gilt, der Händler schreibt vor für was ,wo und wann einlösbar.
Das weiß man aber alles vorher.
Wer sollte dem Händler da was vorschreiben ?
Irgendeine EU-Verbraucherschutz-Richtlinie? Die vielleicht besagt, dass man einen gewährten Vorteil nicht auf ein bestimmtes Land beschränken darf…
Du hast es ja nicht bestätigt, aber es geht doch um verschenkte Gutscheine ?
Ja.
Mich interessiert der Fall nicht aus Verbraucher-, sondern aus Händlersicht. Also die Frage, ob der Händler mit Problemen rechnen muss, wenn er Gutscheincodes herausgibt,den man beim Onlineshop zwar mit einer deutschen Adresse, nicht aber z.B. mit einer österreichischen Adresse einlösen kann. Die Codes werden dann im Netz verteilt, ohne dass die Bedingungen immer mitverteilt werden… und irgendein Österreicher gibt ihn ein und er funktioniert nicht, weil z.B. dran steht „dieser Gutschein ist nur für Deutschland gültig“. Könnte der Österreicher sich dann diskriminiert fühlen und den Händler verklagen… das ist die Frage.
gibt es nicht. In D gelten ausschließlich die deutschen Gesetze.
Gruß
anf
Und was hat das den Händler zu interessieren?
Genau: gar nicht.
Gruß
anf
Wenn man von EU Verordnungen absieht, die auch ohne Umsetzung in nationales Recht unmittelbar Wirkung entfalten.
Das könnte was anderes sein.
Hier könnte man wohl tatsächlich die Einlösung des Gutscheins nach deutschem Recht einklagen. Der Gutschein ist ja eine Zusage des Händlers, also ein einseitiges Versprechen.
Wenn… ja, wenn bei dem Gutschein wirklich nichts dabei steht über Gültigkeit und Einlösemodalitäten. Aber schon ein Sternchen mit Hinweis auf AGB oder so kann das ändern.
Aber ich verstehe auch den Händler nicht, warum er dem Österreicher die Einlösung verweigert. Kunde ist Kunde, der bezahlt ja sicherlich mehr als den Gutscheinwert um ihn überhaupt einzulösen. Und Versandkosten (Ausland) wird man ja extra berechnen.
Ok, ich stelle die Frage nochmal anders, und damit die Fragen nach dem warum und wieso aufhören.
Der Händler A nimmt Bestellungen für verschiedene andere Händler B und C entgegen. Der italienische/österreichische Händler (B und C) will keine Gutscheine verrechnen. Der deutsche schon.
Wenn nachher irgendein Kunde sagt, ich verklage den Händler auf Einlösung des Gutscheins, wäre der Schaden erstmal gering: Der Händler übernimmt die Gutscheinkosten und fertig.
Meine Frage bezieht sich eher auf größere Probleme, die dem Händler A blühen könnten, weil er Gutscheine generell nur für Lieferungen nach Deutschland ausschreibt. Also, jemand sieht das, sieht darin einen generellen Verstoß gegen EU-Recht und verklagt den Händler A ohne Vorwarnung.
(zum Thema Sternchen zu AGB etc.: wenn der Gutschein, der z.B. auf der Facebook Seite des Händlers veröffentlicht wurde, auf irgendeiner Gutscheinplattform landet, steht da möglicherweise einfach nichts dabei, weil ja der Händler es nicht dort veröffentlicht hat).
… und das hätte für den ursprünglichen Gutscheinverschenker irgendeine Bedeutung ? Muss der dulden das Dritte seinen Gutschein weiterverteilen ?
der Dritte wird sich schon absichern in seinen AGBs, damit nicht er selbst als Vertragspartner des Gutscheines gilt und für das Gutscheinversprechen haften muss.
Schade, dass du diese Frage von mir bisher nicht beantwortet hast. Trotzdem danke für deine Anregungen.